Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.05.1987 – C-82/87
ECLI:EU:C:1987:220
In der Rechtssache 82/87 R
Autexpo SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Ora, Italien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pesce, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes E. de March, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
hauptsächlich wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission vom 19. Dezember 1986 und 19. Januar 1987, mit denen die Italienische Republik ermächtigt worden ist, Kraftwagen zum Befördern von Gütern (ausgenommen geländegängige Fahrzeuge) mit Ursprung in Japan, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen und von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (ABl. L 32, S. 18, und C 17, S. 2),
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Beschluß
1 Die Firma Autexpo SpA (im folgenden: Antragstellerin) hat mit Klageschrift, die am 20. März 1987 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der
Entscheidung 87/61/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1986, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die Einfuhren von Kraftwagen zum Befördern von Gütern, ausgenommen geländegängige Fahrzeuge, der Tarifstelle 87.02 ex Β des GZT mit Ursprung in Japan, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, bis zum 31. Dezember 1988 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen (ABl. 1987, L 32, S. 18);
Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die vorstehend genannten Waren mit Ursprung in Japan, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, bis zum 31. Mai 1987 von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (ABl. C 17, S. 2).
2 Mit Schriftsatz, der am gleichen Tag in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der genannten Entscheidungen der Kommission begehrt, soweit und solange dies erforderlich ist, um die Einfuhr einer Anzahl von Lastkraftwagen der Marke Suzuki in Italien zu ermöglichen, die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der erwähnten Entscheidung vom 19. Dezember 1986 im Rahmen der normalen Planung ihrer Geschäftstätigkeit für die Zeit von Januar 1987 bis Ende Mai 1987 bereits erworben hatte und die wegen des Inkrafttretens der Entscheidung vom 19. Januar 1987 über den Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingelagert geblieben sind.
3 Die Antragsgegnerin hat am 8. April 1987 schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben am 4. Mai 1987 mündlich verhandelt.
4 Bevor die Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung geprüft wird, erscheint es zweckmäßig, den Hintergrund und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache sowie die Hauptabschnitte des Verfahrens, die dem Erlaß der genannten Entscheidungen vom 19. Dezember 1986 und 19. Januar 1987 durch die Kommission vorausgegangen sind, kurz darzustellen.
5 Die Antragstellerin ist ein italienisches Unternehmen, das Kraftfahrzeuge, insbesondere der Marke Suzuki, vertreibt, und das unmittelbar 55 Personen und bei Berücksichtigung des Vertragshändlernetzes, das den Verkauf und den Kundendienst besorgt, mittelbar 600 Personen beschäftigt. 1986 setzte sie im italienischen Staatsgebiet ungefähr 12000 Neuwagen ab, von denen 3568 japanischen Ursprungs waren. Diese waren vor ihrer Einfuhr nach Italien in der Bundesrepublik Deutschland in den freien Verkehr gebracht worden.
6 Direkteinfuhren von Kraftwagen mit Ursprung in Japan nach Italien unterliegen seit 1969 mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund der damals zwischen Italien und Japan zustande gekommenen agreed minutes. Seitdem genehmigte der Rat mehrfach die Verlängerung dieses Handelsabkommens. Zuletzt genehmigte er mit Entscheidung 86/456 vom 15. September 1986 (ABl. L 266, S. 32) die Verlängerung des Abkommens bis zum 30. September 1987. Artikel 3 der Ministerialverordnung vom 6. Mai 1976, der einzelstaatlichen Maßnahme zur Umsetzung dieses Abkommens (GURI, supplemento ordinario vom 16. 6. 1976, Nr. 157), bestimmt, daß die Einfuhr der genannten Waren nicht frei ist, sondern der Genehmigung des Ministers bedarf. Zur Durchführung dieses Genehmigungssystems ergehen Ministerialverordnungen, mit denen Jahr für Jahr die Einfuhrkontingente für Kraftwagen zur Personenbeförderung sowie für geländegängige Kraftwagen festgesetzt werden. Demgegenüber ist keine Möglichkeit für die Einfuhr von Kraftwagen zur Güterbeförderung vorgesehen. Diese Regelung ist durch Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 35, S. 1) auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden.
7 Da die Italienische Republik der Ansicht war, daß die Wirksamkeit der die Direkteinfuhren betreffenden nationalen Maßnahmen erheblich vermindert, wenn nicht gleich null wäre, wenn die indirekten Einfuhren von aus Japan stammenden, in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Kraftwagen nicht kontrolliert würden, beantragte sie bei der Kommission die Ermächtigung, diese Einfuhren einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission ermächtigte aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag und ihrer Entscheidung 80/47/EWG vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (ABl. 1980, L 16, S. 14), mit ihrer erwähnten Entscheidung 87/61 die Italienische Republik, die Einfuhren unter anderem von aus Japan stammenden Kraftwagen zum Befördern von Gütern bis zum 31. Dezember 1988 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.
