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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.1987 – C-133/85

ECLI:EU:C:1987:244

In den verbundenen Rechtssachen 133 bis 136/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

1) Walter Rau Lebensmittelwerke, Hilter,

2) Heinrich Hamker Lebensmittelwerke GmbH & Co. KG, Bad Essen-Lintorf,

3) Westfälisches Margarinewerk Wilhelm Lindemann KG, Bünde,

4) Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH, Hamburg,

Klägerinnen der Ausgangsverfahren,

gegen

Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main, Adickesallee 40,

Beklagte der Ausgangsverfahren,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) — KOM(85) 276 endg. — sowie über die Auslegung und die Gültigkeit von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 131, S. 6)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, U. Everling, R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt J. Gündisch, Hamburg,

der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sacchettini als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Karpenstein vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,

aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1986,

folgendes

Urteil§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit vier Beschlüssen vom 15. April 1985 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Rechtsweg zu den innerstaatlichen Gerichten und dem Rechtsweg zum Gerichtshof, nach der Gültigkeit einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) sowie nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 131, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in vier Rechtsstreitigkeiten, die die klagenden Margarineherstellerinnen am 28. März 1985 vor einem deutschen Verwaltungsgericht angestrengt haben, um der beklagten Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, der für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zuständigen landwirtschaftlichen Interventionsstelle, untersagen zu lassen, in Zukunft Maßnahmen wie die in der genannten Entscheidung vorgesehenen durchzuführen.

3 Die Kommission erließ diese Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates, der sie zum Erlaß von Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse ermächtigt.

4 Um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie die Verbraucher auf eine Senkung des Butterpreises reagieren würden, ordnete die Kommission mit dieser Entscheidung die Durchführung einer Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) in der Zeit vom 15. April bis zum 30. Juni 1985 an, deren Grenzkosten und Wirksamkeit von einem unabhängigen Forschungsinstitut untersucht werden sollten. 900 t Butter aus öffentlichen Beständen sollten in 250-g-Packungen mit der Aufschrift kostenlose EWG-Butter abgepackt werden. Diese Packungen sollten sodann in einer gemeinsamen Verpackung zusammen mit jeweils einer Packung Marktbutter desselben Gewichts vermarktet werden; der Preis dieser Doppelpackung durfte den während des Vermarktungszeitraums geltenden Preis für 250 g Marktbutter nicht überschreiten. Zu diesem Zweck sollte die Beklagte 900 t Butter aus öffentlichen Beständen kostenlos Handelsunternehmen zur Verfügung stellen, die von ihr auszuwählen waren und die sich ihr gegenüber vertraglich verpflichten mußten, die von der Maßnahme erfaßte Butter zu verpacken und über den Einzelhandel abzusetzen.

5 Nach Ansicht der Klägerinnen, auf die ein großer Teil des Margarineabsatzes in Berlin (West) entfällt, war diese Maßnahme geeignet, zu einem starken Rückgang des Margarineabsatzes zu führen, da zwischen beiden Erzeugnissen ein relativ enges Substitutionsverhältnis bestehe. Um die Durchführung der Maßnahme zu verhindern, beantragte zunächst jede der Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, der Beklagten die Durchführung der beanstandeten Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen. Mit Beschlüssen vom 20. März 1985 gab das Verwaltungsgericht diesen Anträgen statt. Auf Beschwerden der Beklagten hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 11. April 1985 diese Anordnungen mit der Begründung auf, die Rechtsstreitigkeiten fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, da die Beklagte bei der Durchführung der Maßnahme nur privatrechtlich tätig werde. Die Maßnahme wurde dann vom 6. Mai 1985 an durchgeführt.

6 In den Verfahren zur Hauptsache, die am 28. März 1985 eingeleitet wurden, sah sich das Verwaltungsgericht veranlaßt, dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 15. April 1985 acht Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7 Die erste und die zweite Frage beziehen sich auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsweg zu den innerstaatlichen Gerichten und demjenigen zum Gerichtshof. Mit der dritten Frage wird um Auskunft darüber ersucht, ob es zum Schutzbereich bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts gehört, Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen, die dadurch eintreten, daß die Wettbewerbsposition ihrer Konkurrenten durch gemeinschaftliche Maßnahmen verbessert wird. Die vierte Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Entscheidung vom 25. Februar 1985 mit den Zielen von Artikel 39 EWG-Vertrag. Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, in welcher Form die in der dritten Frage genannten allgemeinen Rechtsgrundsätze eingeschränkt werden können. Die sechste Frage geht dahin, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates die Entscheidung vom 25. Februar 1985 deckt. Mit der siebten Frage soll geklärt werden, ob dieser Artikel 4 hinreichend bestimmt ist. Die achte Frage schließlich bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Entscheidung vom 25. Februar 1985 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

