Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1987 – C-225/85

ECLI:EU:C:1987:284

In der Rechtssache 225/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Enrico Traversa als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, indem sie die beim Consiglio Nazionale delle Ricerche beschäftigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in bezug auf die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen gegenüber den ebenfalls beim CNR beschäftigten Forschern italienischer Staatsangehörigkeit diskriminiert hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, G. Bosco, U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1987,

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, indem sie die beim Consiglio Nazionale delle Ricerche (Nationaler Forschungsrat, im folgenden: CNR) beschäftigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in bezug auf die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen gegenüber den ebenfalls beim CNR beschäftigten Forschern italienischer Staatsangehörigkeit diskriminiert hat.

2 Nach Artikel 36 Absatz 3 des italienischen Gesetzes Nr. 70 vom 20. März 1975 (GURI Nr. 87 vom 2. April 1975) sollten die bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 3. April 1975) vertraglich beim CNR Beschäftigten auf Dauerplanstellen übernommen werden, sofern sie die erforderlichen Befähigungsnachweise besaßen und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllten. Für den Fall fehlender Planstellen bestimmte Artikel 36 Absatz 4, daß diese Beschäftigten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden und die Besoldung erhalten sollten, die für die der betreffenden Qualifikation entsprechende Planstelle vorgesehen war. In beiden Fällen sollten die vorhergehenden Dienstjahre bei der Berechnung der Beförderungsansprüche berücksichtigt werden.

3 Ferner verweist Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 70 auf die Rechtsvorschriften über die Einstellungsvoraussetzungen im öffentlichen Dienst. Dazu gehört der Testo Unico delle disposizioni concernenti lo statuto degli impiegati civili dello Stato (Bestimmungen über das Statut der Angestellten des Staates, DPR Nr. 3 vom 10. Januar 1957, GURI, Supplemento ordinario Nr. 22 vom 25. Januar 1957). In Artikel 2 heißt es: Angestellter des Staates kann werden, wer folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt:

1) Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit,

2) ....

4 Da die Kommission der Auffassung war, daß dieses Staatsangehörigkeitserfordernis für die Bewerber um Dauerplanstellen (oder, falls solche zeitweilig nicht verfügbar sind, um Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Dauer) gegen Artikel 48 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 verstoße, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die erste Frage, die die vorliegende Klage aufwirft, geht dahin, ob die Beschäftigung als Forscher beim CNR eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung darstellt, für die das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag nach Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag nicht gilt.

7 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 48 Absatz 4 als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen ist, daß sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist.

8 Wie der Gerichtshof, zuletzt in seinem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, 2139), entschieden hat, kann der Zugang zu einigen Stellen nicht deshalb eingeschränkt werden, weil in einem bestimmten Mitgliedstaat die Personen, die diese Stellen annehmen können, in das Beamtenverhältnis berufen werden. Würde man nämlich die Anwendung des Artikels 48 Absatz 4 von der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Verwaltung abhängig machen, so gäbe man damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach Belieben die Stellen zu bestimmen, die unter diese Ausnahmebestimmung fallen.

9 Es ist festzustellen, daß die Voraussetzungen dafür, daß eine Beschäftigung als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag angesehen werden kann, die der Gerichtshof, namentlich im Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881), präzisiert hat, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Denn der bloße Hinweis auf die allgemeinen Aufgaben des CNR und die Aufzählung der von allen Forschern dieses Instituts verrichteten Tätigkeiten erbringen keinen Beweis dafür, daß die Forscher mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sind. Allein staatliche Leitungs- oder Beratungsfunktionen in wissenschaftlichen und technischen Fragen könnten als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag angesehen werden. Es ist jedoch nicht dargetan worden, daß die Forscher des CNR diese Funktionen ausgeübt haben.

10 Zu dem Vorbringen der italienischen Regierung, die Aufnahme ausländischer Forscher in den Kreis des ständigen Personals des CNR hätte zur Folge, daß man ihnen nicht den Zugang zu den Führungspositionen des Instituts im Wege der Beförderung verwehren könnte, genügt die Feststellung, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, seinen eigenen Staatsangehörigen innerhalb einer Laufbahn diejenigen Aufgaben vorzubehalten, die Teil der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates sind. Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 17. Dezember 1980 ausgeführt hat, darf die Möglichkeit eines Ausschlusses der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Beförderungen oder Versetzungen nicht zur Folge haben, daß allgemein der Zugang zu Beschäftigungen verwehrt wird, die nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag gehören.

11 Wie der Gerichtshof ferner in seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153) entschieden hat, kann Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag selbst dann, wenn eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, keine diskriminierenden Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten, nachdem sie zu dieser Beschäftigung zugelassen worden sind, in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen rechtfertigen.

12 Somit ist zu prüfen, ob die Nichtanwendung des vorgenannten Gesetzes Nr. 70 zu einer nach Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verbotenen Diskriminierung führt.

13 Dazu ist zu bemerken, daß die Lage der Forscher, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, gegenüber derjenigen der italienischen Forscher insbesondere hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes diskriminierend ist, da sie aufgrund befristeter Verträge im Dienst des CNR stehen und keine Garantie für eine Verlängerung dieser Verträge haben. Ferner ist festzustellen, daß das Fehlen einer Laufbahn für die Forscher aus den anderen Mitgliedstaaten es diesen unmöglich macht, in höhere Besoldungsgruppen aufzusteigen, und Konsequenzen für ihre Besoldung und ihre Altersrente hat. Diese Forscher kommen somit nicht in den Genuß einer Regelung, die gleichwertige Vergünstigungen und Garantien umfaßt, wie sie sich aus dem Statut ergeben, das den italienischen Staatsangehörigen vorbehalten ist.

14 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 verstoßen hat, indem sie diejenigen beim CNR beschäftigten Forscher, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzen, in bezug auf die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen gegenüber den ebenfalls beim CNR beschäftigten Forschern italienischer Staatsangehörigkeit diskriminiert hat.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 verstoßen, indem sie diejenigen beim Consiglio Nazionale delle Ricerche beschäftigten Forscher, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzen, in bezug auf die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen gegenüber den ebenfalls beim Consiglio Nazionale delle Ricerche beschäftigten Forschern italienischer Staatsangehörigkeit diskriminiert hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.