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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.04.1987 – C-77/87

ECLI:EU:C:1987:200

In der Rechtssache 77/87 R

Technointorg, selbständige Außenhandelsgesellschaft der Sowjetunion, Moskau, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Marissens, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder seines Juristischen Dienstes H. -J. Lambers und E. H. Stein als Bevollmächtigte, Beistand: F. Jacobs, Queen's Counsel, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Antragsgegner,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

in der Hauptsache wegen Aussetzung der Anwendung der Verordnung Nr. 29/87 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion (ABl. L 6, S. 1) auf die Antragstellerin, sofern diese weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren von Gefrier- und Tiefkühlgeräten (ABl. L 259, S. 14) leistet,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

1 Die Technointorg hat mit Klageschrift, die am 18. März 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 29/87 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion (ABl. L 6, S. 1) erhoben, soweit sie durch diese Verordnung betroffen ist.

2 Mit am selben Tag beim Gerichtshof eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Aussetzung der Anwendung der genannten Verordnung Nr. 29/87 des Rates vom 22. Dezember 1986 auf sie bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage unter der Voraussetzung begehrt, daß sie weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der genannten Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission leistet. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren Antrag neu formuliert und angegeben, dieser sei dahin zu verstehen, daß mit ihm die Aussetzung der Anwendung der Verordnung Nr. 29/87 des Rates begehrt werde, sofern sie eine Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen leiste, die ihr durch diese Verordnung auferlegt würden. Hilfsweise hat sie noch beantragt, daß die zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der genannten vorläufigen Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Kenntnis gesetzt werden.

3 Durch Beschluß vom 23. März 1987 ist die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen worden. Sie hat am 1. April 1987 schriftliche Erklärungen eingereicht.

4 Die Antragsgegnerin hat ihre schriftlichen Erklärungen am 1. April 1987 eingereicht. Die Beteiligten haben am 6. April 1987 mündlich verhandelt.

5 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erscheint es zweckmäßig, kurz die einzelnen Stadien des Antidumpingverfahrens darzustellen, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 29/87 durch den Rat geführt haben.

6 Im September 1985 stellte der Conseil européen de la construction électromécanique im Namen von Herstellern, die praktisch die gesamte Gefrier- und Tiefkühlgeräteproduktion in der Gemeinschaft repräsentieren, gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in verschiedenen Ostblockländern, unter anderem in der Sowjetunion, gedumpt waren und in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten. Bei der von dem Antrag betroffenen Ware handelt es sich um elektrische Haushaltsgefrier- und Tiefkühltruhen und -schränke der Tarifstelle 84.15 C II des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den Nimexe-Kennziffern 84.15-32, 84.15-41 und 84.15-46, zum Einfrieren und Aufbewahren von frischen Nahrungsmitteln.

7 Da die Kommission der Auffassung war, daß dieser Antrag ausreichende Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer damit zusammenhängenden Schädigung enthalte, gab sie durch eine Mitteilung vom 11. Dezember 1985 gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt (ABl. C 319, S. 3) und begann die erforderliche Untersuchung. Dabei zeigte sich, daß es für die Zwecke der Untersuchung notwendig war, bei den angeblich gedumpten Gefrier- und Tiefkühlgeräten zwischen Truhenmodellen (Nimexe-Kennziffer 84.15-32) und den Schrankmodellen (Nimexe-Kennziffern 84.15-41 und 84.15-46) zu unterscheiden, da es sich hierbei nicht um gleichartige Waren im Sinne der Antidumpingverordnung handelt.

8 Was die Truhenmodelle angeht, gelangte die Kommission am Ende ihrer vorläufigen Untersuchung zu der Schlußfolgerung, daß die Einfuhren dieser Ware in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen bedeutenden Schaden hätten verursachen können. Infolgedessen beschloß sie in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2800/86, das Antidumpingverfahren für diese Art von Gefrier- und Tiefkühlgeräten einzustellen.

9 Was die Schrankmodelle, insbesondere mit Ursprung in der Sowjetunion, angeht, ergab sich dagegen bei der vorläufigen Untersuchung der Kommission, daß es bedeutende Dumpingpraktiken sowie verschiedene Faktoren gab, die eine bedeutende Schädigung zeigten, wie unter anderem die wesentliche Erhöhung des Umfangs der Einfuhren dieser Waren in den Gemeinsamen Markt und ein entsprechendes Ansteigen ihres Marktanteils in der Gemeinschaft sowie das Vorliegen von bedeutenden Preisunterbietungen bei diesen Waren. Aufgrund dieser Feststellung war die Kommission der Auffassung, daß die Interessen der Gemeinschaft die Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren dieser Waren erforderlich machten, um zu verhindern, daß während des Fortgangs des Antidumpingverfahrens eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eintrete. Sie hat daher in Artikel 1 ihrer Verordnung Nr. 2800/86 vom 9. September 1986 bestimmt, daß auf die Einfuhren von Gefrier- und Tiefkühlschränken (Nimexe-Kennziffern 84.15-41 und 84.15-46) mit Ursprung in der Sowjetunion ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 33 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für einen Zeitraum von vier Monaten ab 11. September 1986 erhoben wird. Nach Artikel 1 Absatz 4 ist die Abfertigung derartiger Gefrier- und Tiefkühlgeräte von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