8 Wegen des Sachverhalts, des vollständigen Wortlauts der Fragen und der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

Zu den ersten beiden Fragen

9 In der ersten Frage des Verwaltungsgerichts geht es im wesentlichen darum, ob Artikel 183 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen ist, daß die Möglichkeit, eine direkte Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, die Klage vor einem innerstaatlichen Gericht, mit der der Rechtsakt einer innerstaatlichen Behörde zur Durchführung dieser Entscheidung unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit angefochten wird, wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses ausschließt.

10 Gemäß Artikel 183 EWG-Vertrag sind für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, die einzelstaatlichen Gerichte zuständig, soweit nach dem Vertrag keine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes besteht. Da den Klägerinnen in den Ausgangsverfahren, wie das vorlegende Gericht selbst in der Begründung seiner Vorlagebeschlüsse betont, nicht die Gemeinschaft, sondern die zuständige deutsche Interventionsstelle gegenübersteht, läßt sich aus diesem Artikel für die Beantwortung der ersten Frage nichts herleiten.

11 Es ist festzustellen, daß keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der Erhebung einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht gegen eine Maßnahme zur Durchführung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans entgegensteht, wenn die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts erfüllt sind. Kommt es aufgrund einer solchen Klage für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Gemeinschaftsentscheidung an, so kann das innerstaatliche Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten, ohne daß zu prüfen wäre, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens die Entscheidung unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten kann.

12 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Möglichkeit, eine direkte Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, die Klage vor einem innerstaatlichen Gericht, mit der der Rechtsakt einer innerstaatlichen Behörde zur Durchführung dieser Entscheidung unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit angefochten wird, nicht ausschließt.

13 Mit der zweiten Frage möchte das Verwaltungsgericht wissen, ob die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gegen eine Entscheidung wie diejenige vom 25. Februar 1985 eine Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof erheben können.

14 Da das Verwaltungsgericht diese Frage nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt hat, ist die zweite Frage gegenstandslos.

Zur dritten und fünften Frage

15 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob gemeinschaftliche Maßnahmen, die die Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen verbessern und sich dadurch nachteilig für deren Konkurrenten auswirken, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsätzen der freien Berufsausübung, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit zuwiderlaufen.

16 Diese Frage läßt sich in solch allgemeiner Form nicht untersuchen; sie muß vielmehr in den Zusammenhang des Ausgangsverfahrens gestellt werden. Konkret geht es darum, ob eine Entscheidung wie diejenige, mit der die Kommission am 25. Februar 1985 die streitige Maßnahme angeordnet hat, den genannten Grundsätzen zuwiderläuft, weil sie die Lage der Buttererzeuger verbessert und sich dadurch nachteilig für die Margarinehersteller auswirkt.

17 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die mit der Entscheidung vom 25. Februar 1985 angeordnete Maßnahme von einer Untersuchung der Grenzkosten und der Wirksamkeit der vorgenommenen Preissenkung begleitet sein sollte. Unter Grenzkosten ist die finanzielle Belastung zu verstehen, die der Gemeinschaft durch den Verkauf jeder zusätzlichen Packung Marktbutter entsteht. Die Wirksamkeit der Maßnahme bemißt sich nach dem Anstieg des Marktbutterverbrauchs infolge der vorgenommenen Preissenkung. Durch die beanstandete Maßnahme sollte also festgestellt werden, in welchem Maße der Butterpreis gesenkt werden müßte, um eine größtmögliche Steigerung des Gesamtverbrauchs bei weitestgehender Senkung der Kosten der Interventionsregelung zu erzielen.

