Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1987 – C-197/85
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:265
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 10. Juni 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1. In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie um die Auslegung der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 im Hinblick auf Vorschriften des belgischen Rechts, die den gleichzeitigen Bezug mehrerer Sozialversicherungsleistungen betreffen.
2. Diese Vorschriften sehen zum einen vor — so der Artikel 25 der Verordnung vom 24. Oktober 1967 —, daß Hinterbliebenenrente nicht an Personen gezahlt wird, die eine Invalidenrente (und zwar auch eine ausländische) erhalten; vielmehr wird bei einer derartigen Konstellation nur eine sogenannte Anpassungsentschädigung in Höhe eines Jahresbetrags der Hinterbliebenenrente fällig. Ihnen zufolge — dies bestimmt der Artikel 20 der genannten Verordnung — erfolgt zum anderen beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Altersrente eine Kürzung nach Maßgabe der in einer Verordnung vom Dezember 1967 definierten Obergrenze, und dazu muß man auch noch wissen, daß — zunächst aufgrund einer entsprechenden Praxis und seit 1981 aufgrund einer Verordnung — eine Invalidenrente als Altersrente von dem Zeitpunkt an angesehen wird, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente erfüllt sind (was bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres ist).
3. Diese Vorschriften sind von Bedeutung für eine im Jahr 1919 geborene italienische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Italien, die seit Juli 1969 eine eigene italienische Invalidenrente bezieht und die sich im Jahr 1972 mit einem Italiener verheiratet hat, der 15 Jahre in Italien und über 16 Jahre in Belgien gearbeitet hat und der im Februar 1977 verstorben ist.
4. Als sie nach diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente stellte (der von Italien aus an den belgischen Versicherungsträger übermittelt worden ist), erhielt sie wegen ihrer italienischen Invalidenrente zunächst — für die Zeit von Februar 1977 bis Januar 1978 — lediglich die bereits erwähnte belgische Anpassungsentschädigung. Witwenrente wurde ihr dann — nach Maßgabe der belgischen Beschäftigungszeit ihres verstorbenen Ehemannes — ab April 1979 (nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres) zugesprochen, eben weil von da an — wie wir gesehen haben — die Invalidenrente als Altersrente angesehen wird. Die Witwenrente wurde allerdings gekürzt nach Maßgabe der in der Verordnung vom Dezember 1967 festgelegten Obergrenze.
5. Damit nicht einverstanden, strengte Frau Stefanutti beim Arbeitsgericht Charleroi ein Gerichtsverfahren an. Dieses Gericht kam zu der Ansicht, der Artikel 25 der Verordnung vom 24. Oktober 1967 sei nicht anwendbar, weil die italienische Invalidenrente einer Altersrente gleich zu achten sei. Frau Stefanutti stehe ab Februar 1977 eine belgische Hinterbliebenenrente zu. Das Gericht meinte freilich auch, es sei — weil Hinterbliebenenrente und Altersrente verschiedenartig seien — erstere mit einer italienischen Rente nur in den Grenzen der Verordnung vom Dezember 1967 kumulierbar.
6. Hiergegen hat der zuständige belgische Versicherungsträger, das Office national des pensions pour travailleurs salariés, die Cour du travail in Mons angerufen, um seinen abweichenden Standpunkt — die Invalidenrente von Frau Stefanutti sei als Altersrente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres anzusehen — durchzusetzen. Berufung gegen das Urteil hat aber auch Frau Stefanutti eingelegt. Sie ist der Meinung, in jedem Falle könne die italienische Invalidenrente nur berücksichtigt werden nach Maßgabe der italienischen Versicherungszeit und dies gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72, wo es heißt:
1) Hat der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung auch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen, so gilt folgendes:
a) ...;
b) Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die vom Träger eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festgestellt worden sind, so berücksichtigt dieser Träger Leistungen anderer Art, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zu einer Kürzung oder einem Ruhen der von ihm geschuldeten Leistungen führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, sondern ausschließlich bei der Kürzung oder dem Ruhen des Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung. Diese Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte werden jedoch nur zu dem Teil ihres Betrages berücksichtigt, der gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung im Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt wird.
