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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.06.1987 – C-321/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:263

In der Rechtssache 321/81

Dino Battaglia und 117 andere Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Forschungsanstalt Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Franco Avena, 29, rue de la Libération, Strassen, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jörn Pipkorn und Daniel Jacob vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Vergütungsmitteilungen der Kläger vom Februar 1981 an

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Kläger, Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Vergütungsmitteilungen vom Februar 1981 an.

2 In der Folge hat der Gerichtshof beschlossen, das Verfahren bis zum Erlaß der Urteile in den Rechtssachen 737/79 (Battaglia, Urteile vom 15. Dezember 1982, Slg. 1982, 4497, und vom 15. Januar 1985, Slg. 1985, 71), 59/81 (Kommission/Rat, Urteil vom 6. Oktober 1982, Slg. 1982, 3329) und 174 bis 176, 233, 247 und 264/83 (Ammann u. a., Urteile vom 30. September 1986, Slg. 1986, 2647, 2667, 2687, 2709, 2729 und 2749) auszusetzen.

3 Die Kommission hat mit Schreiben, das am 23. Dezember 1986 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, bestätigt, daß sie den Klägern in der vorliegenden Rechtssache die Gehaltsrückstände gezahlt hat, die ihnen nach der Verordnung Nr. 3681/83 des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten, die in Italien auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (ABl. L 368, S. 1), zustanden, die nach dem Zwischenurteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 737/79 (Battaglia, a. a. O.) erlassen worden war. Auf das im Anschluß an das Urteil vom 15. Dezember 1982 erlassene Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 habe sie den Klägern auch Verzugszinsen in Höhe von 6 % aus den aufgrund dieser Verordnung geleisteten Nachzahlungen gezahlt.

4 Die geforderten Gehaltsnachzahlungen seien den Klägern in Anwendung der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 zur Änderung der durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 371/82 und die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 festgelegten Tabellen der Grundgehälter und zur Angleichung der in verschiedenen Ländern der dienstlichen Verwendung geltenden Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1. April 1980 (ABl. L 331, S. 1), die nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (a. a. O.) erlassen worden sei, gezahlt worden. Die Kommission habe der Forderung der Kläger nach Zahlung von Verzugszinsen aus den in Anwendung der Verordnung Nr. 3139/82 geleisteten Gehaltsnachzahlungen nicht entsprochen. Hierzu führt die Kommission aus, eine gleichlautende Forderung sei durch die Urteile des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in den Rechtssachen 174 bis 176, 233, 247 und 264/83 (a. a. O.) zurückgewiesen worden. In Anbetracht dessen sei die Kommission der Auffassung, daß die Klage gegenstandslos geworden sei; sie beantragt daher, gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung die Hauptsache für erledigt zu erklären.

5 Hinsichtlich der Kosten räumt die Kommission ein, daß die vorliegende Klage zu einem großen Teil auf ihre Haltung in der Rechtssache 737/79 zurückgeht, in der sie beantragt hatte, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie weist jedoch darauf hin, daß die Kläger mit ihrer Forderung nach Zahlung von Verzugszinsen aus den infolge der Verordnung Nr. 3192/82 geleisteten Gehaltsnachzahlungen unterlegen seien. Unter diesen Umständen halte es die Kommission für billig, über ihre eigenen Auslagen hinaus bis zu zwei Drittel der den Klägern entstandenen Kosten zu übernehmen, während die Kläger ihre übrigen Kosten selbst tragen sollten.

6 Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben, das am 26. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, mitgeteilt, er könne die Klage nicht zurücknehmen, da die ihm von seinen Mandanten erteilten Vollmachten die Befugnis zur Klagerücknahme nicht umfaßten. Er überlasse es dem Gerichtshof, über die Anregung, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu entscheiden.

7 Hinsichtlich der Kosten führt der Prozeßbevollmächtigte der Kläger aus, eine Zinsforderung sei wie im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Nebenforderung. Der Gerichtshof erlege den Organen die gesamten Kosten auf, wenn der Beamte mit seinem Vorbringen im wesentlichen obsiegt habe. Im übrigen sei die Zinsforderung 1981 erhoben worden, während die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 174 bis 176, 233, 247 und 264/83 (a. a. 0.), mit denen über diesen Punkt entschieden worden sei, erst am 30. September 1986 ergangen seien.

8 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger der in dem Schreiben der Kommission vom 23. Dezember 1986 enthaltenen Darlegung der Maßnahmen, die die Kommission im Hinblick auf sie getroffen hat, nicht widersprochen haben. Sie haben auch nicht in Abrede gestellt, daß die Klage in Anbetracht dieser Maßnahmen gegenstandslos geworden ist. Daher ist festzustellen, daß die Klage gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt ist.

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Die Kommission räumt ein, daß die vorliegende Klage zu einem großen Teil auf ihre Haltung in der Rechtssache 737/79 zurückgeht. Wie sich zudem aus den Maßnahmen ergibt, die sie im Hinblick auf die Kläger getroffen hat, hat die Kommission anerkannt, daß deren Vorbringen im wesentlichen begründet ist. Unter diesen Umständen sind der Kommission die den Klägern entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.