18 Hätte der Rat aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme beschlossen, den Interventionspreis für Butter zu senken, so hätten die Margarinehersteller keine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen können. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78 (Eridania, Slg. 1979, 2749) entschieden hat, kann ein Unternehmen kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen, der ihm aus einer Marktorganisation in ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Form erwächst. Dieser Grundsatz gilt auch für die Unternehmen, die nicht unter die betreffende Marktorganisation fallen. Wenn eine Änderung der Politik des Rates im Preisbereich somit keine Verletzung der angeführten Grundrechte darstellt, so gilt das erst recht für eine Entscheidung, mit der eine Testmaßnahme angeordnet wird, die der Klärung der Frage dient, welche Politik der Rat verfolgen soll. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob — wie das innerstaatliche Gericht darlegt — eine Entscheidung, mit der eine solche Maßnahme angeordnet wird, die Buttererzeuger begünstigt.

19 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß eine Entscheidung wie diejenige, mit der die Kommission am 25. Februar 1985 die streitige Maßnahme angeordnet hat, die Grundsätze der freien Berufsausübung, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt.

20 Die fünfte Frage geht dahin, ob die in der dritten Frage angesprochenen allgemeinen Rechtsgrundsätze nur durch eine Verordnung des Rates oder aufgrund einer solchen eingeschränkt werden können.

21 Angesichts der Antwort auf die dritte Frage ist die fünfte Frage gegenstandslos.

Zur sechsten Frage

22 Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung vom 25. Februar 1985 durch die der Kommission in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates erteilte Ermächtigung gedeckt ist.

23 Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung kann die Kommission Maßnahmen erlassen, die die Erweiterung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft und die Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten betreffen.

24 Mit der in Rede stehenden Maßnahme sollte festgestellt werden, in welchem Maße der Butterpreis gesenkt werden müßte, um eine größtmögliche Steigerung des Gesamtverbrauchs bei weitestgehender Senkung der Kosten der Interventionsregelung zu erzielen. Damit bezog sich die Maßnahme auf die Mittel zur Erweiterung des Buttermarkts innerhalb der Gemeinschaft und diente zugleich der Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten. Sie fiel folglich in den der Kommission vom Rat übertragenen Aufgabenbereich.

25 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß die Entscheidung vom 25. Februar 1985 durch die der Kommission in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates erteilte Ermächtigung gedeckt ist.

Zur vierten Frage

26 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß der Rat eine Entscheidungsbefugnis nur zur Verwirklichung der Vertragsziele habe und der Kommission Befugnisse nur zur Durchführung der von ihm hierzu erlassenen Vorschriften übertragen könne. Mit seiner vierten Frage möchte es demgemäß wissen, ob die Entscheidung vom 25. Februar 1985 der Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag dient. Das vorlegende Gericht hält dies für sehr zweifelhaft.

27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß mit der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates ein besseres Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei Milcherzeugnissen wiederhergestellt und so der Markt für diese Erzeugnisse stabilisiert werden soll. Da die Entscheidung vom 25. Februar 1985, wie sich aus der Beantwortung der sechsten Frage ergibt, durch diese Verordnung gedeckt ist, verfolgt sie das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegte Ziel der Stabilisierung der Märkte.

28 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß die Entscheidung vom 25. Februar 1985 das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegte Ziel der Stabilisierung der Märkte verfolgt.

Zur siebten Frage

29 Mit der siebten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates rechtsstaatlichen Erfordernissen in bezug auf den Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit genügt. Nach Ansicht des Gerichts folgt das Erfordernis der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage aus dem im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser Grundsatz erfordere eine so genau umrissene Ermächtigung, daß Eingriffe der öffentlichen Gewalt berechenbar würden. Wenn aber auf die sechste Frage geantwortet werden sollte, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates Maßnahmen der mit der Entscheidung vom 25. Februar 1985 angeordneten Art decke, gebe die Ermächtigungsvorschrift der Kommission nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einen derart weiten Spielraum, daß sich nicht mehr voraussehen lasse, in welchem Sinne die Kommission davon Gebrauch machen werde. Die siebte Frage geht also im Kern dahin, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates dem aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleiteten Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt.

30 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates ergibt, wurde diese Verordnung erlassen, um den strukturellen Überschüssen, die den Markt für Milcherzeugnisse kennzeichnen, entgegenzuwirken. Ziel der Verordnung war es, schrittweise ein besseres Verhältnis zwischen Erzeugung und Marktbedarf wiederherzustellen und die erheblichen finanziellen Lasten zu mildern, die sich aus den beträchtlichen Überschüssen für die Gemeinschaft ergaben. In diesem Zusammenhang beauftragte der Rat die Kommission, Maßnahmen zur Erweiterung des Marktes für Milcherzeugnisse und zum Absatz der Überschüsse zu treffen.