7. Da für das Gericht in Mons nicht klar ist, wie die belgischen Antikumulierungsvorschriften nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und was es mit der zuletzt genannten Vorschrift auf sich hat, hat es durch Urteil vom 21. Juni 1985 das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags vorgelegt:
„1) Wenn die Witwe eines Wanderarbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ohne Anwendung von Gemeinschaftsverordnungen einen Anspruch auf eine persönliche Invaliditätsrente erworben hat und wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ohne Anwendung von Gemeinschaftsverordnungen Ansprüche auf eine Leistung für Hinterbliebene aufgrund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes geltend macht, ist es dann mit Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag vereinbar, daß der Träger des zweiten Mitgliedstaats, der die Hinterbliebenenrente gewährt, die von dem ersten Mitgliedstaat gewährte Invaliditätsrente bei der Anwendung seiner innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften in gleicher Weise berücksichtigt wie Leistungen bei Invalidität, die nach seinem Recht gewährt werden?
2) Falls diese Frage bejaht wird: Wie ist eine nicht in eine Altersrente umwandelbare Invaliditätsrente, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, zu berücksichtigen, wenn das Recht eines Mitgliedstaats das Zusammentreffen der von ihm gewährten Hinterbliebenenrente mit einer Leistung bei Alter unterschiedlich behandelt: Ist sie wie eine Leistung bei Invalidität oder wie eine Leistung bei Alter zu berücksichtigen? Ist möglicherweise danach zu unterscheiden, ob der Empfänger das Rentenalter erreicht hat oder nicht, oder ob er eine Leistung bei Alter bezieht?
3) Handelt es sich bei diesem Rentenalter um dasjenige, das nach dem Recht vorgesehen ist, zu dem die Kumulierungsvorschrift gehört, oder um dasjenige nach dem Recht, aufgrund dessen die nicht umwandelbare Leistung gewährt wird, deren Kumulierung mit einer anderen Leistung geregelt ist?
4) Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 auf das Zusammentreffen einer mittelbaren Rente (Hinterbliebenenrente) mit einer unmittelbaren Rente anderer Art (Invaliditäts- oder Altersrente) anwendbar?
8. Hierzu ist im Lichte der von den Parteien des Ausgangsverfahrens, von der italienischen Regierung und der Kommission gemachten Ausführungen (die im Sitzungsbericht zusammengefaßt sind) folgende Stellungnahme angebracht.
B — Stellungnahme
9. 1) Da in einem Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht geurteilt werden kann (dies wird uns nach der Formulierung der ersten Frage im Grunde angesonnen), haben wir uns — nach angemessener Umdeutung dieser Frage — zunächst mit dem Problem zu befassen, was dem Gemeinschaftsrecht zu der Anwendung einer belgischen Antikumulierungsvorschrift auf eine ausländische Invalidenrente zu entnehmen ist und dies bei einem Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß es ohne Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu einem Anspruch auf persönliche Invalidenrente und zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente gekommen ist.
10. a) Dazu muß — angesichts der zuletzt erwähnten Hervorhebung — daran erinnert werden, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung feststeht, daß in Fällen, in denen Leistungen allein aufgrund innerstaatlicher Vorschriften beansprucht werden können, das innerstaatliche Recht insgesamt (also unter Einschluß der Antikumulierungsvorschriften) anzuwenden ist. Ich verweise dazu auf die Urteile in den Rechtssachen 98/77, 116, 117, 119 bis 121/80, 238/81 und 296/84. Danach ist klar, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens im Prinzip gegen die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften dem Gemeinschaftsrecht nichts entnommen werden kann.
11. Soweit der Vertreter der Beklagten hierzu eingewandt hat, es handle sich bei dem von seiner Mandantin aufgrund eigener Versicherungszeiten erworbenen Rentenanspruch um einen Vermögenswert im Sinne des Artikels 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und er sollte aus diesem Grund einer innerstaatlichen Antikumulierungsvorschrift entzogen sein, so ist dazu einzuräumen, daß es verständlich ist, wenn solche Überlegungen bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden aufkommen. Nicht zu übersehen ist aber, daß sie offensichtlich das Verhältnis zwischen belgischem Recht und derartigen Prinzipien betreffen (gedacht werden könnte auch an das Grundrecht des Eigentumsschutzes). Sie können also nicht im Vorlageverfahren Berücksichtigung finden, sondern haben ihren Platz im innerstaatlichen Gerichtsverfahren, in dem der angerufene Richter gegebenenfalls die von ihm anzuwendende innerstaatliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu untersuchen hat.
