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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1987 – C-372/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:222
In den verbundenen Rechtssachen 372 bis 374/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge in den vor dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Oscar Traen, wohnhaft in Varsenare-Jabbeke,
Camiel Quicke, wohnhaft in St.-Andries-Brügge, und
PVBA Quicke, mit Sitz in St.-Andries-Brügge (Rechtssache 372/85)
Edouard Quicke, wohnhaft in St.-Andries-Brügge (Rechtssache 373/85); und
Remi Vanhove, wohnhaft in Zedelgem (Rechtssache 374/85),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. Α. Pompe, Hilfskanzler
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Procureur des Konings bei der Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge,
der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 374/85, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Amou, Zedelgem,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Luc Gyselen,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,
Urteil§
1 Die Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge hat den Gerichtshof mit drei Urteilen vom 30. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in drei Strafverfahren gegen drei Leiter und einen Fahrer von Abfallbeseitigungsunternehmen. Diesen Angeklagten wird vorgeworfen, dadurch gegen das Dekret vom 2. Juli 1981 der Flämischen Gemeinschaft, mit der die genannte Richtlinie umgesetzt worden ist, und mehrere Durchführungsverordnungen verstoßen zu haben, daß sie ohne Genehmigung Abfälle auf Ackerböden abgelagert haben.
3 Da die Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge Zweifel an der Vereinbarkeit der flämischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 75/442 hatte, hat sie dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob ein Unternehmen aufgrund von Tätigkeiten der Abfallbeseitigung im Sinne der Artikel 8 bis 12 der Richtlinie 75/442/EWG diesen Bestimmungen unterworfen ist? Reicht eine zufällige oder einmalige Tätigkeit aus, oder sind weitere Kriterien erforderlich wie: der Gesellschaftszweck, die tatsächliche Tätigkeit hinsichtlich der Abfälle (Haupt-oder Nebentätigkeit, wiederholte Tätigkeit), die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder andere Kriterien?
2) Ist der Beförderer — aufgrund der Tatsache, daß er auch Ablagerungen vornimmt — verpflichtet, eine Genehmigung einzuholen, auch wenn er im Auftrag, auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks handelt, der rechtlich das Eigentum an den Abfällen erworben hat,
oder wird umgekehrt
der Besitzer oder der Eigentümer aufgrund der Tatsache, daß er die Ablagerungen duldet (diese Ablagerungen also nicht selbst vornimmt), ohne weiteres zu einem genehmigungspflichtigen Unternehmen?
3) Entspricht die Ablagerungsgenehmigung, die vom Leiter eines von den Behörden eines Mitgliedstaats geschaffenen Abwasserreinigungsunternehmens erteilt worden ist, den Erfordernissen der Artikel 5 und 8 der EWG-Richtlinie vom 15. Juli 1975 über Abfälle?
4) Inwieweit sind die Mitgliedstaaten frei, die Überwachung im Sinne des Artikels 10 der genannten EWG-Richtlinie zu organisieren?
5) Gelten die durch die Artikel 8 und 12 der Richtlinie 75/442/EWG auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Vorschriften durch die Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten und nicht durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam geworden sind (Artikel 191 EWG-Vertrag und Artikel 13 der genannten Richtlinie), unmittelbar für die Unternehmen, oder hängt ihre Anwendung davon ab, daß der betreffende Mitgliedstaat zuvor die zuständige Stelle errichtet oder bestimmt hat, an die sich das Unternehmen wenden kann, z. B. um die erforderliche Genehmigung zu erhalten, und daß dieser Mitgliedstaat, was die Überwachung angeht, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, z. B. über die Formulare für die Beseitigung von Abfällen, erlassen hat?
4 Wegen des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 75/442 die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfallbeseitigung bezweckt, um die sich aus der Verschiedenheit dieser Rechtsvorschriften ergebenden Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel und ungleichen Wettbewerbsbedingungen zu verhindern und außerdem um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt beizutragen.
6 Zu diesem Zweck verpflichten die Artikel 8 bis 12, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, die Mitgliedstaaten, ein System der Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der Abfallbeseitigung einzuführen.
