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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.1987 – C-214/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:233
In der Rechtssache 214/85
Sandro Gherardi Dandolo, Beamter im Ruhestand der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Nickts, 87, avenue Guillaume, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung vom 20. Juli 1984, durch die die Kommission das Ruhegehalt des Klägers wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 1987,
Urteil§
1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1984, mit der diese es abgelehnt hat, sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festzusetzen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger auch die Feststellung der beruflichen Ursache seine Dienstunfähigkeit und die Verurteilung der Kommission, ihm in Zukunft und rückwirkend zum 1. Juli 1982, dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, ein aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts berechnetes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu zahlen.
2 Die häufigen Krankheitsurlaube des Klägers veranlaßte die Kommission 1981, das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Absatz 1 des Statuts einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuß am 28. Mai 1982 einen Bericht ab, in dem er zu dem Ergebnis kam, beim Kläger liege eine dauernde Vollinvalidität vor, die teilweise von einem in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall herrühre. Am 21. Juni 1982 beschloß die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts, dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren, das nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts berechnet war; diese Vorschrift gilt für den Fall einer Dienstunfähigkeit, die auf eine nicht berufliche Ursache zurückgeht. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben.
3 Zehn Monate nach dieser Entscheidung, am 21. April 1983, beantragte der Kläger bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Entscheidung. Dazu machte er geltend, aufgrund des Berichts des Invaliditätsausschusses könne auf eine berufliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit geschlossen werden und sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sei deshalb gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts auf 70 v. H. seines Grundgehalts festzusetzen.
4 Am 20. Juni 1983 antwortete die Kommission, der Bericht des Invaliditätsausschusses sei in bezug auf die Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht klar und sie werde infolgedessen den Ausschuß erneut befragen. Anhand der ihr gegebenen Erläuterungen werde sie prüfen, ob der Betrag des Ruhegehalts des Klägers angepaßt werden müsse.
5 In zwei ergänzenden Berichten vom 30. März und 19. Juni 1984 gab der Invaliditätsausschuß an, der Unfall, auf den sich sein Bericht vom 28. Mai 1982 beziehe, stelle nicht die überwiegende Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers dar.
6 Mit Schreiben vom 20. Juli 1984 teilte die Kommission dem Kläger mit, unter diesen Umständen sehe sie keinen Grund, ihre Entscheidung zu ändern. Der Kläger legte am 22. Oktober 1984 gegen diese Stellungnahme eine Verwaltungsbeschwerde ein, die am 17. April 1985 ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Am 16. Juli 1985 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
7 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, sie verstoße gegen wesentliche Formvorschriften, sie sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden, und sie beruhe auf einer falschen und widersprüchlichen Begründung.
8 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Klägers und der von der Kommission zu ihrer Verteidigung vorgetragenen Argumente wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
9 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurückgenommen, als er mit ihr die Feststellung der beruflichen Ursache seiner Dienstunfähigkeit und die Verurteilung der Kommission, an, ihn ein nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts berechnetes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu zahlen, beantragt hat.
10 Zum Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Juli 1984 führt die Kommission aus, die Klage sei verspätet, da die angefochtene Entscheidung lediglich eine Bestätigung der Entscheidung vom 21. Juni 1982 sei, die nicht fristgerecht angefochten worden sei.
11 Der Kläger erwidert, die Kommission habe dadurch, daß sie im Juni 1983 beschlossen habe, seinen Fall erneut zu prüfen, stillschweigend ihre Entscheidung vom 21. Juni 1982 zurückgenommen. Die Entscheidung vom 20. Juli 1984 sei eine neue Entscheidung, denn sie sei auf wesentliche neue Tatsachen gestützt, nämlich auf die beiden Berichte des Invaliditätsausschusses von 1984, die nach der Entscheidung vom 21. Juni 1982 abgegeben worden seien. Die beschwerende Maßnahme sei somit die Entscheidung vom 20. Juli 1984, und die Klage sei nicht verspätet.
12 Um festzustellen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, ist zu prüfen, welche Maßnahme den Kläger beschwert.
13 Zunächst ist zu ermitteln, ob die Entscheidung vom 21. Juni 1982 zurückgenommen worden ist, wie der Kläger meint. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß sich die Rücknahme einer Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans nur aus einer Maßnahme desselben Organs ergeben kann, die entweder die frühere Entscheidung ausdrücklich aufhebt oder eine neue Entscheidung enthält, die die vorherige ersetzt.
14 Es ist hervorzuheben, daß die Kommission in ihrem Antwortschreiben vom 20. Juni 1983 auf den Antrag auf Überprüfung ausdrücklich angegeben hat, daß sie aufgrund der ergänzenden Erläuterungen, die ihr der Invaliditätsausschuß geben werde, prüfen werde, ob die Entscheidung vom 21. Juni 1982 geändert werden müsse. Diese Antwort kann nicht als Entscheidung über die Rücknahme der Entscheidung vom 21. Juni 1982 verstanden werden, sondern nur als bloßes Versprechen, diese Entscheidung erneut zu prüfen, wenn sich herausstellen würde, daß sie auf einer falschen Auslegung des ersten Berichts des Invaliditätsausschusses beruhte.
15 Die ergänzenden Berichte, die der Invaliditätsausschuß 1984 abgab, bestätigten die Kommission darin, wie sie den ersten Bericht dieses Ausschusses ausgelegt hatte. In ihrem Schreiben vom 20. Juli 1984 teilte sie dem Kläger mit, es gebe unter diesen Umständen keinen Grund, die Entscheidung vom 21. Juni 1982 zu ändern. Daraus ergibt sich, daß diese Entscheidung nicht zurückgenommen worden ist.
16 Sodann ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Entscheidung vom 21. Juni 1982 bloß bestätigt hat, oder ob es sich um eine neue Entscheidung handelt, die die Klagefrist erneut in Gang setzt.
17 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß sich die beiden ergänzenden Berichte, die der Invaliditätsausschuß 1984 abgab, darauf beschränkten, zu erläutern, wie der erste, 1982 abgegebene Bericht auszulegen war, und zwar so, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. Juni 1982 getan hat. Da die Kommission sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung auf diese beiden ergänzenden Berichte stützte, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 21. Juni 1982.
18 Nach allem ist die den Kläger beschwerende Maßnahme die Entscheidung vom 21. Juni 1982.
19 Die am 16. Juli 1985 erhobene Klage ist somit verspätet und muß daher abgewiesen werden.
Kosten
20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.