Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.04.1987 – C-167/85
ECLI:EU:C:1987:195
In den verbundenen Rechtssachen 167 und 212/85
Associazione industrie siderurgiche italiane (Assider), Mailand, Piazza Valasca, 8, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cesare Grassetti und Guido Greco, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
und
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Rolf Wägenbaur und Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag der Entscheidung, mit der sich die Kommission geweigert hat, die in Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot und C. Kakouris, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Assider und die Regierung der Italienischen Republik haben mit Klageschriften, die am 31. Mai und am 12. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag Klagen erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission stillschweigend abgelehnt hat, Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) anzuwenden.
2 Die Klägerin Assider beantragt hilfsweise die Aufhebung der nach ihrer Ansicht in einem Schreiben der Kommission vom 22. März 1985 enthaltenen ausdrücklichen Entscheidung, mit der die Kommission sich geweigert hat, Artikel 15B anzuwenden.
3 Zwischen dem 30. November 1984 und dem 25. Februar 1985 wies die italienische Regierung die Kommission mit mehreren Schreiben darauf hin, daß sich der Umfang der Lieferungen von in der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS genannten Stahlerzeugnissen nach Italien im gesamten Jahr 1984 im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert habe, und beantragte die Anwendung der in Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS enthaltenen Korrekturbestimmungen. Die Klägerin Assider stellte mit Schreiben vom 18. Februar 1985 den gleichen Antrag.
4 Die Kommission teilte der italienischen Regierung mit Schreiben vom 22. März 1985 mit, nach Prüfung der Begründetheit der bei ihr seit dem 5. Juni 1984 eingegangenen Beschwerden und nach Abhaltung zweiseitiger Zusammenkünfte mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten habe sie Verfahren wegen bestimmter festgestellter Verstöße gegen die Preisregelung eingeleitet und in jedem Einzelfall geprüft, ob das in Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehene Verfahren fortzusetzen sei.
5 Mit Schreiben vom 24. April 1985 sandte die Kommission der Assider das Schreiben, das sie der italienischen Regierung am 22. März 1985 übermittelt hatte, und fügte lediglich hinzu, sie werde die Assider auf dem laufenden halten, falls die eingeleitete vertiefte Untersuchung weitere Maßnahmen der Kommission im Rahmen des in Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehenen Verfahrens rechtfertige.
6 Wegen des rechtlichen Rahmens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags der Klägerin Assider
7 Die Kommission macht geltend, weder im Schreiben vom 22. März 1985 noch im Schreiben vom 24. April 1985 sei eine ausdrückliche Ablehnung des Antrags der Klägerinnen gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag enthalten. Der Hilfsantrag der Klägerin Assider auf Aufhebung der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung, die angeblich im Schreiben vom 22. März 1985 enthalten sei, sei deshalb unzulässig.
8 Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Schreibens vom 22. März 1985, das der Klägerin Assider am 24. April 1985 übermittelt wurde, geht hervor, daß dieses Schreiben keine ausdrückliche Entscheidung darstellt, mit der die Kommission die Einleitung des Verfahrens des Artikels 15B abgelehnt hätte, sondern eine Mitteilung über den Stand der Vorbereitungen für eine solche Entscheidung. Als solche kann dieses Schreiben nicht einer ausdrücklichen Entscheidung gleichgestellt werden, die den Lauf der Frist des Artikels 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag unterbrechen und mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte.
9 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung der im Schreiben vom 22. März 1985 enthaltenen Entscheidung unzulässig ist. Hingegen ist der Antrag der Klägerinnen auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, die in dem Schweigen der Kommission auf ihre Anträge zu erblicken ist, hinsichtlich seiner Begründetheit zu prüfen.
Zur Begründetheit
10 Die Anträge der Klägerinnen an die Kommission waren zwar — ohne nähere Angaben — auf Anwendung des Artikels 15B der EGKS-Entscheidung gerichtet; es ergibt sich jedoch aus den Klageschriften selbst und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß beide Klägerinnen nur die Aufhebung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, Artikel 15B Absatz 4 dieser Entscheidung anzuwenden, beantragen.
11 Die Klägerinnen machen zur Begründung ihres Klageantrags zwei Rügen geltend. Erstens rügen sie, Artikel 15B Absatz 4 der EGKS-Entscheidung und verschiedene Bestimmungen des EGKS-Vertrags seien verkannt worden. Zweitens rügen sie einen Ermessensmißbrauch, da die Kommission ein anderes Ziel als dasjenige verfolgt habe, das mit dem Erlaß des Artikels 15B verfolgt worden sei.