31 Die Natur der Sache gebot es, diese Ermächtigung weit zu fassen. Vor Erlaß der von ihr zu treffenden Maßnahmen mußte die Kommission nämlich zunächst feststellen, welche Maßnahmen geeignet waren, zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beizutragen. Unter diesen Umständen war es dem Rat nicht möglich, diese Maßnahmen genau zu definieren. Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75 (Rey Soda, Slg. 1975, 1279) anerkannt, daß die Durchführungsbefugnisse, die der Rat der Kommission im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik übertragen kann, einen weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraum einräumen können.

32 Auf die siebte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht.

Zur achten Frage

33 Die achte Frage geht dahin, ob die Entscheidung vom 25. Februar 1985 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, soweit die Erweiterung der Märkte oder die Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten mit geringeren Eingriffen in das Marktgeschehen möglich sind.

34 Zur Verdeutlichung seiner Frage führt das vorlegende Gericht aus, eine Regelung, die in das Grundrecht der Berufsausübung eingreife, sei nur gerechtfertigt, wenn sie durch Interessen des Gemeinwohls geboten sei, die so gewichtig seien, daß sie den Vorrang vor diesem Grundrecht verdienten. Nach Ansicht des Gerichts ist das hier nicht der Fall. Wenn man nämlich als Zweck der Maßnahme die Entlastung der staatlichen Lagerhaltung um 900 t Butter sehen wolle, so hätte dieser Zweck auch durch Maßnahmen erreicht werden können, die die grundrechtlich geschützte Stellung von Konkurrenten weniger beeinträchtigt hätten. So hätten die 900 t Butter über einen längeren Zeitraum oder in einem größeren Gebiet zur Verteilung gebracht werden können. Sehe man den Zweck der Maßnahme dagegen in der Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten, so stelle sich die Frage, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet sei, verwertbare Ergebnisse zu liefern. Eine Maßnahme, die einerseits in Grundrechtspositionen eingreife, andererseits aber nicht geeignet sei, ihren Zweck zu erfüllen, sei niemals durch zwingende Interessen des Gemeinwohls gedeckt.

35 Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht vor allem, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb verletzt sei, weil das Ziel der Entlastung der staatlichen Lagerhaltung um 900 t Butter durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die die Stellung von Konkurrenten weniger beeinträchtigt hätten, und weil der Testmarkt Berlin (West) kaum verwertbare Ergebnisse liefern könne.

36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Maßnahme, wie in der Beantwortung der dritten Frage festgestellt wurde, nicht dem Ziel diente, die staatliche Lagerhaltung um 900 t Butter zu entlasten, und daß sie die Grundsätze der freien Berufsausübung, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt.

37 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Maßnahme zu einer wissenschaftlichen Untersuchung führen sollte und geführt hat, aus der die Kommission nützliche Erkenntnisse hat gewinnen können. Die Kommission hat im übrigen den Markt von Berlin (West) ausgewählt, weil er geographisch isoliert ist und die Möglichkeit bietet, dort wegen der geringen Größe dieses Marktes eine Maßnahme zu verhältnismäßig niedrigen Kosten durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kommission damit den Beurteilungsspielraum überschritten hätte, den ihr der Rat in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 eingeräumt hat.

38 Auf die achte Frage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Entscheidung vom 25. Februar 1985 keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben hat.

Kosten

39 Die Auslagen des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 15. April 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Möglichkeit, eine direkte Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, schließt die Klage vor einem innerstaatlichen Gericht, mit der der Rechtsakt einer innerstaatlichen Behörde zur Durchführung dieser Entscheidung unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit angefochten wird, nicht aus.

2) Eine Entscheidung wie diejenige, mit der die Kommission am 25. Februar 1985 die streitige Maßnahme angeordnet hat, verletzt nicht die Grundsätze der freien Berufsausübung, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit.

3) Die Entscheidung vom 25. Februar 1985 ist durch die der Kommission in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates erteilte Ermächtigung gedeckt.

4) Die Entscheidung vom 25. Februar 1985 verfolgt das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegte Ziel der Stabilisierung der Märkte.

5) Artikel 4 der Verordnung Nr. 1079/77 des Rates entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

6) Die Prüfung der Entscheidung vom 25. Februar 1985 hat keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben.