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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-189/85

ECLI:EU:C:1987:209

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In der Rechtssache 189/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Juristischen Hauptberater Henri Etienne und durch Marie Wolfcarius vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundeswirtschaftsministerium Martin Seidel und durch Professor Manfred Zuleeg, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Émile-Reuter, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everting und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) sowie aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BSB) verstoßen hat, daß sie § 8 Absatz 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung vom 31. Januar 1975, wonach Kindergeld nach deutschem Recht nicht für ein Kind gewährt wird, für das einer Person von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vergleichbare Leistungen gewährt werden, in Kraft gesetzt und dadurch den ergänzenden Charakter der im Statut und in den BSB vorgesehenen Familienzulagen beeinträchtigt hat.

2 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Zunächst ist der Inhalt der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der von der Kommission beanstandeten Vorschrift des nationalen Rechts wiederzugeben.

4 Artikel 67 Absatz 2 des Statuts lautet:

Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.

Bei den in dieser Vorschrift genannten Zulagen handelt es sich um die Haushaltszulage, die Kinderzulage und die Erziehungszulage.

5 Artikel 68 Absatz 2 des Statuts enthält eine inhaltsgleiche Regelung für Beamte, die sich im einstweiligen Ruhestand befinden, aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben worden sind oder eine Vergütung nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der EGKS erhalten.

6 Nach Artikel 20 BSB gilt Artikel 67 Absatz 2 des Statuts für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften entsprechend.

7 Die Vorschrift gilt ferner analog für Personen, die von den Gemeinschaften Ruhegehalt wegen Alters, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung erhalten und denen aufgrund von Artikel 81 des Statuts nach Maßgabe des Anhangs VII Familienzulagen nach Artikel 67 zustehen.

8 Nach § 1 Nr. 1 des BKGG in der Fassung vom 31. Januar 1975 hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, ... wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In § 8 Absatz 1 BKGG heißt es:

Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Absatz 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden Leistungen zusteht:

1) ...

2) ...

3) ...

4) Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Diese Vorschrift enthält somit eine Ausnahme von der oben angeführten allgemeinen Regelung.

9 Die Kommission trägt vor, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sei eine Antikumulierungsvorschrift für Familienzulagen, die in Artikel 68 Absatz 2 des Statuts wiederholt und durch Artikel 20 BSB für auf die sonstigen Bediensteten entsprechend anwendbar erklärt werde. Aufgrund dieser Antikumulierungsvorschrift hätten die Beamten anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben, damit diese von den aufgrund des Statuts gewährten Zulagen abgezogen werden könnten. Mit Artikel 67 Absatz 2 habe der Verordnungsgeber der Gemeinschaften den im Statut und in den BSB vorgesehenen Zulagen den Charakter von ergänzenden Leistungen verleihen wollen, die zu den nach den verschiedenen nationalen Regelungen zu zahlenden Leistungen gleicher Art hinzuträten. Die Vorschrift solle somit unter anderem die finanzielle Belastung der Gemeinschaften begrenzen.

10 Die Kommission macht geltend, die von der Bundesrepublik Deutschland erlassene Antikumulierungsvorschrift verkenne den ergänzenden Charakter der im Statut vorgesehenen Leistungen und führe zu einer Erhöhung der finanziellen Belastung der Gemeinschaften durch die Familienzulagen.

11 Wie sich aus der Klageschrift der Kommission ergibt, begehrt diese mit ihren Anträgen in erster Linie, daß die allgemeine Kindergeldregelung des deutschen Rechts auf Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Aufenthalt oder Wohnsitz haben, ungeschmälert angewandt wird, das heißt, daß die Bundesrepublik Deutschland für alle Kinder dieser Bediensteten Kindergeld zahlt.

12 Hilfsweise begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Artikel 67 Absatz 2 sowie der allgemeinen Grundsätze des Statuts verpflichtet ist, Kindergeld für die Kinder zu zahlen, bei denen ein Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften ist, während der andere Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgeht.

13 Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die anderen fraglichen Bestimmungen seien lediglich Antikumulierungsvorschriften. Sie erlegten den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auf; diese seien vielmehr in der Ausgestaltung ihres Sozialrechts weiterhin völlig frei.

14 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Statut und die BSB durch die Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) festgelegt wurden und daß diese Verordnung nach Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt. Das Statut und die BSB verpflichten somit, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 (Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393) festgestellt hat, abgesehen von ihren Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung notwendig ist. Daher stellt sich die Frage, ob Artikel 67 Absatz 2 des Statuts von den Mitgliedstaaten zu beachtende Verpflichtungen begründet.

15 Hierzu ist festzustellen, daß die Gewährung der hier in Rede stehenden Familienbeihilfen von den familiären Verhältnissen des Beamten abhängt. Mangels besonderer Vorschriften könnte die gleichzeitige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen und einer nationalen Regelung somit in dem Sinn zu Konflikten führen, daß bei Vorliegen derselben familiären Verhältnisse nach beiden Regelungen ein Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe bestünde. Artikel 67 Absatz 2 des Statuts soll gerade derartige Konflikte regeln.

16 Würden nämlich die fraglichen Konflikte durch Vorschriften des nationalen Rechts geregelt, so könnte es für die verschiedenen Beamten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte oder sein Ehegatte berufstätig ist oder sich aufhält, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ermöglicht einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, daß die Familienzulagen nach dem Statut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund einer Regelung eines Mitgliedstaats gewährt werden, übersteigen. Da der ergänzende Charakter der Zulagen nach dem Statut auf Artikel 67 Absatz 2 des Statuts beruht, d. h. auf einer Vorschrift, die in einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag enthalten ist, ist er für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht in Frage gestellt werden.