12 Nach Ansicht der Klägerinnen war die Kommission, soweit die Beschwerde der italienischen Regierung für begründet gehalten worden sei, verpflichtet, unverzüglich einzugreifen und die betreffenden Unternehmen zu ersuchen, sich schriftlich zu verpflichten, das festgestellte Ungleichgewicht in ihren herkömmlichen Lieferungen auszugleichen. Der Verstoß gegen Artikel 15B Absatz 4 bedeute gleichzeitig einen Verstoß gegen Artikel 58 EGKS-Vertrag, aufgrund dessen die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erlassen worden sei, und gegen Artikel 5 EGKS-Vertrag, der die Verpflichtung enthalte, unter anderem für die Aufrechterhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
13 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 15B Absatz 4 nur eingreift, wenn sie die Beschwerde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 15B Absatz 1 für begründet hält.
14 Schon aus dem Wortlaut des Artikels 15B Absatz 3 geht hervor, daß sich die Kommission bei der Prüfung, ob die Beschwerde eines Mitgliedstaats begründet ist, nicht darauf beschränken darf, die ihr übermittelten statistischen Daten zu beurteilen, sondern daß sie auch alle Umstände des betreffenden Falls zu berücksichtigen hat. Sie verfügt deshalb bei der Entscheidung, ob die Beschwerde eines Mitgliedstaats als begründet zu erachten ist, über einen weiten Ermessensspielraum.
15 Hingegen ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 15B Absatz 4, daß die Kommission, wenn sie die bei ihr eingelegte Beschwerde aufgrund ihrer Prüfung für begründet hält, verpflichtet ist, die fraglichen Unternehmen zu ersuchen, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung einzugehen. Dagegen läßt Artikel 15B Absatz 5 der Kommission einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Quoten eines Unternehmens, das sich weigert, eine solche Verpflichtung einzugehen, oder das diese Verpflichtung nicht einhält.
16 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten folgendes: Die Kommission hat die Richtigkeit der von den italienischen Behörden vorgelegten statistischen Angaben sowie den Umstand eingeräumt, daß die herkömmlichen Lieferungen im Sinne des Artikels 15B Absatz 1 beträchtlich geändert worden waren. Sie hat festgestellt, daß diese Änderungen zum Nachteil der italienischen Erzeuger nicht durch andere Änderungen, die für diese günstig gewesen wären, ausgeglichen worden sind. Aufgrund ihrer Suche nach der Ursache dieser Erscheinungen ist sie zu der Auffassung gelangt, daß diese nicht auf normale Schwankungen des Marktes, sondern auf den Verstoß bestimmter Hersteller gegen die gemeinschaftliche Preisregelung für Stahlerzeugnisse zurückzuführen seien. Schließlich hat die Kommission im Oktober 1984 die betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert, wie es Artikel 15B Absatz 4 für den Fall vorsieht, daß sie die Beschwerde für begründet hält.
17 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Beschwerde der italienischen Regierung von der Kommission schon im vierten Quartal 1984 als begründet erachtet wurde und daß diese deshalb gemäß Artikel 15B Absatz 4 verpflichtet war, die verantwortlichen Unternehmen zu ersuchen, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen zu verpflichten.
18 Um ihre Untätigkeit zu rechtfertigen, macht die Kommission geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden, und sie habe es für erforderlich gehalten, das Ergebnis der von ihr gegen verschiedene Erzeuger eingeleiteten Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen die Preisregelung für Stahlerzeugnisse abzuwarten, bevor sie Artikel 15B Absatz 4 anwende. Diese Prüfung sei im Dezember 1986 noch im Gang gewesen.
19 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die in Artikel 15 B Absatz 4 vorgesehene Maßnahme hat keinen Sanktionscharakter und hängt deshalb nicht von der Feststellung eines Rechtsverstoßes der betroffenen Unternehmen ab. Außerdem läßt der Wortlaut des Artikels 15 B erkennen, daß das dort vorgesehene Verfahren mit Sorgfalt durchzuführen ist. Absatz 4 dieser Vorschrift schreibt gerade vor, daß die von den betroffenen Unternehmen verlangte Verpflichtung im Laufe des Quartals zu erfüllen ist, das auf dasjenige folgt, in dem die Kommission die Beschwerde als begründet erachtet hat. Die Kommission war deshalb im vorliegenden Fall verpflichtet, die betroffenen Unternehmen zu ersuchen, sich zu verpflichten, im ersten Quartal 1985 das festgestellte Ungleichgewicht in ihren herkömmlichen Lieferungen auszugleichen.
20 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, ohne daß die zweite in den Klageschriften erhobene Rüge geprüft zu werden braucht, daß die stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, die in Artikel 15B Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, unter Verkennung dieser Bestimmungen erfolgte und deshalb aufzuheben ist.
Kosten
21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, die in Artikel 15B Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.