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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.06.1987 – C-142/87

ECLI:EU:C:1987:281

In der Rechtssache 142/87 R

Königreich Belgien, vertreten durch R. Hoebaer, Directeur d'administration im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungländern, als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte L. Matray und C. Hanot, Lüttich, sowie G. Schubert, Köln, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes A. Abate und H. van Lier als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 [C(87)507] über Beihilfen der belgischen Regierung für einen Stahlröhrenhersteller, soweit mit ihr dem Königreich Belgien aufgegeben wird, die in Artikel 1 genannten Beträge zu Lasten der SA Tubemeuse wieder einzuziehen,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

1 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 über Beihilfen der belgischen Regierung für einen Stahlröhrenhersteller, die ihr am. 6. März 1987 zugestellt, worden war. Mit dieser aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag getroffenen Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, daß

die Beihilfen in Höhe von 9,085 Mrd BFR, die Gegenstand der Schreiben der belgischen Regierung vom 19. Juli 1984 und 29. Juli 1985 seien, wegen ihrer Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Zahlung an die SA Tubemeuse rechtswidrig und darüber hinaus nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien und daß

die Beihilfen für das genannte Unternehmen in Höhe von 3,010 Mrd BFR, die Gegenstand des Schreibens der belgischen Regierung vom 6. Juni 1986 seien, nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darüber hinaus in Höhe von 2,510 Mrd BFR, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden seien, rechtswidrig seien,

und das Königreich Belgien aufgefordert, die Beihilfen zu Lasten der SA Tubemeuse wieder einzuziehen und sie binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen habe, um dieser Aufforderung nachzukommen.

2 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem es die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage in der Hauptsache begehrt, soweit ihm mit dieser Entscheidung aufgegeben wird, die darin genannten Beträge zu Lasten der SA Tubemeuse wieder einzuziehen.

3 Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme am 27. Mai 1987 eingereicht. Die Parteien haben am 9. Juni 1987 mündlich verhandelt.

4 Vor Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung erscheint es zweckmäßig, die verschiedenen Etappen, die dem Erlaß der Entscheidung vom 4. Februar 1987 durch die Kommission vorausgegangen sind, kurz darzustellen.

5 Am 19. Juli 1984 unterrichtete der Antragsteller die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von seiner Absicht, zugunsten der SA Tubemeuse, einem Stahlröhren herstellenden Unternehmen in der Gegend von Lüttich, eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1,8 Mrd BFR vorzunehmen und bedingt gewinnberechtigte Wandelschuldverschreibungen zu zeichnen, die über einen Betrag von 2,2 Mrd BFR ausgegeben werden sollten. Die Kommission erhielt ferner Kenntnis davon, daß diesem Unternehmen bereits früher andere öffentliche Hilfen zuteil geworden waren, ohne daß dies ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt worden wäre.

6 Die Kommission gelangte nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung, daß diese Beihilfen in Höhe von insgesamt 9,085 Mrd BFR nicht als nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten; sie beschloß deshalb, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag einzuleiten, und setzte der belgischen Regierung, den anderen Mitgliedstaaten und den beteiligten Dritten eine Frist zur Äußerung. Trotz Einleitung dieses Verfahrens zahlte der Antragsteller die Beihilfen aus, auf die sich das der Kommission am 19. Juli 1984 mitgeteilte Vorhaben bezog.

7 Die belgische Regierung unterrichtete die Kommission am 6. Juni 1986 ferner von einem weiteren Beihilfevorhaben zugunsten desselben Unternehmens, mit dem 3,010 Mrd BFR an gesicherten Darlehen in Kapital umgewandelt werden sollten; auch hinsichtlich dieses Vorhabens hielt die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag für erforderlich. Trotz der Einleitung dieses Verfahrens nahm die belgische Regierung die Umwandlung der gesicherten Darlehen in Kapital in Höhe von 2,510 Mrd BFR vor.

8 Die Kommission schloß diese Verfahren mit dem Erlaß der Entscheidung vom 4. Februar 1987 ab.

9 Für eine umfassende Sicht der Probleme, die mit diesem Antrag auf einstweilige Anordnung aufgeworfen wurden, sind darüber hinaus die derzeitige Stellung der SA Tubemeuse nach belgischem Recht und die davon ausgehenden Rechtswirkungen, die für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung sind, kurz darzustellen.

10 Für die SA Tubemeuse gelten derzeit die Vorschriften über den Vergleich durch Aufgabe der Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger. Diese Lage beruht auf einem Antrag, den das Unternehmen am 21. Oktober 1986 zu diesem Zweck beim Tribunal de commerce Lüttich gestellt hat. Nachdem dieser Antrag mit Urteil vom 28. Oktober 1986 für zulässig erklärt worden war und die vom Tribunal de commerce bestellten beauftragten Richter in ihrem Bericht zu dem Ergebnis gelangt waren, daß die SA Tubemeuse die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Vergleich erfüllte, nahm das Vergleichsverfahren seinen Lauf und führte dazu, daß das Tribunal de commerce Lüttich mit Urteil vom 10. März 1987 den Vergleich durch Aufgabe der Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger bestätigte, nachdem es festgestellt hatte, daß die Voraussetzungen der Notlage und des guten Glaubens zugunsten der SA Tubemeuse nachgewiesen waren, 95,4 % der Gläubiger, die 82 % der Verbindlichkeiten repräsentierten, für den Vergleich gestimmt hatten und dieser dem Interesse der Gläubiger entsprach. Das Tribunal de commerce bestellte mit demselben Urteil ferner die mit dem Verkauf der Vermögensmasse und der Verteilung des Verkaufserlöses beauftragten Liquidatoren. Einige Gläubiger legten gegen dieses bestätigende Urteil Rechtsmittel ein; da es jedoch vorläufig vollstreckbar war, wurde die Liquidation der SA Tubemeuse gleichwohl eingeleitet.

11 Zu den Rechtswirkungen des Vergleichs durch Aufgabe der Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger ist zu bemerken, daß ein solcher Vergleich ein Verfahren der gemeinschaftlichen Liquidation auf dem Gebiet des Handelsrechts ist, bei dem ein Schuldner, der sich in einer Notlage befindet und guten Glaubens ist, seinen Gläubigern die Aufgabe seines gesamten Vermögens anbietet, damit diese sich aus dem Erlös seiner Veräußerung, die gerichtlich bestellten Liquidatoren übertragen wird, befriedigen können. Die Befreiung des Schuldners ist jedoch nicht vollständig, denn er ist bei einer Verbesserung seiner Vermögenslage verpflichtet, seine Restschulden zu begleichen. Wird wie im vorliegenden Fall ein Vergleich durch Aufgabe der Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger beantragt und bewilligt, können nur die Gläubiger, zu deren Gunsten ein besonderes Vorrecht besteht, nämlich die Pfandgläubiger, Hypothekengläubiger oder besonders bevorrechtigten Gläubiger, die Verwertung ihres Pfandes, ihrer Hypothek oder ihres Vorrechts verfolgen. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger können dagegen die Vollstreckung ihres Anspruchs nicht mehr verfolgen, da nach Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1946 über den gerichtlichen Vergleich die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichs durch Aufgabe der Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger von Rechts wegen eine vorläufige Aussetzung aller weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten des Schuldners bewirkt. Im Gegenzug sieht jedoch Artikel 11 dieses Gesetzes vor, daß der Schuldner während des Verfahrens auf Eröffnung des Vergleichs ohne Einwilligung des beauftragten Richters weder einen Gegenstand veräußern oder mit einer Hypothek belasten noch sich verpflichten kann.

12 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

13 Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß in dem entsprechenden Antrag die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird und die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

14 Es ist zunächst zu prüfen, welche Umstände der Antragsteller anführt, um die Dringlichkeit darzutun, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes voraussetzt, daß der Eintritt der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens unmittelbar bevorsteht.

15 Hierzu führt der Antragsteller aus, die einzige Möglichkeit, über die er nach belgischem Recht verfüge, um der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 nachzukommen, sei eine Forderungsanmeldung aufgrund dieser Entscheidung im Rahmen des Vergleichsverfahrens. Rechtlich sei nämlich eine solche Forderungsanmeldung weiterhin möglich, auch wenn mit dem Urteil des Tribunal de commerce Lüttich vom 10. März 1987 der Vergleich gerichtlich bestätigt worden sei und Liquidatoren bestellt worden seien.

16 Ein solches Vorgehen werfe jedoch zwei Probleme auf und berge die Gefahr der Aufhebung des Vergleichsverfahrens und des sofortigen Konkurses der SA Tubemeuse in sich, was zu einem sofortigen und nicht wiedergutzumachenden Schaden nicht nur für dieses Unternehmen, sondern auch für seine Gläubiger führen würde.