8 Auf einen Antrag der Italienischen Republik vom 12. Januar 1987 ermächtigte die Kommission mit ihrer genannten Entscheidung vom 19. Januar 1987 aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag diesen Mitgliedstaat, Kraftwagen zum Befördern von Gütern, ausgenommen geländegängige Fahrzeuge, der Tarifstelle 87.02 ex B des GZT, Nimexe-Kennziffern 87.02 — 81, 82, 86, 88, mit Ursprung in Japan, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und für die Einfuhranträge nach dem 1. Januar 1987 gestellt worden sind, für die Zeit vom 2. Januar bis zum 31. Mai 1987 von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung deckte diese Ermächtigung jedoch nicht eine Menge von 1000 Fahrzeugen, die auf die Antragsteller verteilt werden sollten, deren Einfuhranträge zum Zeitpunkt der Entscheidung den italienischen Behörden ordnungsgemäß zur Prüfung vorlagen.
9 Mit am 27. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin dem Präsidenten des Gerichtshofes mitgeteilt, daß ihr die zuständigen italienischen Behörden am 21. April 1987 eine Lizenz für die Einfuhr von 1000 aus Japan stammenden nicht geländegängigen, in der Gemeinschaft bereits im freien Verkehr befindlichen Lastkraftwagen der Tarifstelle 87.02 ex B des GZT nach Italien erteilt hätten. Diese Maßnahme habe zwar eine beträchtliche Verminderung des Schadens zur Folge, den sie wegen des Erlasses der beiden genannten Kommissionsentscheidungen erleide; sie behebe jedoch nicht den ihr bereits entstandenen Schaden und beuge nicht der Gefahr vor, daß in Zukunft ebenfalls unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ähnliche Entscheidungen ergingen.
10 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
11 Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß in dem Antrag die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird und daß die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
13 Vor der Prüfung der Argumente, die die Antragstellerin vorgebracht hat, um darzutun, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, erscheint es zweckmäßig, kurz auf eine Frage einzugehen, die die Antragsgegnerin aufgeworfen hat und die sich auf die Zulässigkeit der Klage bezieht.
14 Die Antragsgegnerin äußert nämlich ernste Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, auf der der Antrag auf einstweilige Anordnung beruht, zumindest soweit sie gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 1986 über die innergemeinschaftliche Überwachung gerichtet ist. Sie macht geltend, da es sich um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung handele, sei die von einer juristischen Person wie der Antragstellerin aufgrund von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobene Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Dritter nur dann individuell durch eine an einen anderen gerichtete Entscheidung betroffen, wenn diese Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, denn die fragliche Entscheidung, nach der die Einfuhr der genannten Waren von der Ausstellung eines von den Behörden für jede gewünschte Menge ohne weiteres erteilten Einfuhrpapiers abhängig gemacht werden könne, berühre die Antragstellerin nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur der fraglichen Waren, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befinde.
15 Der Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach hervorgehoben, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung untersucht werden darf, sondern der Prüfung der Klage vorbehalten bleiben muß, da sonst der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen würde (siehe insbesondere Rechtssachen 75/72 R, Perinciolo/Rat, Slg. 1972, 1203; 186/80 R, Suss/Kommission, Slg. 1980, 3505; 351/85 R, Fabrique de fer de Charleroi/Kommission, Slg. 1986, 1307; 23/86 R, Vereinigtes Königreich/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1085; und 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die auf den ersten Blick den Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.
16 Insoweit ist festzustellen, daß auf den ersten Blick keine derartigen Anhaltspunkte vorliegen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, scheint die Antragstellerin von der Entscheidung über die innergemeinschaftliche Überwachung nicht individuell betroffen zu sein, die sie nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur berührt, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befindet. Diese Entscheidung stellt sich demnach gegenüber den Importeuren als eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker Kwasten BV/Kommission, Slg. 1983, 2559). Diese Feststellung läßt bereits auf den ersten Blick den Schluß zu, daß die Klage und der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, was die Entscheidung über die innergemeinschaftliche Überwachung anbelangt, unzulässig sind.
17 Die Antragsgegnerin hat auch im Hinblick auf die von der Kommission am 19. Januar 1987 getroffene Entscheidung über den Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage und damit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs geäußert.
18 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin, allerdings ohne hierfür Beweis anbieten zu können, behauptet, sie habe schon vor dem 19. Januar 1987, an dem die Entscheidung über den Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung ergangen sei, Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren gestellt gehabt.
19 Unterstellt, daß dieser Umstand, der ausreichen würde, um die Antragstellerin in gleicher Weise wie den Adressaten der Entscheidung zu charakterisieren und zu individualisieren, erwiesen wäre, worüber der Gerichtshof im Rahmen der Klage zu entscheiden hat, so ist zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu rechtfertigen, erfüllt sind.
