Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.1987 – C-14/86
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:275
In der Rechtssache 14/86
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der pretura di Salò in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren
Pretore von Salò
gegen
X
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, R. Joliet und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa vom Juristischen Dienst,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 25 November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Der Pretore von Salò hat mit Beschluß vom 13. Januar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 78/659 des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. L 222, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Unbekannt wegen bestimmter strafbarer Handlungen, die unter Verletzung mehrerer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewässerschutzes begangen worden sein sollen.
3 Dieses Verfahren geht auf eine Anzeige zurück, die eine Fischervereinigung nach dem Tod zahlreicher Fische in dem Fluß Chiese erstattet hat; dieses Geschehen soll im wesentlichen durch die zahlreichen für Zwecke der Stromerzeugung und der Bewässerung errichteten Dämme verursacht worden sein, die zu starken und plötzlichen Schwankungen des Wasserstands führten. Diese Umstände wie auch die Einleitung von Schadstoffen in diesen Fluß waren auch schon von anderen Fischervereinigungen angezeigt worden, doch waren diese Anzeigen ohne weitere Maßnahmen zu den Akten gelegt worden.
4 Im Rahmen des auf diese Weise eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat es der Pretore von Salò für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1) Entspricht das derzeitige Recht der Italienischen Republik auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer vor Verschmutzung den Grundsätzen und Qualitätszielen der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten?
2) Erfordern diese Qualitätsziele nicht eine umfassende Bewirtschaftung der Gewässer und damit eine Garantie hinsichtlich des Wasserabflusses und der Wassermenge, also für stehende und fließende Gewässer den Erlaß von Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, daß jederzeit genügend Wasser zufließt, um den für die Entwicklung der verschiedenen Fischarten unerläßlichen Mindestwasserstand zu erhalten?
5 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der Erklärungen der italienischen Regierung und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die italienische Regierung weist den Gerichtshof, ohne ausdrücklich dessen Unzuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefragen geltend zu machen, darauf hin, daß der Pretore im vorliegenden Fall sowohl staatsanwaltliche als auch ermittlungsrichterliche Aufgaben ausübe. Der Pretore führe die Vorermittlungen als Staatsanwalt und erlasse im Falle eines negativen Ergebnisses den Einstellungsbeschluß anstelle des Ermittlungsrichters. Dieser Beschluß sei kein Rechtsprechungsakt, da er nicht der Rechtskraft fähig sei, keine unabänderliche Verfahrenslage schaffen könne und nicht der Begründung bedürfe, während für Rechtsprechungsakte nach Artikel 111 der italienischen Verfassung eine Begründungspflicht bestehe.
7 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Pretori Organe der Rechtspflege sind, die in einem Verfahren wie demjenigen, das zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, sowohl staatsanwaltliche als auch ermittlungsrichterliche Funktionen ausüben. Der Gerichtshof ist für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig, da es von einem Gericht ausgeht, das im allgemeinen Rahmen seiner Aufgabe gehandelt hat, unabhängig und im Einklang mit dem Recht die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die es nach dem Gesetz zuständig ist, selbst wenn bestimmte Funktionen, die dieses Gericht in dem Verfahren, das zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, wahrzunehmen hat, keinen Rechtsprechungscharakter im engen Sinne haben.
8 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung ferner geltend gemacht, beim gegenwärtigen Verfahrensstand, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei und die eventuell Verantwortlichen noch nicht feststünden, sei das Vorabentscheidungsersuchen verfrüht.
