Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.06.1987 – C-16/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:256
In der Rechtssache 16/86
G. P., Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Benoît Liesenberg, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. P. Rippinger, 11, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Wirtschafts- und Sozialaussschuß, vertreten durch Detlef Bruggemann vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Roger O. Dalcq, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Oktober 1985, mit der die Beschwerde des Klägers dagegen, daß die Verwaltung es unterlassen habe, ihm gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts Beistand zu leisten, zurückgewiesen wurde, und wegen Ersatzes des ihm angeblich durch diese Unterlassung entstandenen Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Herr G. P., Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA), hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes-eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des WSA vom 22. Oktober 1985, mit der die Beschwerde des Klägers dagegen, daß die Verwaltung es unterlassen habe, ihm gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts Beistand zu leisten, zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz des ihm angeblich durch diese Unterlassung entstandenen Schadens.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, beschwert sich der Kläger im wesentlichen darüber, daß ein anderer Beamter des WSA, Herr v. d. G., ihn seit 1983 beleidige und bedrohe. So teilte er dem Präsidenten des WSA mit Schreiben vom 6. Juli 1983 mit, daß Herr v. d. G. ihn in der Generalversammlung des Personals am 30. Juni 1983 mit beleidigenden Worten angegriffen und dabei seine berufliche Integrität und seine persönlichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen habe. Der Generalsekretär des WSA antwortete auf dieses Schreiben am 9. September 1983, daß er wegen dieses Zwischenfalls ein Gespräch mit Herrn v. d. G. geführt und diesem insoweit die notwendigen Vorhaltungen gemacht habe. Das Schreiben schloß mit den Worten: Nachdem ich Ihrem Ersuchen dem beschuldigten Beamten gegenüber auf diese Weise nachgekommen bin, halte ich diese Angelegenheit für erledigt.
3 Der Kläger legte am 24. Juni 1985 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts [ein] dagegen, daß die Verwaltung es nicht für nötig gehalten hat, gemäß Artikel 24 des Statuts einzuschreiten, um die [gegen ihn gerichteten] Drohungen, Beschimpfungen und Beleidigungen zu ahnden.
4 Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung des Präsidenten des WSA vom 22. Oktober 1985 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht deutlich gemacht, welche konkrete Entscheidung er seitens der Anstellungsbehörde erwarte. Gegen diese Zurückweisung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
5 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; er entscheidet hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4. Angesichts der Umstände der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmungen anzuwenden und gesondert durch Beschluß über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
6 Nach den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts ist eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Möchte ein Beamter wie im vorliegenden Fall den Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung der Anstellungsbehörde erreichen, so muß das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts durch einen Antrag des Betroffenen bei der Anstellungsbehörde auf Erlaß der erbetenen Entscheidung eingeleitet werden. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags, von der bei ausbleibender Antwort der Verwaltung angenommen wird, daß sie nach Ablauf einer Frist von vier Monaten erfolgt, kann der Antragsteller gemäß Artikel 90 Absatz 2 binnen einer neuen Frist von drei Monaten Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
7 Daher macht der WSA zu Recht geltend, dieser im Statut zwingend vorgeschriebene Ablauf des Verwaltungsverfahrens sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden.
8 Tatsächlich ging der Beschwerde des Klägers vom 24. Juni 1985 kein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts voraus. Der Kläger teilte der Verwaltung also nicht mit, welche Maßnahmen sie ihm gegenüber hätte ergreifen sollen. Sein Schreiben vom 6. Juli 1983 an den Präsidenten des WSA kann für das vorliegende Verfahren nicht als ein solcher Antrag angesehen werden. Der Kläger hat dazu selbst ausgeführt, er habe sich seinerzeit in einem Beschwichtigungsbestreben mit der Antwort der Verwaltung zufriedengegeben und daher nicht die Absicht gehabt, das Verfahren fortzuführen. Jedenfalls wurde gegen das Schreiben des Generalsekretärs vom 9. September 1983, mit dem dieser auf das Schreiben vom 6. Juli 1983 antwortete, innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 festgesetzten Dreimonatsfrist keine Beschwerde eingelegt, weshalb die Beschwerde vom 24. Juni 1985 offensichtlich verspätet ist.
9 Der Klage ist somit kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vorausgegangen, und sie ist also insgesamt, einschließlich des Antrags auf Schadensersatz, als unzulässig abzuweisen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.