12. b) Bemerken läßt sich ferner — weil die belgischen Antikumulierungsvorschriften externer Natur sind (also auch ausländische Leistungen erfassen) —, daß sie nicht auf die Erstreckungsklausel des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 angewiesen sind, wo es heißt:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ... vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ... handelt.
13. Bei einer solchen Sachlage ist es folglich — zunächst einmal — auch nicht wichtig, welche Einschränkung dem sich anschließenden Satz des Artikels 12 zu entnehmen ist, der besagt:
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheiten erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.
14. c) Auf die Tragweite dieser Bestimmung kommt es indes aus einem anderen Grunde an. In der Rechtsprechung wurde nämlich stets auch hervorgehoben, es sei bei solchen Sachverhalten (das heißt, wenn Leistungen allein nach innerstaatlichem Recht ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsrecht geschuldet werden) ein Vergleich mit den sich nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden Berechnungen angezeigt und es sei das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden ..., wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Wenn aber auf diese Weise der Artikel 46 zum Zuge kommt, dann greift auch — wie wir gesehen haben — der Artikel 12 Absatz 2 ein, und es ist sein Gebot zu beachten, daß die innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften bei Leistungen gleicher Art nicht eingreifen dürfen.
15. Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, war in der Rechtsprechung schon wiederholt zu behandeln. Jetzt genügt es im Grunde, wenn ich darauf verweise, daß etwa in dem Urteil der Rechtssache 171/82 festgehalten wurde, Leistungen der sozialen Sicherheit seien, unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind (so auch Urteil in der Rechtssache 238/81).
16. Was den vorliegenden Fall angeht, so hat die Kommission zu zeigen versucht, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind bei einem Anspruch auf Witwenrente einerseits und auf Invalidenrente andererseits. Erstere bezwecke nämlich, einen Ausgleich zu verschaffen für den Wegfall der Einkünfte eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt, in dem es dem Hinterbliebenen wegen seines Alters nicht leicht ist, selbst eine Arbeit zu finden, während es Sinn der Invalidenrente sei, für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einen Ausgleich zu verschaffen. Gesprochen werden könne außerdem nicht von gleichen Berechnungsgrundlagen und identischen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, werde doch im einen Fall angeknüpft an die Berufslaufbahn des verstorbenen Ehemannes und sei Voraussetzung für die Leistung (bei Witwen) die Erreichung des 45. Lebensjahres, wogegen bei der Invalidenrente von der Berufslaufbahn der Beklagten selbst in Italien ausgegangen werde und für die Zahlung nicht die Erreichung eines bestimmten Lebensalters Voraussetzung sei.
17. Die Kommission hat weiterhin dargetan, daß von Leistungen gleicher Art ebenfalls nicht gesprochen werden könne beim Zusammentreffen der Witwenrente mit einer italienischen Altersrente. Dazu konnte sie sich nicht nur auf eine entsprechende Wertung in den Schlußanträgen zu den Rechtssachen 34/69 und 132/81 beziehen; sie konnte auch darauf verweisen, daß als Berechnungsgrundlagen verschiedene Versicherungszeiten dienen und daß auch die Zahlungsvoraussetzungen (notwendiges Mindestalter) unterschiedlich sind.
18. Meines Erachtens läßt sich sagen, daß dièse Beurteilung durchaus etwas für sich hat und daß danach angenommen werden kann, daß sich auch bei Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Hindernis für die Heranziehung der belgischen Antikumulierungsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung nicht ergibt.