7 Vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 2 geregelten Ausnahmen definiert Artikel 1 den Anwendungsbereich der Richtlinie weit, indem er bestimmt, daß im Sinne der Richtlinie unter Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen sind, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat, und unter Beseitigung das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden einschließlich der erforderlichen Umwandlungsvorgänge zu ihrer Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung zu verstehen ist.
Zur ersten Frage
8 Zur ersten Frage ist zu bemerken, daß sich die Artikel 8 bis 12 der Richtlinie 75/442 auf jede Tätigkeit der Abfallbeseitigung beziehen, ohne eine Einschränkung aufgrund der Rechtsstellung des Wirtschaftsteilnehmers oder aufgrund der Häufigkeit oder des Zwecks der fraglichen Tätigkeiten zu machen.
9 Die wesentliche Zielsetzung der Richtlinie, die in der dritten Begründungserwägung und in Artikel 4 genannt wird, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, würde im übrigen in Frage gestellt, wenn die Anwendung der Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung dieser Tätigkeiten von Unterscheidungen abhängig gemacht würde, die auf Kriterien wie dem Gesellschaftszweck des Wirtschaftsteilnehmers, dem Umstand, daß die Abfallbeseitigung eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit ist, oder der voraussichtlichen Auswirkung auf die Umwelt, beruhen.
10 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine der in den Artikeln 8 bis 12 der Richtlinie 75/442 genannten Tätigkeiten verrichtet, den in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen unterliegt.
Zur zweiten Frage
11 Die zweite Frage betrifft die Rolle und die Stellung des Eigentümers oder des Besitzers des Grundstücks, auf dem die Abfälle abgelagert werden, in bezug auf die nach Artikel 8 der Richtlinie erforderliche Genehmigung.
12 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks, auf dem die Abfälle abgelagert werden, nicht die Genehmigung ersetzen kann, die von der nach Artikel 5 der Richtlinie von dem Mitgliedstaat bestimmten zuständigen Behörde zu erteilen ist. Aus dem Wortlaut des genannten Artikels 8 ergibt sich nämlich, daß alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle für andere aufbereitet, gelagert oder abgelagert werden, einer Genehmigung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde [bedürfen].
13 Was die Frage anbelangt, ob dieser einzelne aufgrund der Tatsache, daß er das Eigentum an den auf seinem Grundstück abgelagerten Abfällen erwirbt, eine Genehmigung besitzen muß, so ergibt sich aus dem genannten Artikel 8, daß das Erfordernis einer Genehmigung nur für ein Unternehmen gilt, das für andere handelt. Unternehmen, die ihre Abfälle selbst ablagern, unterliegen nur der Überwachung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde (Artikel 10 der Richtlinie). Im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu treffen sind, können diese auch die letztgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verpflichten, eine Genehmigung einzuholen.
14 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß die in Artikel 8 der Richtlinie 75/442 vorgesehene Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie eingesetzt oder bestimmt worden ist, und nicht durch die Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks ersetzt werden kann, auf dem die Abfälle abgelagert werden; der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks bedarf als Wirtschaftsteilnehmer, der seine Abfälle auf diesem Grundstück selbst ablagert, keiner Genehmigung nach Artikel 8 der Richtlinie, er kann jedoch im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie zu treffen sind, einem derartigen Erfordernis unterworfen werden.
Zur dritten Frage
15 Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob es gegen die Richtlinie 75/442 verstößt, daß ein Mitgliedstaat den Leiter eines behördlich geschaffenen Abwasserreinigungsunternehmens zur zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie bestimmt, die die nach Artikel 8 der Richtlinie vorgeschriebene Genehmigung erteilt.
16 In ihren Erklärungen haben die Kommission und der Procureur des Konings darauf hingewiesen, daß sich diese Frage des nationalen Gerichts tatsächlich auf eine im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz der Oberflächengewässer gegen Verunreinigung vorgesehene Genehmigung beziehe, die mit der Genehmigung nach Artikel 5 der Richtlinie nicht verwechselt werden dürfe.