17 Das erste durch eine solche Forderungsanmeldung aufgeworfene Problem sei das ihrer Zulassung zur Schuldenmasse der SA Tubemeuse. Es bestehe die Gefahr, daß diese Forderungsanmeldung von den Liquidatoren oder im Falle der Anfechtung durch das Tribunal de commerce mit der Begründung abgelehnt werde, sie verstoße gegen den belgischen innerstaatlichen Ordre public. Die Forderung, die der belgische Staat anmelden würde, um der ihm mit der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 auferlegten Verpflichtung zur Wiedereinziehung nachzukommen, ziele konkret darauf ab, daß die SA Tubemeuse ihm als Teilhaber dieser Gesellschaft, die sich im Vergleich durch Aufgabe der Vermögensmasse befinde, zum Nachteil der anderen Gläubiger seine Einlage erstatte. Da nach einem fundamentalen Grundsatz des belgischen Rechts das Gesellschaftskapital das gemeinsame Pfand der Gläubiger darstelle, bestehe kein Zweifel, daß der belgische Ordre public einer Wiedereinziehung entgegenstehen würde, mit der ein Gesellschafter mit den Gläubigern der Gesellschaft gleichgestellt würde, obwohl nach belgischem Recht ein Gesellschafter seine Einlage allenfalls nach vollständiger Befriedigung der Gläubiger und nicht gleichberechtigt mit diesen wiedererlangen könne.

18 Das zweite Problem rühre von dem Vergleichsverfahren durch Aufgabe der Vermögensmasse selbst und den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften her. Der belgische Staat sei im Falle einer Vollstreckung seines Anspruchs gegen die SA Tubemeuse gehalten, sein innerstaatliches Recht einschließlich der Vorschriften über das Vergleichsverfahren zu beachten. Die im Rahmen des Vergleichsverfahrens erlassenen Urteile könnten ihm deshalb von der SA Tubemeuse und ihren Gläubigern entgegengehalten werden. Daraus folge, daß die Entscheidung der Kommission nach belgischem Recht für den belgischen Staat nur die Grundlage für eine nicht bevorrechtigte Forderung gegen die SA Tubemeuse abgeben könne, da nämlich ein Gesellschafter wie der belgische Staat dieser Gesellschaft gegenüber für die Wiedererlangung seiner Einlage oder die Einziehung einer Darlehensforderung nicht über ein besonderes Vorrecht verfüge. Der belgische Staat befinde sich damit in der Lage eines nicht bevorrechtigten Gläubigers, für den wie für die anderen nicht bevorrechtigten Gläubiger, wie oben unter Randnummer 11 dieses Beschlusses ausgeführt, die Aussetzung aller Arten der Vollstreckungsmaßnahmen infolge der Eröffnung des Vergleichsverfahrens gelte. Es sei ihm folglich tatsächlich unmöglich, die streitigen Beihilfen wiedereinzuziehen.

19 Der Antragsteller betont ferner, daß auch für den Fall, daß seine auf die Entscheidung der Kommission gestützte Forderung zum Vergleich zugelassen werden sollte, eine dahin gehende Erklärung jedenfalls die Gefahr mit sich brächte, das Vergleichsverfahren zunichte zu machen und den sofortigen Konkurs der Firma Tubemeuse auszulösen, was zu einem sofortigen und nicht wiedergutzumachenden Schaden nicht nur für diese Gesellschaft, sondern auch für ihre Gläubiger führen müsse. Der Vergleich ermögliche es nämlich, das Vermögen der SA Tubemeuse unter besseren Bedingungen zu liquidieren als im Falle des Konkurses, da die nicht bevorrechtigten Gläubiger, sollte der Konkurs eröffnet werden, keine Aussicht auf einen Anteil am Liquidationserlös hätten.

20 Im Falle der Anmeldung der genannten Forderung durch den belgischen Staat sei die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der SA Tubemeuse deshalb wahrscheinlich, weil diese Anmeldung von entscheidender Bedeutung für die Abänderung des von einigen Gläubigern angefochtenen Urteils vom 10. März 1987 sein könnte. Mit diesem Urteil sei nämlich nicht nur der beantragte Vergleich im Interesse der Gläubiger gerichtlich bestätigt, sondern es seien mit ihm auch Einwände bestimmter Gläubiger gegen diesen Vergleich zurückgewiesen worden. Diese Gläubiger hätten sich auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz berufen, wonach ein auf einen Vergleich durch Aufgabe der Vermögensmasse gerichteter Antrag gegenstandslos sei, wenn sich zeige, daß die Verwertung der Vermögensmasse kaum genügen würde, um die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen, und es deshalb wahrscheinlich sei, daß die einfachen Gläubiger überhaupt keinen Anteil erhalten würden. Eine derartige Forderungsanmeldung würde die Auffassung der widersprechenden Gläubiger endgültig bestätigen, denn mit ihr würde die Schuldenmasse der SA Tubemeuse auf ca. 16 Mrd BFR gebracht, wovon die Forderung des belgischen Staats mehr als drei Viertel ausmachen würde, während die Schulden vor der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs 4046871237 BFR betragen hätten, wovon nur etwas mehr als ein Viertel auf die Forderung des belgischen Staats entfallen sei. Die Cour d'Appel Lüttich könnte deshalb das den Vergleich bestätigende Urteil nicht mehr mit dem Hinweis auf das Interesse der nicht bevorrechtigten Gläubiger aufrechterhalten.

