Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1987 – C-424/85
ECLI:EU:C:1987:296
In den verbundenen Rechtssachen 424 und 425/85
betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Coöperatieve Melkproducentenbedrijven Noord-Nederland BA (Frico)
und
An Bord Bainne Ltd und J. Wijffels BV
gegen
Voedselvoorzienings In-en Verkoopbureau
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1746/84 der Kommission vom 21. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 164, S. 32), durch die bei der Zinsvergütung, die in bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter gewährt wird, eine Differenzierung eingeführt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Coöperatieve Melkproducentenbedrjven Noord-Nederland BA (Frico), die An Bord Bainne Ltd und die J. Wijffels BV, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. J. Bronkhorst, Den Haag,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1987 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit zwei Beschlüssen vom 13. Dezember 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1746/84 der Kommission vom 21. Juni 1984 (ABl. L 164, S. 32) vorgelegt, durch die in Abänderung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 685/69 vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm der Satz der als Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter gewährten Erstattung der Finanzierungskosten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden ist.
2 Die Vorabentscheidungsfragen sind im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten aufgeworfen worden, die bei dem niederländischen Gericht, zum einen von der Firma Noord-Nederland BA und zum anderen von den Firmen An Bord Bainne und J. Wijffels BV anhängig gemacht worden sind. Diese Unternehmen, zu deren Geschäftstätigkeit unter anderem die Herstellung, der Vertrieb sowie die Ein-und Ausfuhr von Butter gehört, hatten mit dem Voedselvoorzienings In-en Verkoopbureau (nachfolgend VIB), der niederländischen Interventionsstelle, der die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei der Lagerung von Butter in den Niederlanden obliegt, Verträge über die Lagerung von Butter abgeschlossen. Gestützt auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beantragten die Klägerinnen beim VIB die Zahlung eines Vorschusses auf die Beihilfe, auf die sie Anspruch hatten. Das VIB gewährte ihnen diese Vorschüsse mit Bescheiden vom 14. und 28. September 1984, legte jedoch für deren Berechnung den in der Verordnung Nr. 1746/84 vorgesehenen Zinssatz von 7 % zugrunde. Daraufhin fochten die betroffenen Unternehmen diese Entscheidungen vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit der Begründung an, diese Verordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.
3 Bei dieser Sachlage hat das einzelstaatliche Gericht mit zwei Beschlüssen vom 13. Dezember 1985 die Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende nahezu wortgleich formulierte Fragen ersucht:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1746/84 der Kommission vom 21. Juni 1984 geänderten Fassung insoweit ungültig, als in Artikel 24 Absatz 3 Satz 4 fur die in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden eingelagerte Butter ein Zinssatz von 7 % jährlich und für die im Vereinigten Königreich eingelagerte Butter ein Zinssatz von 9,5 % jährlich festgesetzt worden ist, und zwar insbesondere
a) wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates und/oder
b) wegen Verstoßes gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und/oder
c) (lediglich in der Rechtssache 424/85) wegen Verstoßes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und/oder
d) wegen Verstoßes gegen die die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse tragenden Grundsätze der Einheitlichkeit des Marktes und der Preise und/oder
e) wegen ungenügender bzw. unzutreffender Begründung und/oder
f) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und/oder
g) wegen Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des EWG-Vertrags oder aber wegen Verletzung eines oder mehrerer Grundsätze, auf denen dieser Vertrag beruht?
4 Wegen der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie der schriftlichen Erklärungen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 sowie mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Butterpreises und der Einheit des Marktes für dieses Erzeugnis
5 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind der Ansicht, aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 1) folge ebenso wie aus der Regel der Einheitlichkeit des Butterpreises und der Einheit des Marktes zwingend, daß der Betrag der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf gleiche Weise berechnet werden müsse.
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung für die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische Butter und für Lagerbutter festgesetzt [wird]. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe sowohl der Begründungserwägungen dieser Verordnung als auch der mit der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Butter verfolgten Ziele auszulegen.
7 In dieser Hinsicht ist zu bemerken, daß die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 985/68 sich damit begnügt, auf die notwendige Einheitlichkeit des Systems der privaten Lagerhaltung in der Gemeinschaft und auf das Erfordernis eines einheitlichen Verfahrens zur Berechnung des Beihilfebetrags nach Maßgabe der Lagerkosten und der Marktentwicklung zu dringen. Hingegen verlangt weder der Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 noch diese Begründungserwägung, daß dieses einheitliche Berechnungsverfahren zur Festsetzung eines Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung führt, für den die Berechnungsfaktoren in der gesamten Gemeinschaft die gleichen sind.
