Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.1987 – C-30/85
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:271
In der Rechtssache 30/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Amsterdam in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
J. W. Teuling, Amsterdam,
gegen
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie, Amsterdam,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin M. E. J. C. Diepstraten, Amsterdam,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch W. M. Levelt-Overmars, Gemeenschappelijk Administratiekantoor, im schriftlichen Verfahren und durch W. W. Wijnbeek im mündlichen Verfahren,
die niederländische Regierung, im schriftlichen Verfahren vertreten durch I. Verkade, Generalsekretär im Außenministerium,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1986,
Urteil§
1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 4. Februar 1985, eingegangen beim Gerichtshof am 6. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40) in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verwaltungsrat der Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie (Berufsverband der chemischen Industrie) über die Entscheidung dieses Verbandes, die Arbeitsunfähigkeitsrente der Klägerin infolge von Änderungen der Versicherungsregelung durch das Gesetz vom 29. Dezember 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 nicht mehr unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsentgelts zu berechnen.
3 Nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (niederländisches Gesetz über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, im folgenden : WAO) in ihrer vor Erlaß des Gesetzes vom 29. Dezember 1982 geltenden Fassung hatten alle arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrem Personenstand, Anspruch auf eine Mindestnettoleistung in Höhe des gesetzlichen Mindestnettolohns, wie er durch das Gesetz vom 27. November 1968 (Stbl. 657) über den Mindestlohn und das Mindesturlaubsgeld für Angestellte festgelegt ist. Durch das Gesetz vom 29. Dezember 1982 (Stbl. 737) wurde dieser Anspruch mit Wirkung vom 1. Januar 1984 abgeschafft; statt dessen wurde der schrittweise Übergang der Leistungsempfänger von der Mindestleistung der WAO zur Mindestleistung der Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (allgemeines Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit, im folgenden: AAW) vorgesehen, die niedriger ist und 70 % des gesetzlichen Mindestlohns beträgt. Mit Hilfe von Zuschlägen konnte diese Mindestleistung auf 100 % erhöht werden, allerdings nur für Anspruchsberechtigte, die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 AAW erfüllten, nämlich Personen mit Unterhaltsverpflichtungen.
4 Wie sich ferner aus den Akten ergibt, wurde mit dem Gesetz vom 30. Dezember 1983 (Stbl. 698) ein neuer Artikel 97 AAW erlassen, der Frauen, die wegen einer bereits am 1. Oktober 1976 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AAW) bestehenden Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach der WAO beziehen, einen Anspruch auf Leistungen nach der AAW einräumt; diesen Frauen stand, wenn sie verheiratet waren, bis dahin kein solcher Leistungsanspruch zu. Seit dem 1. Januar 1984 haben sie Anspruch auf diese Leistungen, sobald der Betrag der Leistungen nach der WAO unter den Betrag sinkt, den sie nach der AAW hätten erhalten können, wenn ihnen ein solcher Anspruch zugestanden hätte.
5 Nach den Akten bezog die seit 1972 arbeitsunfähige Klägerin seit 1975 eine Leistung nach der WAO in Höhe des Nettobetrags des gesetzlichen Mindestlohns, und zwar ungeachtet des Umstands, daß sie verheiratet war, und unabhängig vom Einkommen ihres Mannes. Seit dem 1. Januar 1984 wurde diese Leistung jedoch gemäß dem genannten Gesetz vom 29. Dezember 1982 auf 70 % des gesetzlichen Mindestlohns gekürzt. Zudem hatte sie wegen des unmittelbar oder mittelbar aus der Tätigkeit ihres Mannes stammenden Einkommens keinen Anspruch auf die Zuschläge nach Artikel 10 Absatz 4 AAW. Insoweit ergibt sich aus den Akten, daß ihr Mann am 28. April 1984 gestorben ist und daß somit der Zeitraum zwischen Januar und April 1984 streitig ist.
6 Die Klägerin führt aus, in Anwendung des Gesetzes vom 29. Dezember 1982 sei die ihr gewährte Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 70 % des gesetzlichen Mindestlohns gekürzt worden. Da sie in der entscheidungserheblichen Zeit verheiratet gewesen sei und das Einkommen ihres Mannes die in Artikel 10 Absatz 4 gezogene Höchstgrenze überschritten habe, habe sie keinen Anspruch auf die Zuschläge von 15 oder 30 % gehabt. Im wesentlichen macht sie geltend, dieses System von Zuschlägen, nach dem das unmittelbar oder mittelbar aus der Tätigkeit eines Ehegatten stammende Einkommen oder das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Kinder berücksichtigt werde, stelle eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar und sei daher mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbar.
7 Der zuständige niederländische Träger ist demgegenüber der Auffassung, daß nur demjenigen, der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten oder Kindern hat, ein Mindesteinkommen in Höhe des gesetzlichen Mindestnettolohns garantiert werden müsse.
8 Da der mit dem Rechtsstreit befaßte Raad van Beroep Amsterdam Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Richtlinie hegt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen vorgelegt:
1) Steht ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehegatten aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit sowie durch das Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes mitbestimmt wird, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978?
2) a)Ist das Gesetz vom 29. Dezember 1982 (Stbl. 737), aufgrund dessen die für alle WAO-Versicherten geltende Garantie, daß die (Netto-)Leistung mindestens dem gesetzlichen (Netto-)Mindestlohn entspricht, — außer für die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 AAW erfüllen — weggefallen ist, mit der in der ersten Frage genannten Richtlinienvorschrift vereinbar?b)Ist bei der Beantwortung der vorstehenden Frage mit Rücksicht auf die in Artikel 8 der Richtlinie genannte Frist sowie auf Artikel 5 der Richtlinie und Artikel 5 EWG-Vertrag dem Umstand noch Bedeutung beizumessen, daß das in Frage stehende Gesetz vom 29. Dezember 1982 datiert und am 1. Januar 1983 zum Teil in Kraft getreten ist, wobei ein stufenweises Inkrafttreten der tatsächlichen Folgen der Regelung zu Zeitpunkten vorgesehen ist, die sowohl vor als auch nach dem Ablauf der vorgenannten Frist liegen?
3) Sind für die Beantwortung der vorstehenden Fragen auch die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 von Bedeutung?
4) Wenn die Fragen 1 und/oder 2 a verneint werden, bedeutet dies, daß die Betroffenen sich gegenüber nationalen Stellen auf die — dann verletzte — gemeinschaftsrechtliche Vorschrift unmittelbar berufen können?
9 Wegen der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Frage 1
10 Mit der ersten Frage ersucht der Raad van Beroep um Auskunft darüber, ob ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehegatten aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder durch das Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes mitbestimmt wird, eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie darstellt.
11 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Sig. 1986, 1995, 2002) entschieden hat, wird das in Artikel 1 der Richtlinie genannte Ziel durch Artikel 4 Absatz 1 verwirklicht. Die letztgenannte Vorschrift untersagt im Bereich der sozialen Sicherheit jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
12 Wie sich also schon aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 ergibt, dürfen solche Zuschläge nicht gewährt werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an das Geschlecht des Anspruchsberechtigten anknüpfen.
13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein System von Leistungen, nach dem — wie im vorliegenden Fall — Zuschläge vorgesehen sind, die nicht unmittelbar an das Geschlecht der Anspruchsberechtigten anknüpfen, sondern ihren Ehe- und Familienstand berücksichtigen, und nach dem wesentlich weniger Frauen als Männer Anspruch auf diese Zuschläge haben, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zuwiderliefe, wenn es sich nicht aus Gründen rechtfertigen läßt, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
14 Aus den Akten ergibt sich, daß nach den statistischen Daten, die die niederländische Regierung der Kommission vorgelegt hat, wesentlich mehr verheirateten Männern als verheirateten Frauen ein Zuschlag wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen gezahlt wird. Der Klägerin und der Kommission zufolge ist das darauf zurückzuführen, daß es in den Niederlanden gegenwärtig wesentlich mehr verheiratete Männer als verheiratete Frauen gibt, die eine Berufstätigkeit ausüben, und daß daher wesentlich weniger Frauen eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann geltend machen können.
15 Unter diesen Umständen liefe ein Zuschlag, der an das Bestehen der Unterhaltspflicht anknüpft, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zuwider, wenn seine Gewährung sich nicht durch Gründe rechtfertigen läßt, die jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
16 In diesem Zusammenhang ist der Zweck dieser Zuschläge zu untersuchen. Der niederländischen Regierung zufolge knüpft die AAW die Leistungen nicht an das zuvor von den Anspruchsberechtigten bezogene Arbeitsentgelt, sondern soll bei Fehlen anderer Einkünfte aus Berufstätigkeit ein Existenzminimum garantieren. Hierzu ist festzustellen, daß eine solche Garantie, die die Mitgliedstaaten Anspruchsberechtigten einräumen, die andernfalls mittellos wären, ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist.
17 Wenn demnach die Zuschläge zu einer Mindestleistung der sozialen Sicherheit beim Fehlen anderer Einkünfte aus Berufstätigkeit verhindern sollen, daß die Leistung der sozialen Sicherheit für die Anspruchsberechtigten, die wegen des Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten oder Kindern höhere Lasten als alleinstehende Personen tragen müssen, unter das Existenzminimum sinkt, so lassen sich solche Zuschläge im Hinblick auf die Richtlinie rechtfertigen.
18 Stellt das innerstaatliche Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, fest, daß die Zuschläge der hier vorliegenden Art den höheren Belastungen entsprechen, die die Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten oder Kindern im Verhältnis zu Alleinstehenden zu tragen haben, und daß sie zur Erreichung des Ziels, den Anspruchsberechtigten das ihnen angemessene Existenzminimum zu garantieren, geeignet und erforderlich sind, so genügt der Umstand, daß diese Zuschläge wesentlich mehr verheirateten Männern als verheirateten Frauen zugute kommen, nicht für die Feststellung, daß die Gewährung dieser Zuschläge gegen die Richtlinie verstößt.
19 Auf die erste Frage des Raad van Beroep ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen ist, daß ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehegatten aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit dieser Bestimmung steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlags zu der Leistung der sozialen Sicherheit ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll.
Zur Frage 2 a
20 Mit der Frage 2 a ersucht das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob ein Gesetz wie das niederländische Gesetz vom 29. Dezember 1982, aufgrund dessen die zuvor für alle arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen etwa in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestehende Garantie, daß die (Netto-)Leistung mindestens dem gesetzlichen (Netto-)Mindestlohn entspricht, nur noch für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einem Ehegatten, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, oder mit einem unterhaltspflichtigen Kind gilt, mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar ist.
21 Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Dezember 1982 die Lage verheirateter Anspruchsberechtigter, die Anspruch auf den Mindestsatz der WAO-Leistungen haben und nicht nachweisen können, daß sie tatsächlich einen unterhaltsberechtigten Ehegatten haben, verschlechtert, da die ihnen gewährten Leistungen seit dem 1. Januar 1984 auf 70 % des gesetzlichen Mindestlohns gekürzt werden. Weiter ergibt sich daraus, daß innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach der WAO wesentlich mehr (verheiratete) Männer als (verheiratete) Frauen unter Artikel 10 Absatz 4 AAW fallen.
22 Wie die niederländische Regierung hervorgehoben hat, ist das Gesetz vom 29. Dezember 1982 Ausdruck einer Politik, die darauf gerichtet ist, mit Rücksicht auf die verfügbaren Mittel allen arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ein Existenzminimum zu sichern. Hierzu ist festzustellen, daß es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Beherrschung seiner Sozialausgaben die im Vergleich zu den Bedürfnissen Alleinstehender höheren Bedürfnisse von Anspruchsberechtigten mit einem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einem Ehegatten, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, oder mit Kindern zu berücksichtigen.
23 Auf die Frage 2 a ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, daß ein Gesetz, aufgrund dessen die zuvor für alle arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen etwa in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestehende Garantie, daß die (Netto-)Leistung mindestens dem gesetzlichen (Netto-)Mindestlohn entspricht, nur noch für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einem Ehegatten, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, oder mit einem unterhaltsberechtigten Kind gilt, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.
Zu den Fragen 2 b, 3 und 4
24 Angesichts der Antworten auf die Fragen 1 und 2 a erübrigt sich eine Prüfung der Fragen 2 b, 3 und 4.
Kosten
25 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 4. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 ist dahin auszulegen, daß ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehegatten aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit dieser Bestimmung steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlags zu der Leistung der sozialen Sicherheit ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll.
2) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, daß ein Gesetz, aufgrund dessen die zuvor für alle arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen etwa in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestehende Garantie, daß die (Netto-)Leistung mindestens dem gesetzlichen (Netto-)Mindestlohn entspricht, nur noch für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einem Ehegatten, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, oder mit einem unterhaltsberechtigten Kind gilt, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.