17 Ohne zu dieser Frage Stellung zu nehmen, die das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 der Richtlinie kein restriktives Kriterium aufstellt in bezug auf die von den Mitgliedstaaten einzusetzenden oder zu bestimmenden zuständigen Behörden ..., die damit beauftragt sind, in einem bestimmten Gebiet die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen. Die Mitgliedstaaten sind somit in der Wahl dieser Behörden frei.
18 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß es nicht gegen die Richtlinie 75/442 verstößt, daß ein Mitgliedstaat den Leiter eines behördlich geschaffenen Abwasserreinigungsunternehmens zur zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 5 bestimmt, die die nach Artikel 8 der Richtlinie erforderliche Genehmigung erteilt.
Zur vierten Frage
19 Mit seiner vierten Frage möchte das nationale Gericht wissen, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Organisation der nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Überwachung ein Ermessen haben.
20 Dieser Artikel bestimmt:
Die Unternehmen, die ihre Abfälle selbst befördern, sammeln, lagern, ablagern oder aufbereiten, sowie die Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern, unterliegen der Überwachung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde.
21 Diese Bestimmung stellt somit kein besonderes Erfordernis auf, das die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überwachung der in ihr genannten Tätigkeiten einschränken würde. Von dieser Freiheit muß jedoch unter Beachtung der in der dritten Begründungserwägung und in Artikel 4 der Richtlinie genannten Zielsetzung, nämlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, Gebrauch gemacht werden.
22 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten bei der Organisation der nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Überwachung verfügen, außer durch die üblichen Grenzen der Ausübung des Ermessens nur durch das Erfordernis der Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie, nämlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, eingeschränkt wird.
Zur fünften Frage
23 Die fünfte Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 8 und 12 der Richtlinie unmittelbar Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer begründen oder ob für ihre Anwendung Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
24 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723).
25 Im übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut der Artikel 8 und 12, daß ihre Durchführung die Einsetzung oder Bestimmung der in Artikel 5 erwähnten zuständigen Behörde durch die Mitgliedstaaten erfordert. Nach Artikel 8 bedürfen nämlich Unternehmen, die die Abfälle für andere aufbereiten, lagern oder ablagern, einer Genehmigung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde, und nach Artikel 12 haben die Unternehmen der in Artikel 5 genannten zuständigen Behörde bestimmte Informationen zu erteilen. Außerdem enthalten diese Artikel keine Bestimmungen, die die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 8 genannten Genehmigung und den Inhalt der nach Artikel 12 vorgesehenen Informationen näher angeben. Es ist deshalb erforderlich, daß zu diesem Zweck Vorschriften von den Mitgliedstaaten erlassen werden.
26 Auf die fünfte Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 8 und 12 der Richtlinie 75/442 nicht unmittelbar Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer begründen.
Kosten
27 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Bestandteil der vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm von der Rechtbank van Eerste Aanleg Brügge mit Urteilen vom 30. Oktober 1985 vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkannt:
1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine der in den Artikeln 8 und 12 Richtlinie 75/442 genannten Tätigkeiten verrichtet, unterliegt den in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
2) Die in Artikel 8 der Richtlinie 75/442 vorgesehene Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie eingesetzt oder bestimmt worden ist, und kann nicht durch die Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks ersetzt werden, auf dem die Abfälle abgelagert werden; der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-Stücks bedarf als Wirtschaftsteilnehmer, der seine Abfälle auf diesem Grundstück selbst ablagert, keiner Genehmigung nach Artikel 8 der Richtlinie, er kann jedoch im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie zu treffen sind, einem derartigen Erfordernis unterworfen werden.
3) Es verstößt nicht gegen die Richtlinie 75/442, daß ein Mitgliedstaat den Leiter eines behördlich geschaffenen Abwasserreinigungsunternehmens zur zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 5 bestimmt, die die nach Artikel 8 der Richtlinie erforderliche Genehmigung erteilt.
4) Die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten bei der Organisation der nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Überwachung verfügen, wird außer durch die üblichen Grenzen der Ausübung eines Ermessens nur durch das Erfordernis der Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie, nämlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, eingeschränkt.
5) Die Artikel 8 und 12 der Richtlinie 75/442 begründen nicht unmittelbar Verpflichtungen für die Wirtschaftsteilnehmer.