10 An dieser Stelle erscheint es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin bereits am 26. November 1986 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 294/86 R gestellt hatte, mit dem sie die Aussetzung der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission auf sie bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage unter der Voraussetzung begehrte, daß sie weiterhin eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des Betrags leistet, den sie nach diesem Artikel 1 zu zahlen hat (Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979). Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag hauptsächlich mit der Begründung zurückgewiesen, daß, würde man einem solchen Antrag bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes im Hauptsacheverfahren stattgeben, dies darauf hinausliefe, daß dem Rat die Befugnis entzogen würde, die ihm durch Artikel 12 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeräumt worden ist. Der Präsident des Gerichtshofes vertrat außerdem die Auffassung, daß sich der Schaden, den die Antragstellerin erlitt, auf die Belastung beschränkt, die mit der Leistung einer Sicherheit für einen Zeitraum von vier Monaten verbunden ist, und daß ein solcher Nachteil für sie keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen kann.

11 Am 22. Dezember 1986 erließ der Rat gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung Nr. 2176/84 des Rates die Verordnung Nr. 29/87, durch die in Artikel 1 ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die genannten Gefrier- und Tiefkühlgeräte erhoben wird und die in Artikel 2 die endgültige Einziehung der aufgrund der genannten Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle vorsieht.

12 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Außerdem kann er nach Artikel 186 EWG-Vertrag die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

13 Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten schreibt Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vor, daß in den entsprechenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ist und daß die Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

14 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung genannte Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Notwendigkeit zu beurteilen ist, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, um zu verhindern, daß der Partei, die diese Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

15 Dazu trägt die Antragstellerin vor, sie erleide dadurch einen schweren Schaden, daß die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 33 °/o auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse zu einer erheblichen Erhöhung der Preise dieser Erzeugnisse führe, was deren Wettbewerbsfähigkeit so sehr beeinträchtige, daß ihr Vertrieb hypothetisch, ja sogar unmöglich werde. Eine solche Preiserhöhung bewirke außerdem einen Rückgang ihres Marktanteils, ja sogar ihr vollständiges Verschwinden vom Markt. Aus dem dem vorliegenden Antrag beigefügten Schriftwechsel mit ihren Importeuren in der Gemeinschaft, sowohl den selbständigen als auch den mit ihr verbundenen, gehe eindeutig hervor, daß der Verkauf von Tech-nointorg-Erzeugnissen seit dem Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission praktisch aufgehört habe. Die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 33 % könne den Rückgang ihrer Verkaufszahlen nur noch verstärken. Der sich aus dieser Lage für die Antragstellerin ergebende Schaden sei nicht nur schwer, sondern auch nicht wiedergutzumachen, denn selbst wenn der Gerichtshof ihrer Klage stattgebe, sei der Schaden bereits eingetreten. Die Gefrier- und Tiefkühlschränke mit Ursprung in der Sowjetunion seien nämlich zumindest für mehr als ein Jahr vom Markt ausgeschlossen, ohne daß die geringste Gewähr dafür bestehe, daß sie jemals wieder einen Platz auf dem Markt einnehmen könnten.

16 Es ist festzustellen, daß die Antragstellerin zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags nur Auswirkungen anführt, die mit der Einführung eines Antidumpingzolls verbunden sind, nämlich eine Erhöhung der Preise ihrer Erzeugnisse und demzufolge einen entsprechenden Rückgang ihrer Marktanteile. Es liegt nämlich gerade in der Natur eines Antidumpingzolls, daß er zu einer Erhöhung des Preises des betreffenden Erzeugnisses führt, da sein Zweck darin besteht, die festgestellte Dumpingspanne auszugleichen und die Gemeinschaftsproduktion vor dem durch Dumping verursachten Schaden zu bewahren.

17 Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß es sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen kann, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, um zu verhindern, daß demjenigen, der eine solche Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der Antragsteller jedoch zumindest nachweisen,

zum einen, daß er durch die Einführung eines solchen Zolls einen auf ihn beschränkten, besonderen Schaden erleidet (siehe insbesondere Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357),

und

zum anderen, daß die Abwägung der betroffenen Interessen in der Weise zu seinen Gunsten ausfällt, daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zu einer beträchtlichen Schädigung der Interessen der Gemeinschaftsindustrie führen würde (siehe insbesondere Rechtssache 250/85 R, Brother Industries Ltd/Rat, Slg. 1985, 4359).

18 Insoweit ist festzustellen, daß die Antragstellerin in dieser Beziehung nichts vorgetragen hat. Der Rat und die Kommission haben dagegen nachgewiesen, daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen erheblichen Schaden zufügen würde. Denn das Verlangen einer bloßen Sicherheitsleistung, wie es die Antragstellerin wünscht, hat eine eindeutig geringere Schutzwirkung als die Erhebung des Antidumpingzolls selbst, so daß eine solche Anordnung den Interessen der Gemeinschaftsindustrie nicht genügend Rechnung tragen würde und die mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls angestrebte Wirkung zunichte machen könnte.

19 Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Antragstellerin nicht nachweisen konnte, daß der Schaden, den sie im vorliegenden Fall durch die Einführung eines solchen Zolls erleidet, auf sie beschränkt ist. Der Schaden, den sie angeblich erleidet, kann nämlich im allgemeinen immer dann entstehen, wenn ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird.

20 Nach alledem hat die Antragstellerin kein entscheidendes Argument zum Nachweis dafür vorgebracht, daß sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die von ihr beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.