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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.1987 – C-38/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:188
In der Rechtssache 38/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Firma Karl-Heinz Neumann
gegen
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 (ABl. L 251, S. 12),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Firma Karl-Heinz Neumann, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Schiller, Köln,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 15. Januar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Gültigkeit des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 216/69 (ABl. L 251, S. 12) bezieht.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Karl-Heinz Neumann, Hamburg, (im folgenden: Klägerin), und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im folgenden: Beklagte), in dem es um den Verfall einer Kaution geht, die die Klägerin anläßlich eines Kaufantrags nach der Verordnung Nr. 713/81 der Kommission vom 19. März 1981 über den Verkauf von bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Beständen einiger Interventionsstellen (ABl. L 74, S. 27) gestellt und die die Beklagte gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 für verfallen erklärt hat.
3 Das Verwaltungsgericht, bei dem die Klägerin eine Klage auf Erstattung der Kaution erhoben hat, hat dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 (ABl. L 251, S. 12) wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern ungültig, als diese Vorschrift auch auf den Fall Anwendung findet, daß die auf einen Vertrag gekaufte Menge von Interventionsware zwar nicht abgenommen und bezahlt wird, statt dessen jedoch unter Mitwirkung der Interventionsstelle von demselben Käufer oder einer Schwesterfirma über dieselbe Menge neue Verträge geschlossen werden, die in vollem Umfang erfüllt werden, und dieses Verhalten des Käufers auf dem Umstand beruht, daß die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages wegen einer Änderung des Umrechnungskurses des ECU zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten geführt hätte?
4 Wegen des Sachverhalts, der in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. November 1985 in der Rechtssache 299/84 (Neumann, Slg. 1985, 3663) bereits bestimmte im Rahmen desselben Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen beantwortet. Diese Fragen bezogen sich auf die Anwendbarkeit des Grundsatzes der sachlichen Unbilligkeit.
6 Der Gerichtshof hat diese Fragen verneint, dabei aber festgestellt, daß das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz ausdrücklich als besondere Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezeichnet hat. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat der Gerichtshof daher die Anwendbarkeit dieses letztgenannten Grundsatzes geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß geschildert sind, keine Lösung für den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit bieten kann.
7 Zur Beantwortung der nunmehr vorgelegten Frage genügt es daher, zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht in seinem neuen Vorlagebeschluß Umstände angeführt hat, die den Gerichtshof veranlassen könnten, die in seinem Urteil vom 14. November 1985 vorgenommene Beurteilung zu ändern. Der einzige in diesem Zusammenhang erhebliche Umstand, der in dem früheren Vorlagebeschluß nicht genannt worden ist, ist die sowohl in der neuen Vorabentscheidungsfrage als auch in den Gründen des Vorlagebeschlusses hervorgehobene Tatsache, daß die neuen Verträge, die an die Stelle des nicht erfüllten Vertrages getreten sind, unter Mitwirkung der Interventionsstelle geschlossen und in vollem Umfang erfüllt worden sind.
8 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1985 ausgeführt hat, soll die verhältnismäßig geringe Kaution, die in den in Frage stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht nur sicherstellen, daß die Interventionsbestände tatsächlich von der Erzeugnismenge entlastet werden, die Gegenstand des Kaufantrags ist, sondern auch die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Kaufantrags und der in den Bestimmungen der betreffenden Verordnungen vorgesehenen Verkaufsbedingungen durch den Käufer gewährleisten. Zu diesen Bedingungen gehört die Zahlung des Gegenwerts des im voraus in ECU festgesetzten Verkaufspreises in nationaler Währung nach dem grünen Kurs, der an dem Tag galt, an dem der Antrag durch die Stellung einer Kaution ergänzt wurde.
9 Demgemäß enthält die in Frage stehende gemeinschaftsrechtliche Regelung keine Vorschrift, die die Freigabe der Kaution in einem Fall wie dem vorliegenden zuläßt. Ist es aufgrund einer nach der Stellung der Kaution eingetretenen Änderung des grünen Kurses für den Käufer von Vorteil, den Vertrag nicht zu den von ihm angenommenen Bedingungen zu erfüllen, so stellt der Verfall der Kaution keine unverhältnismäßige Folge dar; dies gilt erst recht, wenn dieser Käufer unter Mitwirkung der Interventionsstelle einen neuen Vertrag erhalten hat, der sich auf dieselbe Erzeugnismenge bezieht, für den aber der sich aus der Änderung des grünen Kurses ergebende günstigere Preis gilt.
10 Die in dem neuen Vorlagebeschluß angeführten Umstände können also keinesfalls zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verhältnismäßigkeit als der führen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1985 vorgenommen hat.
11 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 216/69 beeinträchtigen könnte.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 15. Januar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 216/69 beeinträchtigen könnte.