17 Nachdem festgestellt ist, daß die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und aus den anderen genannten Vorschriften verpflichtet sind, ist weiter zu prüfen, worin diese Verpflichtungen bestehen.

18 Insoweit ist festzuhalten, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts Teil der allgemeinen Regelung über die Dienstbezüge ist, die die Gemeinschaften ihren Beamten nach Artikel 62 des Statuts zu z'ahlen haben. Nach dieser Vorschrift umfassen nämlich die Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hat, auch die Familienzulagen. Aus eben diesem Grund steht Artikel 67 auch in Abschnitt 1 des Titels V Kapitel 1 des Statuts, der die Überschrift Dienstbezüge trägt. In gleicher Weise verleihen die Artikel 19 und 61 BSB den Familienzulagen für die sonstigen Bediensteten den Charakter von Bezügen.

19 Innerhalb des Gesamtgefüges der Regelung über die Dienstbezüge sieht Artikel 67 Absatz 2 des Statuts insofern eine Ausnahme von Artikel 62 des Statuts vor, als er die Anrechnung von dritter Seite gezahlter Zulagen gleicher Art auf die von den Gemeinschaften geschuldeten Zulagen vorschreibt. Als Ausnahmebestimmung kann diese Vorschrift nicht erweiternd ausgelegt werden.

20 Wenn sie auch eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Gemeinschaften bewirkt, so darf sie doch in dem Fall, daß ein Mitgliedstaat allen Personen, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfen unter der alleinigen Voraussetzung zuerkennt, daß sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verpflichtung der Gemeinschaften, Familienzulagen zu gewähren, nicht gegenstandslos machen.

21 Andernfalls würde die Vorschrift nämlich insofern zu einem offensichtlich diskriminierenden Ergebnis führen, als dann die Mitgliedstaaten, die einen Anspruch auf Familienbeihilfen unter der alleinigen Voraussetzung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zuerkennen, mit der Zahlung dieser Beihilfen für die Kinder aller Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften belastet würden, die dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, während die Mitgliedstaaten, die Familienbeihilfen durch ein auf Beiträgen beruhendes System finanzieren, dem die Bediensteten der Gemeinschaften nicht ausgeschlossen sind, von dieser Belastung befreit wären.

22 Die Kommission räumt in ihrer Klageschrift selbst stillschweigend den diskriminierenden Charakter eines solchen Ergebnisses ein. Sie führt zunächst aus: Wendet ein Mitgliedstaat für seine Bewohner ein allgemeines, öffentlich finanziertes Leistungssystem an, dann findet es auch Anwendung auf die dort ansässigen Bediensteten der Gemeinschaft.... Dann erklärt sie jedoch, daß sie von einem solchen Mitgliedstaat die Zuerstfinanzierung der Familienbeihilfen für die Kinder eines Beamten nur dann verlangen würde, wenn dessen Ehegatte einer Berufstätigkeit nachgeht. Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission, wäre die von ihr vertretene Auslegung zutreffend, zur uneingeschränkten Anwendung der Vorschriften des Statuts verpflichtet wäre und den Mitgliedstaaten keine Verringerung der finanziellen Lasten zugestehen dürfte, die sich für sie jeweils aus Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und den entsprechenden Bestimmungen ergäben.

23 Außerdem hätte die von der Kommission vertretene Auffassung zur Folge, daß die allgemeine Regelung des Statuts, wonach die Gemeinschaften ihre Beamten und sonstigen Bediensteten zu besolden haben, umgekehrt würde und Ausnahmebestimmungen wie Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die übrigen entsprechenden Vorschriften jedenfalls dann zu allgemeinen Grundsätzen erhoben würden, wenn das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats einen Anspruch auf Familienbeihilfen unter der alleinigen Voraussetzung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eröffnet.

24 Nach alledem ist der Hauptantrag der Kommission zurückzuweisen.

25 Nunmehr ist zu prüfen, ob der Hilfsantrag der Kommission mit Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und den anderen in Rede stehenden Vorschriften vereinbar ist.

26 Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Familienzulagen als Bestandteile der Dienstbezüge nach der Konzeption des Statuts im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder — allgemein — mit einer unselbständigen Berufstätigkeit stehen.

27 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nur dann gilt, wenn in dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht an sich ein Anspruch auf Zahlung von nationalen Zulagen für ein Kind gegeben wäre, für das Zulagen nach dem Statut gewährt werden können, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind.

28 Nur wenn der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, untersagen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die anderen entsprechenden Vorschriften diesem Mitgliedstaat somit, ihm die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, daß für dasselbe Kind Zulagen nach dem Statut in Anspruch genommen werden können.

29 Angesichts dieser Auslegung der Artikel 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts sowie des Artikels 20 BSB ist der Hilfsantrag der Kommission begründet.

30 Somit ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland insoweit gegen ihre. Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, als § 8 Absatz 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1975 die Zahlung von in ihrem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder für den Fall ausschließt, daß der an sich Anspruchsberechtigte, der Ehegatte eines aktiven Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist, in ihrem Hoheitsgebiet eine unselbständige Tätigkeit ausübt.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 69 § 3 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission nur mit einem Teil ihrer Anträge obsiegt hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, als § 8 Absatz 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1975 die Zahlung von in ihrem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder für den Fall ausschließt, daß der an sich Anspruchsberechtigte, der Ehegatte eines aktiven Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist, in ihrem Hoheitsgebiet eine unselbständige Tätigkeit ausübt.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.