9 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig; da es sich um ein Strafverfahren gegen Unbekannt handele, werde es nämlich möglicherweise nie zu einer Entscheidung in der Sache kommen. Hierzu genüge schon, daß der oder die Verantwortlichen nicht identifiziert werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission noch ein weiteres Argument für die Unzuständigkeit des Gerichtshofes angeführt: Würden die Verantwortlichen nach der Entscheidung des Gerichtshofes bekannt, so könnten sie vor dem Gerichtshof nicht mehr die ihren Interessen am besten entsprechende Auslegung des Gemeinschaftsrechts vertreten. Damit würde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es, wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36 und 71/80 (Irish Creamery, Slg. 1981, 735) entschieden hat, die Notwendigkeit, zu einer dem innerstaatlichen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, den rechtlichen Rahmen zu umreißen, in den sich die erbetene Auslegung einfügen soll. Unter diesem Gesichtspunkt kann es je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt und die ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, so daß der Gerichtshof sich über alle Tatsachen- und Rechtsfragen unterrichten kann, auf die es bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglicherweise ankommt.
11 Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat (siehe das genannte Urteil und zuletzt das Urteil vom 20. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil, Slg. 1984, 2727), wird durch diese Erwägungen keinesfalls das Ermessen des innerstaatlichen Gerichts eingeschränkt, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat und das daher die besseren Voraussetzungen für die Beurteilung der Frage besitzt, in welchem Verfahrensstadium es einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes bedarf. Die Wahl des Zeitpunkts, zu dem im Einzelfall ein Ersuchen gemäß Artikel 177 vorzulegen ist, hängt somit von Gesichtspunkten der Prozeßökonomie ab, die nicht der Gerichtshof, sondern allein das vorlegende Gericht abzuwägen hat.
12 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Bindungswirkung der im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile für die vorlegenden Gerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließt, daß das innerstaatliche Gericht, an das ein solches Urteil gerichtet ist, den Gerichtshof erneut anruft, wenn es dies für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreit für erforderlich hält. Eine solche Vorlage kann gerechtfertigt sein, wenn das innerstaatliche Gericht beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die den Gerichtshof dazu veranlassen könnten, eine Frage, über die er bereits entschieden hat, anders zu beantworten (siehe zuletzt Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85, Wünsche, Slg. 1986, 947 ff.).
13 Daraus folgt, daß das innerstaatliche Gericht für den Fall, daß die Identität der Beschuldigten nach dem Vorabentscheidungsersuchen festgestellt wird, und wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt, den Gerichtshof erneut anrufen und auf diese Weise sicherstellen kann, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wird.
14 Daher sind die von der Kommission und von der italienischen Regierung erhobenen Einwände gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes zurückzuweisen.
Zur ersten Frage
15 Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (siehe zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91 und 127/83, Heineken, Slg. 1984, 3435).
16 Er kann aber aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall ist es dem Gerichtshof jedoch wegen der Allgemeinheit der Frage und in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte dafür, welche Zweifel das vorlegende Gericht hat, nicht möglich, die gestellte Frage zu beantworten.
Zur zweiten Frage
17 Dem Vorabentscheidungsersuchen des innerstaatlichen Gerichts zufolge ist die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die vor ihm aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen von Belang, weil sie eine wesentliche Prämisse für die Untersuchungskriterien ist und weil sie von ausschlaggebender Bedeutung im Hinblick auf die Voraussetzungen der geltenden strafrechtlichen Regelung ist und sich aus ihr unbestreitbar eine Erweiterung des strafrechtlich geschützten Bereichs ergeben kann.
18 Das vorlegende Gericht möchte daher im wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 78/659 für sich allein und unabhängig vom innerstaatlichen Recht eines Staates die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.
19 Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, 737) entschieden, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann. Aus einer Richtlinie, die nicht in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, können sich daher für den einzelnen keine Verpflichtungen gegenüber anderen Einzelpersonen oder gar gegenüber dem Mitgliedstaat selbst ergeben.
20 Demgemäß ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Richtlinie 78/659 des Rates vom 18. Juli 1978 für sich allein und unabhängig von den zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.
Kosten
21 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Pretore von Salò mit Beschluß vom 13. Januar 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Richtlinie 78/659 des Rates vom 18. Juli 1978 (ABl. L 222, S. 1) kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.