19. Bemerkt werden kann auch noch, daß sich dieses Ergebnis jedenfalls nicht ausschließen läßt unter Hinweis auf die Begründung der Verordnung Nr. 1408/71, in der — worauf die Beklagte besonders hingewiesen hat — die Rede ist von der Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile und der Vermeidung ungerechtfertigter Kumulierungen. Abgesehen davon, daß in diesem Begründungsteil nur von Arbeitnehmern gesprochen wird, denen die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglicht werden soll (während es im Ausgangsverfahren um Ansprüche einer Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers geht), kann sicher aus der erwähnten allgemeinen Formulierung schwerlich etwas gegen die präzise Vorschrift des Artikels 12 gewonnen und so die These begründet werden, weil es bei unterschiedlichen Versicherungszeiten, die sich nicht überschneiden, nicht zu einer ungerechtfertigten Kumulierung kommen könne, habe die Anwendung von Antikumulierungsvorschriften zu unterbleiben. Entsprechendes gilt ebenfalls für den Standpunkt der Beklagten, Antikumulierungsvorschriften hätten eigentlich nur einen Sinn, wenn Grundlage für die Leistungen die Laufbahn einer Person sei, da ja bei unterschiedlichen Laufbahnen das Risiko der Überschneidung maßgeblicher Zeiten nicht bestehe. Auch hierfür läßt sich aus dem Text des Artikels 12 nichts gewinnen; nichts spricht hier für die Annahme, die Anwendung von Antikumulierungsvorschriften sei ausgeschlossen, wenn sich Leistungen auf die beruflichen Tätigkeiten von zwei Personen beziehen.
20. d) Diesen Ausführungen sollten aber noch zwei ebenfalls aus der Rechtsprechung zu gewinnende Erkenntnisse hinzugefügt werden.
21. Das ist einmal die im Urteil der Rechtssache 238/81 getroffene Feststellung, der Artikel 46 Absatz 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, sei unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden. Das ist zum andern eine Feststellung, die sich in Randnummer 21 des Urteils in der Rechtssache 296/84 findet. Danach handelt es sich bei dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag um den Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats seine Rente beziehen würde, und es ist dabei die Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 2 ausgeschlossen.
22. Auf diese Hinweise kann ich mich jetzt beschränken. Was sich daraus für den Fall des Ausgangsverfahrens ergibt, hat der damit befaßte innerstaatliche Richter zu ermitteln.
23. 2) Die zweite und dritte Frage, denen ich mich danach zuwende, gehen zurück auf die eingangs erwähnten unterschiedlichen belgischen Antikumulierungsvorschriften, von denen die eine vorsieht, daß die Witwenrente — bis auf eine Anpassungsentschädigung — entfällt, wenn auch Invalidenrente bezogen wird, während die andere bestimmt, daß beim Zusammentreffen einer Witwenrente mit einer Altersrente eine Obergrenze gilt (wozu dann auch wichtig ist, daß eine Invalidenrente von der Erreichung des Alters an als Altersrente angesehen wird, von dem an Altersrente bezogen werden kann).
24. Im Hinblick darauf möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob eine nicht in eine Altersrente umwandelbare Invalidenrente, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, als Leistung bei Invalidität oder als Leistung bei Alter zu berücksichtigen ist; ob dafür wichtig ist, ob der Empfänger das Rentenalter erreicht hat oder ob er eine Leistung bei Alter bezieht; und ob dieses Rentenalter im Falle des Ausgangsverfahrens nach belgischem Recht oder nach italienischem Recht zu bestimmen ist.
25. Hierzu haben die italienische Regierung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens im wesentlichen ausgeführt, die italienische Invalidenrente sei im Grunde — weil sie den gleichen Zweck und die gleiche Berechnungsgrundlage habe wie eine Altersrente — als eine solche anzusehen und es müsse deshalb auch entscheidend sein, daß in Italien für Frauen das Rentenalter bei 55 Jahren liege. Die Kommission dagegen meint zu diesen Fragen, das Gemeinschaftsrecht gebe nichts für ihre Beantwortung her; der belgische Richter habe sie daher nach Maßgabe seines Rechts zu beurteilen.
26. Nach meinem Eindruck haben wir uns hier der Auffassung der Kommission anzuschließen.
27. Tatsächlich ist die einzige Bestimmung, an die in diesem Zusammenhang gedacht werden kann, der Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71, wo es heißt:
Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
28. Dazu ist aber wichtig — und dies im Hinblick auf das Wort gegebenenfalls —, daß in Italien erst durch Gesetz vom 12. Juni 1984 die automatische Umwandlung einer Invalidenrente in eine Altersrente nach Vollendung des 55. Lebensjahres (bei Frauen) angeordnet wurde, während dies für die Zeit davor (auf die es für den Fall des Ausgangsverfahrens ankommt) nicht galt.