8 Ferner muß nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 985/68 die private Lagerhaltung zur Herstellung des Marktgleichgewichts beitragen, und'die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen müssen eine möglichst rationelle Lagerung erlauben. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn der Betrag der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung so auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Einlagerer abgestimmt ist, daß diese weder einen Nachteil erleiden noch einen ungerechtfertigten Vorteil hieraus ziehen.
9 Überdies ist festzuhalten, daß die unterschiedliche Bemessung des Betrags der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter nicht den Einheitscharakter des Interventionspreises in Frage stellt, der weiterhin als Grundlage für die Berechnung der Lagerhaltungskosten dient. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Höhe des einheitlichen Richtpreises sowie auf die Möglichkeit, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Die Einheit des Buttermarktes, die das Ergebnis dieser Preisvereinheitlichung ist, bleibt somit gewahrt.
10 Mithin ist festzustellen, daß in der streitigen Verordnung weder Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 noch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Preise und der Einheit des Buttermarktes verkannt worden ist.
Zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnung mit dem in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatz
11 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages ausgesprochene Diskriminierungsverbot als spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes der unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht entgegensteht, wenn eine solche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
12 Obwohl die in der streitigen Verordnung vorgenommene Differenzierung an ein objektives Element anknüpft, nämlich die effektiven Zinssätze auf den Geldmärkten der verschiedenen Mitgliedstaaten, machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend, dieser Umstand sei nicht ausschlaggebend und die beanstandeten Maßnahmen führten in Wirklichkeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herbei.
13 Sie führen zum einen aus, jeder Wirtschaftsteilnehmer habe die Wahl, in welcher Währung er die Einlagerung finanziere, und somit die Möglichkeit, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er einlagere, den Vorteil niedriger Zinssätze zu nutzen.
14 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß Wirtschaftsteilnehmer, die Butter in Mitgliedstaaten mit hohem Zinssatz einlagern, die Möglichkeit haben, diese Handelsgeschäfte mit Mitteln aus Darlehen in Währungen von Mitgliedstaaten mit niedrigem Zinssatz zu finanzieren, dieser Vorteil wird jedoch insofern ausgeglichen, als sie bei dieser Praxis das Risiko eingehen, daß sich die Wechselkurse der betreffenden Währungen zu ihren Ungunsten ändern.
15 Die Klägerinnen machen zum anderen geltend, wegen der Zahlungsfrist, die die nationale Interventionsstelle ausschöpfe, neige der Marktpreis für Butter dazu, sich in jedem Mitgliedstaat auf einem um so niedrigeren Niveau einzupendeln, je höher der Zinssatz dort sei. Die Einheitlichkeit des Erstattungssatzes bei den Finanzierungskosten erlaube es somit, Abhilfe für den Wettbewerbsnachteil derjenigen Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, die die Butter in Staaten einlagerten, in denen der Zinssatz am niedrigsten und folglich der Marktpreis am höchsten sei.
16 Diesem zweiten Argument kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter dient dem aligemeinen Zweck, im Rahmen des Möglichen die Kosten zu erstatten, die den Wirtschaftsteilnehmern bei der Abwicklung dieses Geschäfts normalerweise entstehen, und soll es nicht einigen unter ihnen ermöglichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren in anderen Mitgliedstaaten tätigen Mitbewerbern zu verbessern.
17 Schließlich vertreten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Auffassung, die Berücksichtigung unterschiedlicher Zinssätze bei der Finanzierung der privaten Lagerhaltung von Butter laufe auf eine Diskriminierung der Butterhersteller im Verhältnis zu den Herstellern anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinaus, bei denen eine solche Differenzierung nicht vorgenommen werde.
18 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Jede gemeinsame Marktorganisation hat ihre charakteristischen Eigenheiten; die Lagerung des Erzeugnisses spielt bei der Marktorganisation für Butter eine besondere Rolle und erfordert Maßnahmen, die mit keiner der bei anderen Agrarerzeugnissen angewandten vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt indes die unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufende Diskriminierung dar.
19 Mithin ist festzustellen, daß der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages aufgestellte Gleichbehandlungsgrundsatz in der streitigen Verordnung nicht mißachtet wird.
Zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnung mit Artikel 30 des Vertrages
20 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, die Einheitlichkeit der Erstattungssätze bei den Finanzierungskosten habe es ehedem ermöglicht, den Wettbewerbsnachteil der Wirtschaftsteilnehmer in denjenigen Mitgliedstaaten auszugleichen, in denen die Zinssätze am niedrigsten und die Marktpreise am höchsten gelegen hätten. Die unterschiedliche Festsetzung der Erstattungssätze bei den Finanzierungskosten löse, da dieser Ausgleich nunmehr entfallen sei, unnatürliche Handelsströme aus und stelle eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung dar, da sie Butterausfuhren nach bestimmten Mitgliedstaaten erschwere.
