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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1987 – C-166/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:181
In der Rechtssache 166/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Venedig in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren
gegen
Italo Bullo und Francesco Bonivento
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 15. April 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 77/780 des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30, im folgenden: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen I. Bullo und F. Bonivento (im folgenden: die Angeklagten), zwei Bedienstete eines in Form einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung verfaßten Kreditinstituts, der Banca agricola popolare di Cavarzere (Venedig). Die Angeklagten, die als mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen angesehen wurden, waren vom Strafgericht erster Instanz wegen Veruntreuung zum Nachteil von Privatpersonen gemäß Artikel 315 des italienischen Codice penale verurteilt worden. Wenn dieses Vergehen von einem Amtsträger oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person begangen wird, kann dies strafschärfend berücksichtigt werden.
3 Die Corte d'appello Venedig, zu der die Angeklagten Berufung eingelegt hatten, ging davon aus, daß das fragliche Kreditinstitut in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, und hielt es für erforderlich zu klären, ob die Qualifizierung der Bediensteten dieses Instituts als mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen oder als Amtsträger mit der Richtlinie vereinbar ist. Sie hat deshalb dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Kann im Hinblick auf den Gesamtregelungsgehalt der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1977 (77/780/EWG) in das durch die Richtlinie zu erreichende Ziel, das für die Italienische Republik gemäß Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag im Zuge der vom Mitgliedstaat zu treffenden Regelung des organisatorischen Aufbaus des Kreditinstituts (Artikel 3 Absatz 4 der genannten Richtlinie) verbindlich ist, die Qualifizierung der Beschäftigten der Kreditinstitute (Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie) (aufgrund der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben) als Amtsträger oder als mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen im Sinne der Artikel 357 und 358 des italienischen Codice penale rechtmäßigerweise eingeschlossen werden oder ist sie vielmehr auszuschließen?
4 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der Ausführungen der Angeklagten, der Kommission und der italienischen Regierung wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Wortlaut und Zweck der Richtlinie 77/780 es verbieten, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.
6 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß die Richtlinie, wie die Kommission und die italienische Regierung zu Recht ausgeführt haben, keine Bestimmung über den den Kreditinstituten nach dem internen Recht der Mitgliedstaaten zu verleihenden Status oder über den Umfang einer eventuellen strafrechtlichen Haftung der Bediensteten dieser Institute, wie sie im vorliegenden Fall in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, enthält. Die Richtlinie läßt somit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Rechtsstellung der Kreditinstitute unberührt und verpflichtet sie insbesondere nicht dazu, den Aufgaben und Befugnissen, die das Kreditinstitut seinen Bediensteten überträgt, privatrechtlichen Charakter zu verleihen.
7 Die Richtlinie ist nämlich zum einen auf die Erwägung gestützt, daß nach dem Vertrag jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, daß ein Unternehmen nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird, untersagt ist. Zum anderen bezweckt sie lediglich, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dadurch zu erleichtern, daß die störendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden (erste und zweite Begründungserwägung). Die Richtlinie bildet insoweit lediglich die erste Stufe der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes der Kreditinstitute, die letztlich insbesondere darauf abzielt, die umfassende Aufsicht über ein in mehreren Mitgliedstaaten tätiges Kreditinstitut zu erleichtern. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich nicht, diese Institute und damit ihre Bediensteten von der Geltung ihres innerstaatlichen Rechts und namentlich ihres Strafrechts auszunehmen, soweit diese Bestimmungen keine Diskriminierung der Kreditinstitute der anderen Mitgliedstaaten und auch keine Beschränkung des freien Zugangs zur Ausübung des Bankgewerbes darstellen.
8 Insoweit ist festzustellen, daß die Qualifizierung der Bediensteten der Kreditinstitute als Amtsträger oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Personen allein im Hinblick auf die Anwendung des Strafrechts weder eine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Geschäftssitz des Instituts beruhende Diskriminierung noch eine Beschränkung des freien Zugangs zur Ausübung des Bankgewerbes darstellt. Das Recht auf freien Zugang zum Bankgewerbe und auf freie Ausübung dieser Tätigkeit wird nämlich nur im Rahmen der Bedingungen garantiert, die die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für dessen eigene Staatsangehörige und Kreditinstitute vorsehen.
9 Zu dem Hinweis des vorlegenden Gerichts auf Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie ist zu bemerken, daß die dort vorgesehene Verpflichtung der Kreditinstitute, ihrem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan beizufügen, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Instituts hervorgehen, formaler Natur ist und eine wirksame Überwachung der Tätigkeit dieser Institute zum Schutz ihrer Kunden sicherstellen soll. Diese Verpflichtung kann nicht dahin gehend verstanden werden, daß sie einem besonderen Aufbau der Kreditinstitute oder einer besonderen Qualifizierung der Bankbediensteten im Hinblick auf die Anwendung des Strafrechts entgegensteht.
10 Zu dem Argument der Angeklagten, die fraglichen Qualifizierungen führten zu zwingenden Verpflichtungen und einer gerichtlichen Aufsicht, genügt schon der Hinweis, daß die Richtlinie einer Aufsicht über die Kreditinstitute nicht entgegensteht. Da eine solche Aufsicht den freien Zugang zum Bankgewerbe keinen weitergehenden Beschränkungen unterwirft als denjenigen, die für die Kreditinstitute des betreffenden Mitgliedstaats gelten, kann sie nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen oder den Zweck der Richtlinie angesehen werden.
11 Zu dem Vorbringen der Angeklagten, die Richtlinie verleihe den Bankunternehmen einen besonderen Charakter, ist festzustellen, daß sie in der Tat bestimmte Institute, die besondere, namentlich im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgen, aus ihrem Geltungsbereich ausschließt. Aus dieser Ausnahmeregelung folgt jedoch nicht, daß die Banken und ihre Bediensteten zwangsläufig eine privatrechtliche Stellung haben müssen; auch hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, den Privatbanken und ihren Bediensteten für den Bereich der Anwendung des Strafrechts eine besondere Stellung einzuräumen.
12 Nach alledem ist die gestellte Frage dahin zu beantworten, daß weder die Bestimmungen noch der Zweck der Richtlinie 77/780 es verbieten, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.
Kosten
13 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Venedig durch Beschluß vom 15. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Weder die Bestimmungen noch der Zweck der Richtlinie 77/780 verbieten es, den Bediensteten von Kreditinstituten für die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaats die Eigenschaft eines Amtsträgers oder einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Person zu verleihen.