21 Die Kommission vertritt in ihrer im Rahmen dieses Verfahrens auf einstweilige Anordnung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, es sei dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, daß die Durchführung der erwähnten Entscheidung vom 4. Februar 1987 die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die SA Tubemeuse mit sich bringen würde.

22 Für diese Durchführung müsse der belgische Staat eine verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts, mit dem die streitigen Beihilfen gewährt worden seien, und sodann einen Bescheid über die Wiedereinziehung der rechtswidrig gewährten Beihilfen erlassen, der einen Forderungstitel darstelle, der im Rahmen des der SA Tubemeuse eingeräumten Vergleichsverfahrens zum Gegenstand einer Forderungsanmeldung gemacht werden müßte. Die SA Tubemeuse und ihre Liquidatoren verfügten über innerstaatliche Rechtsbehelfe sowohl gegen die Entscheidungen über die Rücknahme und die Wiedereinziehung als auch gegenüber dieser Forderungsanmeldung. Sie könnten gegen den Rücknahmebescheid und den Wiedereinziehungsbescheid des belgischen Staats insbesondere Verwaltungsklagen beim Conseil d'Etat erheben. Unabhängig von einer möglichen Klage ihrer Liquidatoren nach Artikel 32 des Gesetzes vom 25. September 1946 über den gerichtlichen Vergleich hätte die SA Tubemeuse — wie sich aus Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 29 dieses Gesetzes ergebe — ferner die Möglichkeit, die Wirksamkeit der vom belgischen Staat auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 angemeldeten Forderung vor den ordentlichen innerstaatlichen Gerichten anzufechten. Unter Hinweis auf die Rechtssache 310/85 R (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986, Deufil /Kommission, Sig. 1986, 537) hebt die Kommission hervor, die der SA Tubemeuse offenstehende Möglichkeit, innerstaatliche Rechtsbehelfe einzulegen, um die fragliche Maßnahme anzufechten oder ihre Vollstreckung aufzuschieben, beseitige jede Gefahr, daß ihr im Falle der Durchführung der Entscheidung vom 4. Februar 1987 ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Frage der Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, hat deshalb den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nichtwiedergutzumachende Folgen für sie hätte.

24 An diesem wesentlichen Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Der belgische Staat macht in der vorliegenden Rechtssache, wie unter Randnummer 19 dieses Beschlusses ausgeführt, als Schaden den möglichen Schaden geltend, den die SA Tubemeuse und ihre Gläubiger im Falle der Verweigerung der beantragten Aussetzung des Vollzugs angeblich erleiden würden, nicht aber den Schaden, der in diesem Fall dem belgischen Staat selbst entstehen würde.

25 Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat in Beantwortung einer Frage, die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, dargelegt, der eigene Schaden, der dem Königreich Belgien drohe, bestünde darin, daß es von den Gläubigern der SA Tubemeuse haftbar gemacht würde, falls die Cour d'appel Lüttich — wenn der belgische Staat eine Forderung zum Vergleich anmelden würde, um die Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 durchzuführen — das Unternehmen für im Konkurs befindlich erklären sollte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch ein so unbestimmter potentieller Schaden keinesfalls als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen werden.

26 Es ist im übrigen anzumerken, daß auch die SA Tubemeuse, wenn sie selbst geltend gemacht hätte, durch das vom belgischen Staat in Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1987 eingeleitete Verfahren zur Wiedereinziehung drohe ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, noch Umstände oder Argumente dafür hätte anführen müssen, daß sie mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen, die ihr das belgische Recht bietet, um sich der Wiedereinziehung zu widersetzen, einen solchen Schaden nicht würde abwenden können.

27 Sonach hat der Antragsteller nichts vorgetragen, aufgrund dessen sich eindeutig feststellen ließe, daß er einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die von ihm beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.