20 Zum Nachweis der Dringlichkeit der von ihr begehrten Aussetzung des Vollzugs der erwähnten Entscheidung vom 19. Januar 1987 macht die Antragstellerin geltend, als die Kommission am 19. Dezember 1986 die Entscheidung 87/61 über die innergemeinschaftliche Überwachung erlassen habe, habe die Antragstellerin im Rahmen ihrer normalen Geschäftsplanung bereits 1000 Lastkraftwagen der Marke Suzuki erworben und bezahlt gehabt, die ihren Bedarf für die Zeit von Januar bis Ende Mai 1987 hätten decken und in Italien während des gleichen Zeitraums ausgeliefert werden sollen.Wegen der genannten Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 habe diese erhebliche Zahl von Lastkraftwagen im deutschen Staatsgebiet eingelagert bleiben müssen. Der Schaden, den sie durch diese Einlagerung erleide, belaufe sich auf 1,85 DM je Tag und Lastkraftwagen. Darüber hinaus entstehe ihr ein Schaden aus der Kapitalbindung in Höhe von 13156000 DM, die sie zur Finanzierung des Erwerbs aufgewandt habe. Dieser Schaden erhöhe sich übrigens von Tag zu Tag, da sie nicht mehr in der Lage sei, ihr Vertragshändlernetz zu beliefern.
21 Die Antragsgegnerin führt zunächst aus, der Umstand, daß die Antragstellerin vor dem 22. Dezember 1986 1000 Lastkraftwagen der Marke Suzuki bestellt habe, die zwischen Januar und Mai 1987 nach Italien hätten geliefert werden sollen, bedeute nicht, daß sie die genannten Fahrzeuge tatsächlich bezahlt habe. Diese Bestellungen seien nämlich durch Eröffnung eines unwiderruflichen Kredits in der Weise abgewickelt worden, daß die tatsächliche Zahlung erst zum Zeitpunkt der Lieferung erfolge. Einem dem Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügten Schreiben sei außerdem eindeutig zu entnehmen, daß die in Nummer 13 dieses Beschlusses erwähnten Lagerkosten vom Verkäufer dieser Lastkraftwagen, der Firma Autexpo Fahrzeughandel GmbH, und nicht von der Antragstellerin getragen würden. Schließlich könne der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden keinesfalls als schwer angesehen werden, wenn sie bei den italienischen Behörden Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren gestellt habe, die bei Erlaß der erwähnten Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 noch nicht beschieden gewesen seien, denn dann wäre sie berechtigt, an der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannten Verteilung von 1000 Fahrzeugen teilzunehmen.
22 Es ist festzustellen, daß die Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die italienische Regierung am 21. April 1987, die es der Antragstellerin ermöglichte, 1000 aus Japan stammende, in der Gemeinschaft bereits im freien Verkehr befindliche, nicht geländegängige Lastkraftwagen der Tarifstelle 87.02 ex Β des GZT in Italien einzuführen, eine wesentliche Verringerung des Schadens, den die Antragstellerin angeblich durch den Erlaß der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 erleidet, zur Folge gehabt hat, weil diese Lizenz ihr, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Einfuhr der in Nummer 20 dieses Beschlusses erwähnten 1000 Lastkraftwagen der Marke Suzuki ermöglicht hat. Diese Lizenz ist im übrigen nicht auf das Kontingent von 1000 Fahrzeugen erteilt worden, deren mögliche Einfuhr in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 vorgesehen ist, so daß die Antragstellerin bei einer eventuellen Aufteilung dieses Kontingents immer noch berücksichtigt werden kann.
23 Die Antragstellerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 hindere sie gleichwohl praktisch immer noch, bis zum Ablauftermin, daran, ihre normale Geschäftsplanung für die drei Monate nach dem Ablauf dieser Entscheidung vorzunehmen. Die italienischen Banken weigerten sich nämlich unter Berufung auf das innerstaatliche italienische Recht, ihr die für den Einkauf der Fahrzeuge, die sie während dieser Zeit nach Italien liefern wolle, unerläßlichen Akkreditive auszustellen, da sie nicht über eine allgemeine Einfuhrerlaubnis der italienischen Behörden verfüge. Sie könne deshalb bis zum 31. Mai 1987 nicht die für die Monate danach notwendigen Bestellungen vornehmen.
24 Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß die Antragstellerin dadurch, daß sie in ihren mündlichen Ausführungen auf einen zukünftigen Schaden hinweist, den Inhalt ihrer Klageschrift abgeändert hat, in der nur von einem Schaden die Rede ist, der daraus entstehe, daß es unmöglich sei, bereits in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fahrzeuge in Italien einzuführen. Dieser angebliche neue Schaden scheint auch mehr auf Schwierigkeiten, die mit der innerstaatlichen italienischen Rechtsordnung zusammenhängen, als auf der eigentlichen Anwendung der Entscheidung der Kommission zu beruhen. Außerdem ist festzustellen, daß die etwaige Unmöglichkeit der Planung, auf die sich die Antragstellerin bezieht, nur für sehr kurze Zeit andauern wird, und zwar bis zum 31. Mai 1987, dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Entscheidung.
25 Aus alldem ergibt sich, daß die Antragstellerin nichts hat vorbringen können, was die Annahme erlauben würde, daß sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, wenn die von ihr beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.