Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.06.1987 – C-317/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:267
In der Rechtssache 317/85
Eliodoro Pomar, ehemaliger Beamter der Europäischen Gemeinschaften, Playamar 13.7 C, Torremolinos, Spanien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Β. Gouy, zugelassen bei der Cour d'appel Lyon, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz und bestimmter unter Verstoß gegen das Statut nicht oder verspätet gezahlter Beträge an den Kläger
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: P. Heim
folgenden
Beschluß
1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben, mit der er im wesentlichen die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Beträgen begehrt, die sie ihm als Ersatz für den ihm durch wiederholte Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus dem Statut zugefügten Schaden und aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten finanzieller Art angeblich schuldet.
2 Der Kläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, war von März 1961 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst am 30. Juni 1974 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt. Mit Schreiben von 6. März 1985 reichte er bei der Kommission eine Beschwerde ein wegen Verletzung ihrer Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts und Verstoßes gegen ihre allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Bediensteten, der im vorliegenden Fall — in offenem Widerspruch zu Geist und Wortlaut des Artikels 19 des Statuts — in der verspäteten und nur unvollständigen Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit bestehe. Die Beklagte habe sich dieser Rechtsverletzungen gegenüber dem Kläger bei dessen Strafverfolgung durch die nationalen Behörden schuldig gemacht. Der Kläger beanstandete in seiner Beschwerde außerdem, daß verschiedene Zulagen und Vergütungen nicht oder verspätet gezahlt worden seien.
3 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die angeblichen Verstöße, gleich, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind, nicht nach 1980 erfolgt sind.
4 Nach Ansicht der Kommission ist die Klage verspätet und damit unzulässig, da die vom Kläger angeführten Ereignisse sich in den Jahren 1974 bis 1980 zugetragen hätten. Mit anderen Worten, die den Kläger beschwerenden Maßnahmen seien spätestens 1980 erfolgt, und erst 1985 habe der Kläger seine Beschwerde eingereicht. Es stehe daher außer Frage, daß die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts nicht eingehalten worden seien.
5 Der Kläger hält dem entgegen, seine Klage sei eine Schadensersatzklage, die auf Wiedergutmachung der durch die Fehler der Kommission eingetretenen Folgen abziele; für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gelte nicht die Frist des Artikels 91 des Statuts, sondern die Fünf Jahresfrist für die gewöhnlichen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaften. Wenn die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts im vorliegenden Fall anwendbar sein sollten, so meint der Kläger, sich auf höhere Gewalt berufen zu können.
6 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, insbesondere ob die Klage unzulässig ist, und nach Artikel 91 §§ 3 und 4 ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
7 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, und Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 176/83, Allo/Kommission, Slg. 1985, 2155) liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, auch wenn es sich um einen Schadensersatzprozeß handelt, soweit er im Dienstverhältnis wurzelt, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag (oder Artikel 152 EAG-Vertrag) sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts; er fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Artikel der Gründungsverträge über die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaften sowie der Vorschriften der Satzungen des Gerichtshofes (der EGKS, der EWG und der EAG), die für die Verjährung der Ansprüche eine Fünf Jahresfrist festsetzen.
8 Infolgedessen sind auf den vorliegenden Rechtsstreit die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts und nicht die genannten allgemeinen Vorschriften der Verträge und der Satzungen des Gerichtshofes anwendbar.
9 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts ist die Klage eines Beamten nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht worden ist. Die Beschwerde muß gegen die als beschwerend angesehene Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.
10 Es steht fest, daß keine der Maßnahmen, die den Kläger aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 19 und 24 des Statuts oder der Verletzung seiner finanziellen Ansprüche eventuell beschwert haben, nach 1980 ergangen ist.
11 Da der Kläger seine Beschwerde erst am 6. März 1985 eingelegt hat, entspricht seine Klage offenkundig nicht den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts aufgestellten Fristvoraussetzungen.
12 Der Einwand der höheren Gewalt, den der Kläger gegenüber dem Vorwurf der verspäteten Klageerhebung geltend macht, ist zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß ihm die Einlegung einer Beschwerde innerhalb der vom Statut festgelegten Fristen unmöglich gewesen ist. Außerdem ergibt sich aus dem außerordentlich umfangreichen Briefwechsel, den er seit 1975 mit den Dienststellen der Kommission geführt hat, daß er, notfalls durch einen Bevollmächtigten, diese Förmlichkeit hätte erfüllen können.
13 Somit ist festzustellen, daß die Klage offensichtlich unzulässig ist.
14 Da die Akten alle für die Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen enthalten, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.
Kosten
15 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung
nach Anhörung des Generalanwalts
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.