Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.06.1987 – C-736/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:262
In den verbundenen Rechtssachen 736 und 738 bis 780/79
Éric Aranovitch und 43 andere, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Joseph Griesmar und Jörn Pipkorn und durch Daniel Jacob vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3087/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienstund Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Kläger, Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 17. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben, mit denen sie begehren, die Verordnung Nr. 3087/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist (ABl. L 369, S. 10), für nicht anwendbar auf sie zu erklären.
2 Diese Klagen gehören zu einer Gruppe von Parallelklagen (Rechtssachen 736 bis 780/79), die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen sind. In der Folge wurde beschlossen, die Rechtssache 737/79 (Battaglia) als Musterverfahren zu behandeln und das Verfahren in den übrigen Rechtssachen auszusetzen.
3 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 737/79 am 15. Dezember 1982 ein Zwischenurteil (Slg. 1982, 4497) und am 15. Januar 1985 ein Endurteil (Slg. 1985, 71) erlassen. Im letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof der Kommission, die nahezu mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen war, die Kosten auferlegt.
4 Mit Beschluß vom 26. Juni 1986 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen 736 und 738 bis 780/79 für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
5 Die Kommission hat mit Schreiben, das am 12. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, bestätigt, daß sie die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen in der gleichen Weise wie den Kläger in der Musterrechtssache 737/79 (Battaglia) behandelt und ihnen Verzugszinsen in Höhe von 6 % gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in dieser Rechtssache (Slg. 1985, 71) gezahlt hat. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klagen demnach gegenstandslos geworden seien, und hat beantragt, gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung die Hauptsache für erledigt zu erklären.
6 Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben, das am 26. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, mitgeteilt, er könne die Klage nicht zurücknehmen, da die ihm von seinen Mandanten erteilten Vollmachten die Befugnis zur Klagerücknahme nicht umfaßten. Er überlasse es dem Gerichtshof, über die Anregung, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu entscheiden. Im übrigen hat er beantragt, der Kommission wie in der Rechtssache 737/79 die Kosten aufzuerlegen.
7 Es ist festzustellen, daß die Kläger der in dem Schreiben der Kommission vom 12. Januar 1987 enthaltenen Darlegung der Maßnahmen, die die Kommission im Hinblick auf sie getroffen hat, nicht widersprochen haben. Sie haben auch nicht in Abrede gestellt, daß die Klage in Anbetracht dieser Maßnahmen gegenstandslos geworden ist. Daher ist festzustellen, daß die Klage gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt ist.
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. In den vorliegenden Rechtssachen ist über die Kosten in gleicher Weise zu entscheiden wie in der Musterrechtssache 737/79 (Battaglia). Daher sind der Kommission die den Klägern entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen :
1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.