Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.04.1987 – C-5/86
ECLI:EU:C:1987:198
In der Rechtssache 5/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Hauptrechtsberater B. Van der Esch, im Beistand von L. Gyselen, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, dieser vertreten durch Robert Hoebaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungshilfe, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe (ABl. L 283, S. 42) nicht nachgekommen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1987, in der die Kommission durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes R. C. Fischer als Bevollmächtigten und das Königreich Belgien durch J. Devadder, Conseiller adjoint beim Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungshilfe vertreten worden sind,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Klageschrift, die am 13. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag eine Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung 84/508 der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen ist.
2 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, daß eine staatliche Beteiligung in Höhe von 224 Mio BFR am Kapital eines Tochterunternehmens, das der größte belgische Textil- und Teppichkonzern zu dem Zweck gegründet hatte, eine Produktionsanlage für Polypropylen-Spinnfasern und Polypropylen-Spinnfasergarn zu errichten, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstelle und daher abgeschafft werden müsse. Darüber hinaus verlangte die Kommission, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen unterrichtet zu werden, die Belgien getroffen hatte, um der Entscheidung nachzukommen.
4 Die Entscheidung wurde mit Schreiben vom 6. August 1984 bekanntgegeben; sie ist nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten worden.
5 Mit Schreiben vom 18. Januar 1985 schlug die belgische Regierung vor, die von ihr gewährte Beihilfe in ein auf fünf oder sieben Jahre ausgedehntes Darlehen umzuwandeln, das von dem betroffenen Unternehmen zurückzuzahlen sein sollte, soweit es die während dieses Zeitraums erzielten Gewinne ermöglichten. Die Kommission lehnte diesen Vorschlag in ihrem Schreiben vom 26. Februar 1985 ab Mit Schreiben vom 3. Oktober 1985 teilte die belgische Regierung der Kommission mit sie finde in der Sache keine Lösung, die den in der Entscheidung gestellten Anforderungen entspreche. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.
6 Die belgische Regierung hat vor dem Gerichtshof eingeräumt, daß die Entscheidung nicht fristgemäß angefochten worden und damit bestandskräftig geworden sei. Sie hat jedoch geltend gemacht, es sei ihr deshalb unmöglich gewesen, dieser Entscheidung nachzukommen, weil die Erstattung der staatlichen Beihilfe gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des Gesellschaftskapitals verstoße, der im belgischen Gesellschaftsrecht als Sicherung der Ansprüche der Gläubiger verankert sei, und diese Erstattung darüber hinaus unter den konkreten Umständen praktisch unmöglich sei, wenn man nicht die Existenz des Unternehmens vernichten wolle.
7 In ihrer Klagebeantwortung hat die belgische Regierung jedoch festgestellt, daß der Gerichtshof inzwischen im Urteil vom 15. Januar 1986 (Rechtssache 52/84 Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1986, 89) die gleichen Argumente, die sie in der vorliegenden Rechtssache vorbringe, zurückgewiesen habe. Sie hat erklärt, sie habe daher Verhandlungen mit der Kommission aufgenommen, um eine Lösung für das Problem zu finden.
8 Die Kommission erwähnt in ihrer Erwiderung eine Besprechung zwischen ihren Vertretern und denen der belgischen Regierung vom 6. März 1986, die nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung geführt habe.
9 In ihrer am 28. Mai 1986 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Gegenerwiderung trägt die belgische Regierung vor, die Société nationale de restructuration des secteurs nationaux habe den Auftrag erhalten, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Rückerstattung der Beihilfe zu erreichen. Auf eine Frage des Gerichtshofes nach dem Stand der Durchführung der Entscheidung hat die belgische Regierung mit Schreiben vom 17. November 1986 angegeben, die mit dieser Durchführung betraute Stelle sei bei den Verhandlungen auf bestimmte Probleme des Gesellschaftsrechts gestoßen; sie sei aber der Auffassung, daß in den kommenden Monaten eine Lösung gefunden werde.
10 In der Sitzung vom 26. Februar 1987 hat der Vertreter der belgischen Regierung ausgeführt, die Mehrheitsaktionäre der betroffenen Gesellschaft hätten sich kürzlich damit einverstanden erklärt, die Beteiligung des Staates am Gesellschaftskapital, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission sei, zurückzukaufen; der Vorgang müsse noch von den belgischen Behörden genehmigt werden.
11 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Klage die Unterlassung des Königreichs Belgien betrifft, der Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen, und daß der belgischen Regierung durch diese Entscheidung, die mit Schreiben vom 6. August 1984 bekanntgegeben wurde, aufgegeben worden ist, die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dieser Bekanntgabe über die Maßnahmen zu unterrrichten, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Es ist daher festzustellen, daß die Entscheidung nicht fristgemäß durchgeführt worden ist.
12 Daraus folgt, daß die Vertragsverletzung in dem sich aus den Klageanträgen der Kommission ergebenden Umfang festzustellen ist.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung 84/508 der Kommission vom 27. Juni 1984 über die einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen ist.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.