Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.05.1987 – C-233/86

ECLI:EU:C:1987:238

In den verbundenen Rechtssachen 233 bis 235/86

Champlor SA-Merlaut, Vitry-le-François (Frankreich), und andere, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Spitzer, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Kläger,

unterstützt von

Association pour le maintien de l'élevage en Bretagne (AMEB) mit Sitz in Plérin (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt Yves Avril, Saint-Brieuc, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

und

Syndicat national des industries de l'alimentation animale (SNIA) mit Sitz in Paris, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Capron, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

Beschluß

1 Die Kläger in den drei verbundenen Rechtssachen, Erzeuger und Einzelbetriebe verschiedener Rechtsformen, die in der Viehzucht oder der Futtermittelherstellung tätig sind, haben mit Schriftsätzen, die am 5. September 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor (ABl. L 173, S. 65).

2 Durch Beschlüsse vom 11. Februar 1987 sind das Syndicat national des industries de l'alimentation animale (nationaler Verband der Futtermittelindustrien) und die Association pour le maintien de l'élevage en Bretagne (Vereinigung zur Erhaltung der Viehzucht in der Bretagne) zur Unterstützung der Anträge der Kläger als Streithelfer zugelassen worden.

3 Die erwähnte Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission dient zur Durchführung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 (ABl. L 139, S. 29). Mit dieser Bestimmung wird eine Mitverantwortungsabgabe eingeführt, die auf das in der Gemeinschaft erzeugte und in bestimmter Weise verwendete Getreide erhoben wird; eine dieser Verwendungen ist die erste Verarbeitung. Auf dieser Grundlage enthält die angefochtene Verordnung die Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe, insbesondere die Definition der ersten Verarbeitung sowie die von der Abgabe ausgenommenen Verwendungen und die Einzelheiten der Erhebung und Abwälzung der Abgabe.

4 Mit Schriftsätzen, die am 29. Oktober 1986 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Kommission als Beklagte in den vorliegenden Rechtssachen eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Zur Begründung der Einrede macht sie geltend, die Verordnung Nr. 2040/86 sei eine Handlung mit allgemeiner Geltung, die auf die Kläger ebenso anwendbar sei wie auf sämtliche Erzeuger und Verwender von Getreide in der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall ungefähr 5200000 Viehzüchter und ca. 5000 Hersteller von Viehfutter. Die Lage der Kläger weise gegenüber derjenigen der anderen zu den genannten Gruppen gehörenden Wirtschaftsteilnehmern keine Besonderheit auf; die streitige Verordnung betreffe sie nicht individuell. Die Kläger seien auch nicht unmittelbar betroffen, da die erhobene Abgabe vollständig auf die Getreideerzeuger abgewälzt werde, die wirtschaftlich gesehen somit allein die Belastung durch die Abgabe zu tragen hätten.

5 Die Kläger und die Streithelfer vertreten demgegenüber in ihren Stellungnahmen zu der Einrede der Unzulässigkeit die Auffassung, die angefochtene Handlung stelle in Wirklichkeit ihnen gegenüber eine Entscheidung dar, die als Verordnung ergangen sei und die sie unmittelbar und individuell betreffe. Da die Abgabe tatsächlich nur die Viehzüchter, die aus Getreide hergestelltes industrielles Mischfutter verwendeten, sowie die Gewerbetreibenden und Genossenschaften erfasse, die Getreide zu Viehfutter verarbeiteten, befänden sich, diese Wirtschaftsteilnehmer, zu denen die Kläger gehörten, in einer ganz besonderen Lage. Im übrigen müsse die Frage der Zulässigkeit bejaht werden, um einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte der Kläger zu gewährleisten.

6 Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ist die von einem einzelnen gegen eine Handlung erhobene Nichtigkeitsklage zulässig, wenn diese Handlung, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Bestimmung besteht namentlich darin, zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane nur durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und auf diese Weise klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann.

7 Die von einem einzelnen erhobene Klage ist jedoch nicht zulässig, soweit sie gegen eine Verordnung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag gerichtet ist, wobei das Unterscheidungsmerkmal zwischen Verordnung und Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes darin zu suchen ist, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht. Es sind deshalb die Art der angefochtenen Handlung und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie entfalten soll oder tatsächlich entfaltet, zu prüfen.

8 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission die Festsetzung der Durchführungsbestimmungen für die durch eine Verordnung des Rates eingeführte Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor zum Gegenstand hat. Sie bestimmt die Vorgänge, auf die vorbehaltlich der befreiten Vorgänge die Abgabe erhoben wird, die Regeln zur Bestimmung der Mengen, die der Abgabe unterliegen, sowie die Einzelheiten der Erhebung und der Abwälzung der Abgabe. Alle diese Faktoren werden allgemein und abstrakt anhand objektiver Kriterien definiert, die nur auf die Art der Erzeugnisse und der Behandlung, der sie unterzogen werden, abstellen, ohne daß es darauf ankommt, von wem die fraglichen Vorgänge herrühren.

9 Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Verordnung keinen geschlossenen Kreis von Personen betrifft, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmt waren, sondern eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung darstellt, die auf objektiv bestimmte Sachlagen anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber Gruppen von Personen entfaltet, die allgemein und abstrakt erfaßt sind.

10 Das Argument der Kläger und der Streithelfer, wonach die vorliegenden Klagen für zulässig zu erklären seien, damit ihnen ein wirksamer Rechtsschutz zuteil werde, ist zurückzuweisen. Denn zur Begründung einer Klage gegen eine nationale Maßnahme zur Durchführung einer Gemeinschaftshandlung kann der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Gemeinschaftshandlung geltend machen und so das nationale Gericht zwingen, über alle insoweit erhobenen Rügen zu entscheiden, gegebenenfalls nach Vorlage zur Beurteilung der Gültigkeit an den Gerichtshof.

11 Aus diesen Gründen sind die Klagen gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 der der Verfahrensordnung vorab durch Beschluß als unzulässig abzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da in allen Rechtssachen die Kläger und die Streithelfer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger und die Streithelfer tragen in jeder der Rechtssachen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.