29. Im übrigen kann zu dem aufgeworfenen Qualifikationsproblem nur auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden. Danach ist klar (so entschieden in der Rechtssache 93/75), daß der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nicht über die Frage entscheiden kann, wie eine aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist. Eine solche Frage gehört — wie betont wurde — allein dem nationalen Recht an, und es ist deshalb Aufgabe des nationalen Gerichts, den Inhalt und die Auslegung seiner eigenen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Leistungskumulierung zu beurteilen (wie es im Urteil der Rechtssachen 116, 117, 119 bis 121/80 ausdrücklich heißt).
30. 3) Die vierte Frage schließlich bezieht sich auf den zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 (den ich eingangs schon erwähnt habe). Diese Vorschrift betrifft bekanntlich Fälle, in denen der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung auch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen hat, und sie bestimmt dazu:
Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die vom Träger eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festgestellt worden sind, so berücksichtigt dieser Träger Leistungen anderer Art, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zu einer Kürzung oder einem Ruhen der von ihm geschuldeten Leistungen führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, sondern ausschließlich bei der Kürzung oder dem Ruhen des Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung. Diese Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte werden jedoch nur zu dem Teil ihres Betrages berücksichtigt, der gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung im Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt wird.
31. Dazu soll geklärt werden, ob diese Vorschrift auch auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Invalidenoder Altersrente anwendbar ist.
32. Ich würde nicht zögern, die Frage, so wie sie gestellt worden ist, positiv zu beantworten, denn eine Hinterbliebenenrente ist wohl als Leistung bei Tod anzusehen und bei den Invaliden- oder Altersrenten, die im vorliegenden Fall eine Rolle spielen, handelt es sich offensichtlich um Leistungen, die nach belgischem Recht zu Kürzungen führen können.
33. Hinzuzufügen ist aber noch, daß die jetzt interessierende Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur eingreift, wenn Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2 festgesetzt, also entsprechend dem Verhältnis der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden (Proratisierung). Dies trifft im Falle des Ausgangsverfahrens nicht zu, weil ja die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erfüllt sind, ohne daß auf ausländische Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zurückgegriffen werden muß. Hier könnte der Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 also wohl nur in Betracht kommen bei der nach der Rechtsprechung anzustellenden vergleichenden Berechnung, also wenn ermittelt werden soll, ob die Anwendung des Gemeinschaftsrechts (des Artikels 46) nicht zu günstigeren Ergebnissen führt als die alleinige Anwendung des innerstaatlichen Rechts.
34. Mehr ist zu der vierten Frage aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts wohl nicht zu sagen.
C — Schlußantrag
Danach kann ich zusammenfassend vorschlagen, auf die von der Cour du travail in Mons gestellten Fragen so zu antworten:
35. a) Ergibt sich ein Leistungsanspruch allein aufgrund des innerstaatlichen Rechts (das heißt, ohne daß — mit Hilfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften — ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen wären), so schließt das Gemeinschaftsrecht nicht aus, daß das innerstaatliche Recht in vollem Umfang, also einschließlich etwaiger Antikumulierungsbestimmungen, angewandt wird. Erweist sich die Anwendung des innerstaatlichen Rechts als ungünstiger als die des Gemeinschaftsrechts, so kommt letzteres, also der Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, zum Zuge. Dabei schließt der Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften nicht aus, wenn es sich — was bei Hinterbliebenenrente einerseits und Invaliden- beziehungsweise Altersrente andererseits der Fall ist — um Leistungen verschiedener Art handelt.
36. b) Die sich auf die Qualifizierung einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invalidenrente beziehenden Fragen 2 und 3, die für die Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschriften von Bedeutung sind, müssen mangels gemeinschaftsrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe an Hand des innerstaatlichen Rechts beantwortet werden, für dessen Auslegung der Gerichtshof nicht zuständig ist.
37. c) Der Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 greift ein bei der zulässigen Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften auf eine Hinterbliebenenrente einerseits und Invaliden- beziehungsweise Altersrente andererseits, falls die Leistung nach dem Recht, das die Antikumulierungsvorschriften enthält, unter Berücksichtigung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet wird.