Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-184/85
ECLI:EU:C:1987:207
In der. Rechtssache 184/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission Enrico Traversa als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Sergio Laporta, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie eine Verbrauchsteuer auf frische und getrocknete Bananen sowie auf Bananenmehl eingeführt und beibehalten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliet und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 1986,
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Juni 1985 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie eine Verbrauchsteuer auf frische und getrocknete Bananen sowie auf Bananenmehl eingeführt und beibehalten hat.
2 Wie sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme sowie aus der Klageschrift der Kommission ergibt, betrifft die der italienischen Regierung vorgeworfene Vertragsverletzung nur die Anwendung der fraglichen Verbrauchsteuer auf Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere auf solche aus den französischen überseeischen Departements.
3 Die Klage beruht im wesentlichen auf der Auffassung, die Verbrauchsteuer auf Bananen habe eine mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbare Schutzwirkung zugunsten des Tafelobstes typisch einheimischer Erzeugung. Nach den Akten ist dieser Kategorie Tafelobst wie Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen, Aprikosen, Kirschen, Orangen und Mandarinen zuzurechnen.
4 Aus der Antwort der italienischen Regierung auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage ergibt sich, daß die italienische Erzeugung von Bananen, die sich auf Sizilien beschränkt, im Jahr 1985 120 t betrug. Dagegen wurden im selben Jahr 357500 t Bananen eingeführt.
5 Wegen der fraglichen italienischen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Da die Kommission ihre Klage in erster Linie auf Artikel 95 Absatz 1 stützt, ist zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind.
7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 95, insgesamt betrachtet, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes gewährleisten, die sich aus der Anwendung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann, und die vollkommene Neutralität der inländischen Abgaben im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen sicherstellen. In bezug auf gleichartige Erzeugnisse ist nach Absatz 1 dieses Artikels insbesondere jede Steuervorschrift untersagt, die darauf hinausliefe, daß — durch welchen Mechanismus auch immer — eingeführte Erzeugnisse stärker besteuert werden als einheimische Erzeugnisse.
8 Insoweit ist festzustellen, daß die Erzeugung von Bananen in Italien, wie oben erwähnt, ganz gering und somit zu vernachlässigen ist. Die Gleichartigkeit, auf der das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 beruht, ist deshalb im Verhältnis zum Tafelobst typisch einheimischer Erzeugung zu beurteilen.
9 Es ist also, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt hat, zu prüfen, ob Bananen und anderes Tafelobst typisch einheimischer Erzeugung ähnliche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen der Verbraucher dienen. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit ist somit einmal abzustellen auf eine Reihe von objektiven Merkmalen der beiden fraglichen Gruppen von Erzeugnissen wie deren organoleptische Eigenschaften und ihr Wassergehalt und zum anderen darauf, ob die beiden Obstgruppen geeignet sind, denselben Bedürfnissen der Verbraucher zu dienen.
10 Im vorliegenden Fall haben die beiden fraglichen Obstgruppen, nämlich Bananen einerseits und das erwähnte Tafelobst typisch italienischer Erzeugung andererseits, unterschiedliche Merkmale. Wie die Kommission eingeräumt hat, weichen die organoleptischen Eigenschaften sowie der Wassergehalt der beiden Erzeugnisgruppen voneinander ab. Beispielsweise verleiht der höhere Wassergehalt von Birnen und anderem Obst typisch italienischer Erzeugung diesen Früchten durstlöschende Eigenschaften, die die Bananen nicht haben. Ferner ist die Erklärung der italienischen Regierung, die von der Kommission nicht bestritten worden ist, zu akzeptieren, wonach die Banane, zumindest auf dem italienischen Markt, als ein besonders nahrreiches und energiereiches sowie dem Kleinkindalter gut angepaßtes Lebensmittel angesehen wird. Folglich sind diese beiden Gruppen von Erzeugnissen nicht gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1.
11 Da die in Artikel 95 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung der Gleichartigkeit nicht erfüllt ist, ist zu prüfen, ob Absatz 2 dieses Artikels Anwendung finden kann. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) ausgeführt hat, soll diese Bestimmung jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch, wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell, in einem Wettbewerbsverhältnis'stehen.
12 Auch wenn Bananen und Tafelobst typisch italienischer Erzeugung keine gleichartigen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 sind, so stellen Bananen für die Obstverbraucher doch eine Alternative dar. Sie sind deshalb als mit diesem Obst teilweise im Wettbewerb stehend anzusehen. Ihre Besteuerung darf somit nicht zur Folge haben, daß Tafelobst typisch italienischer Erzeugung mittelbar geschützt wird.
13 Die steuerliche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, daß die streitige Verbrauchsteuer nicht für das typischste Tafelobst einheimischer Erzeugung gilt. Der Schutzcharakter dieser Steuer wird dadurch verstärkt, daß sie 525 LIT je Kilogramm beträgt, also fast die Hälfte des Einfuhrpreises im Jahre 1985. Dieser Unterschied in der Besteuerung beeinflußt somit den Markt der fraglichen Erzeugnisse, indem der potentielle Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse vermindert wird. Der Schutzcharakter der von der Kommission gerügten steuerlichen Regelung tritt sonach klar zutage.
14 Diese Erwägungen gelten jedoch nur für frische Bananen. Was dagegen getrocknete Bananen und Bananenmehl anbelangt, für die nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 986 die streitige Verbrauchsteuer ebenso wie für frische Bananen gilt, so hat die Kommission nicht dargetan, daß diese Erzeugnisse mit Tafelobst typisch italienischer Erzeugung im Wettbewerb stehen. Somit ist die Klage der Kommission abzuweisen, soweit sie auch getrocknete Bananen und Bananenmehl betrifft.
15 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere für solche aus den französischen überseeischen Departements, gilt.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere für solche aus den französischen überseeischen Departements, gilt.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.