Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.04.1987 – C-90/87
ECLI:EU:C:1987:201
In der Rechtssache 90/87 R
C. W., Beamter des Rechnungshofes, wohnhaft in Bridei, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Biel und A. May, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, 1628 Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Becker und M. Ekelmans als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen einstweiliger Anordnung, mit der der Vollzug der Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Februar 1987 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers mit Wirkung vom 17. Februar 1987 und die Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts für die Dauer dieser Dienstenthebung ausgesetzt wird.
Da der Präsident des Gerichtshofes verhindert ist, hat er die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung dem Präsidenten der Vierten Kammer übertragen.
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Am 16. Februar 1987 hat der Präsident des Rechnungshofes den Antragsteller, einen Beamten des Rechnungshofes, vorläufig seines Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts mit Wirkung vom 17. Februar 1987 angeordnet.
2. Diese Verfügung wurde damit begründet, daß der Antragsteller am 3. und 12. Februar 1987 zwei Schreiben abgefaßt und verteilt habe oder habe verteilen lassen, die sich gegen einige Mitglieder des Rechnungshofes gerichtet und eine Kritik des Verfassers an einer Reihe von Verwaltungsentscheidungen des Rechnungshofes enthalten hätten; der Verfasser habe ferner eine Abschrift des ersten Schreibens an den Premierminister eines Mitgliedstaats gerichtet und eine weitere Abschrift einer luxemburgischen Tageszeitung zukommen lassen. Während der nach der Verteilung des ersten Schreibens durchgeführten Anhörung durch die Anstellungsbehörde habe der Antragsteller die in dem Schreiben enthaltenen Behauptungen aufrechterhalten und dann die Abfassung und Verteilung des zweiten Schreibens vorgenommen.
3. Der Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes zufolge lag dem Verhalten des Antragstellers eindeutig die Absicht zugrunde, dem Ansehen mehrerer Mitglieder des Rechnungshofes einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, sowie der Vorsatz, den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit des Rechnungshofes zu beeinträchtigen. Diese Handlungsweise des Antragstellers stelle einen schweren Verstoß gegen die Pflichten dar, die in Artikel 11 des Beamtenstatuts niedergelegt seien, dem zufolge der Beamte sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften habe leiten zu lassen; der Antragsteller habe ferner in eklatanter Weise gegen Artikel 12 des Beamtenstatuts verstoßen, der bestimme, daß der Beamte sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten habe, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. Schließlich habe das Verhalten des Antragstellers das Verhältnis des gegenseitigen Vertrauens und Respekts, das die unerläßliche Grundlage jeder Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten und den Mitgliedern eines Organs darstelle, in schwerer und nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt.
4. Aufgrund dieser Erwägungen enthob der Präsident des Rechnungshofes den Antragsteller in Anbetracht der Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen und im dienstlichen Interesse mit sofortiger Wirkung seines Dienstes und ordnete, da die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen seiner Auffassung nach geeignet waren, eine der Disziplinarstrafen des Artikels 86 Absatz 2 Buchstaben e, f oder g des Beamtenstatuts nach sich zu ziehen, die Einbehaltung des Grundgehalts des Antragstellers in der höchstzulässigen Höhe, nämlich von 50 %, an.
5. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 28. Februar 1987 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt und am 24. März 1987 Anfechtungsklage erhoben, mit der er gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, um die Aussetzung des Vollzugs der Verfügung zu erwirken.
6. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Satz 2 des Beamtenstatuts ist das Hauptverfahren bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt worden, zu dem die Beschwerde des Antragstellers ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen werden würde. Am 1. April 1987 ist dem Gerichtshof jedoch eine Entscheidung vom 18. März 1987 mitgeteilt worden, durch die die Beschwerde des Antragstellers bereits vor Klageerhebung zurückgewiesen worden war. Das Hauptverfahren ist daraufhin durch Beschluß vom 1. April 1987 wiederaufgenommen worden.
7. Durch Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer ist der Rechnungshof aufgefordert worden, zum Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem 6. April 1987, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist am 1. April 1987 eingegangen.
Entscheidungsgründe§
1 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann ferner jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs und den Erlaß der einstweiligen Anordnung, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
3 Derartige Anordnungen treffen eine einstweilige Regelung, d. h., sie greifen der Entscheidung zur Hauptsache nicht vor, und mit ihnen wird weder bereits über die rechtlichen oder tatsächlichen Streitfragen entschieden, noch heben sie im voraus die Wirkungen der Entscheidung auf, die später zur Hauptsache getroffen wird.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Anordnungen vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffen werden, wenn die Notwendigkeit ihres Erlasses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn sie dringend sind, d. h., wenn es zur Abwehr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist, daß sie erlassen werden und vor der Entscheidung über die Anfechtungsklage ihre Wirkung entfalten.
5 Es ist zu prüfen, ob die beiden genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
6 Die Verfügung, deren Vollzug ausgesetzt werden soll, enthält in erster Linie eine Maßnahme zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers und in zweiter Linie eine Maßnahme zur Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts.
7 Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs richtet sich gleichzeitig gegen beide vorgenannten Teile der angefochtenen Verfügung.
8 Es ist jedoch festzustellen, daß der Antragsteller hinsichtlich des Hauptteils, d. h. seiner vorläufigen Dienstenthebung, keinen Gesichtspunkt vorgetragen hat, aus dem sich die Dringlichkeit ergibt. Hinsichtlich dieser Maßnahme ist die beantragte Aussetzung des Vollzugs daher abzulehnen.
9 Was die Begleitmaßnahme der Einbehaltung von 50 % des Grundgehalts des Antragstellers angeht, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnungen der beantragten Aussetzung erfüllt sind.
10 Hinsichtlich der Voraussetzung, die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft zu machen, beruft sich der Antragsteller unter anderem darauf, daß die Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts, d. h. der nach Artikel 88 des Beamtenstatuts höchstzulässigen Einbehaltungsquote, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, wenn man auf der einen Seite die ihm vorgeworfenen Verfehlungen und auf der anderen Seite die Auswirkungen berücksichtige, die diese Einbehaltung auf seine familiäre Situation haben könne. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller darauf hin, a) daß sein Sohn in den Vereinigten Staaten einem Studium nachgehe, dessen Finanzierung durch den Verlust der Hälfte seines Grundgehalts unterbrochen zu werden drohe, b) daß der Gesundheitszustand seiner Ehefrau kostspielige ärztliche Behandlungen erforderlich mache, wozu sie eine Reise in die Vereinigten Staaten plane, deren Durchführung durch die Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts gleichfalls in Frage gestellt werde, und c) daß sein eigener schlechter Gesundheitszustand seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abfassung und Verteilung der beiden Schriftstücke weitgehend herabgesetzt, wenn nicht ausgeschlossen habe. Hierzu beantragt er die Einholung eines ärztlichen Gutachtens.
11 Im Hinblick auf diese Behauptungen und den Antrag des Antragstellers auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist festzustellen, ohne der Lösung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorzugreifen und ohne in eine Prüfung der Hauptsache einzutreten, daß man das Schicksal dieses Aufhebungsantrags nicht mit Sicherheit vorhersagen und damit die Möglichkeit nicht ausschließen kann, daß diesem Antrag von dem für die Anfechtungsklage zuständigen Gericht stattgegeben wird. Die Voraussetzung, daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht werden muß, kann daher als erfüllt betrachtet werden.
12 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit im Hinblick darauf, daß der Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist, trägt der Antragsteller vor, in Anbetracht der angeführten Umstände — Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung für ihn und seine Frau sowie die für die Fortsetzung des Studiums seines Sohnes erforderlichen Ausgaben — würde die Einbehaltung von 50 % seines Grundgehalts die finanzielle Ausgeglichenheit seines Haushalts beeinträchtigen.
13 Der Rechnungshof trägt vor, der Antragsteller erbringe keinen Beweis für den nicht wiedergutzumachenden Schaden, der ihm durch die Einbehaltung der Hälfte seines Grundgehalts entstehen könnte. Er erhalte weiterhin die andere Hälfte seines Gehalts zuzüglich der Familienzulagen und der Auslandszulagen; ebenso würden ihm weiter die Krankheitskosten erstattet. Im übrigen habe die Einbehaltung des Gehalts nur vorläufigen Charakter, da dem Beamten, gegen den eine solche Maßnahme getroffen werde, gemäß Artikel 88 des Beamtenstatuts alle einbehaltenen Beträge nachgezahlt würden und er wieder sein volles Gehalt erhalte, wenn innerhalb von vier Monaten keine schwere Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt werde.
14 Die Besoldung der Beamten soll diesen ein angemessenes Lebenshaltungsniveau im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleisten; die Einbehaltung eines bedeutenden Teils ihrer Besoldung kann daher ernste Folgen für sie haben. Im vorliegenden Fall können diese Folgen tatsächlich insofern ernst sein, als sie sich nicht nur auf einer rein wirtschaftlichen Ebene bewegen, sondern auch Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Antragstellers haben könnten, den dieser selbst als neuro-psychiatrisch bezeichnet, sowie auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und auf den ordnungsgemäßen Fortgang des Studiums seines Sohnes. Derartige Folgen wären möglicherweise im Falle einer späteren Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts nicht mehr wiedergutzumachen.
15 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Vollzug des verfügenden Teils des angefochtenen Rechtsakts über die Einbehaltung von 50 % des Grundgehalts des Antragstellers teilweise auszusetzen. Diese teilweise Aussetzung der mit dem angefochtenen. Rechtsakt getroffenen sekundären Maßnahme kann das Funktionieren des Dienstes, in dem der Antragsteller tätig ist, nicht beeinträchtigen, da die Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 16. Februar 1987 im übrigen anwendbar bleibt, insbesondere was die Hauptmaßnahme der Dienstenthebung des Antragstellers angeht.
Kosten
16 Im derzeitigen Verfahrensstadium ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER, BEVOLLMÄCHTIGT DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES,
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83,
nach Anhörung des Generalanwalts,
beschlossen:
1) Der Vollzug der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 16. Februar 1987 wird bis zur Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache teilweise, hinsichtlich der Maßnahme der Einbehaltung von 50 % des Grundgehalts des Antragstellers, die tatsächlich nur in Höhe von 25 % seines Grundgehalts erfolgt, ausgesetzt.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.