21 Wie bereits ausgeführt, dient die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter dem alleinigen Zweck, im Rahmen des Möglichen die Kosten zu erstatten, die den Wirtschaftsteilnehmern bei der Abwicklung dieses Geschäfts normalerweise entstehen. Eine je nach der tatsächlichen Zinshöhe gestaffelte Festsetzung der Erstattungssätze bei den Finanzierungskosten ist am besten zur Erreichung dieses Ziels geeignet und löst keine unnatürlichen Handelsströme aus. Sie kann deshalb keinesfalls eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung darstellen.
22 Mithin ist festzustellen, daß die streitige Verordnung nicht gegen Artikel 30 des Vertrages verstößt.
Zur Begründung der streitigen Verordnung
23 Zum Beleg dafür, daß die streitige Verordnung unter Verletzung des Artikels 190 des Vertrages erlassen worden sei, führen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren aus, die Begründung sei in vier Punkten ungenau.
24 Sie machen erstens geltend, in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1746/84 sei fälschlicherweise angegeben, die Kosten für die Finanzierung der Lagerhaltung würden von jedem Mitgliedstaat übernommen, während diese Kosten in Wirklichkeit von den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern getragen würden.
25 Dem ist indes entgegenzuhalten, daß der hiermit zu Recht angesprochene Fehler nur die niederländische Fassung der Verordnung betrifft und auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen ist. Er hat demnach keinerlei Einfluß auf den Inhalt dieser Verordnung ausüben können und ist folglich nicht geeignet, deren Gültigkeit zu beeinträchtigen.
26 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind zweitens der Auffassung, die in der zweiten Begründungserwägung der streitigen Verordnung aufgestellte Behauptung, eine einheitliche Berechnung der von den Lagerhaltern getragenen Kosten schaffe einen weiteren Anreiz für die Lagerung, treffe nicht zu.
27 Zwar hängt die Entscheidung, mit bestimmten Buttermengen nach den Regelungen für die private Lagerhaltung zu verfahren, von einer Reihe allgemeiner und ortsbezogener wirtschaftlicher Erwägungen ab, doch ändert dies nichts an der Tatsache, daß in den Mitgliedstaaten, in denen die effektiven Zinssätze deutlich niedriger lagen als der von den Behörden der Gemeinschaft seinerzeit bei der Berechnung der Finanzierungskosten für die Lagerhaltung berücksichtigte Einheitssatz, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ein zusätzlicher Anreiz für die Lagerhaltung geboten wurde.
28 Drittens ist die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren keinem Irrtum erlegen, als sie in der dritten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ihre Besorgnis zum Ausdruck brachte, eine unbegründete Bereicherung der Beteiligten zu vermeiden. Die Berechnung der Finanzierungskosten bei der Lagerhaltung auf der Grundlage eines einheitlichen Zinssatzes bewirkte in der Tat, daß Wirtschaftsteilnehmern, die in einem Land einlagerten, in dem der effektive Zinssatz niedriger war als dieser Einheitssatz, eine Überkompensation ihrer Finanzierungslasten gewährt wurde. Um die von der Kommission angestellten Erwägungen als zutreffend anzuerkennen, ist es unerheblich, ob diese Überkompensation vom Empfänger dazu verwendet wurde, seine Gewinne zu erhöhen oder durch eine Herabsetzung seiner Verkaufspreise seine Wettbewerbsposition zu verbessern.
29 Schließlich halten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Begründung der streitigen Verordnung für beanstandenswert, weil sie den Umstand vernachlässige, daß Unternehmen, die ihre Geschäfte in Mitgliedstaaten mit hohem Zinssatz abwickelten, die Möglichkeit hätten, ihre Lagerhaltungskosten in der Währung von Mitgliedstaaten zu finanzieren, in denen der Zinssatz niedrig sei.
30 Wie bereits ausgeführt, wird der Vorteil, den eine solche Praxis den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern bietet, durch das Risiko einer Änderung des Wechselkurses zu ihren Ungunsten ausgeglichen. Diese Möglichkeit brauchte deshalb zu Recht von der Kommission bei der Regelung der Erstattung der Lagerhaltungskosten nicht in Betracht gezogen zu werden.
31 Aus alledem erhellt, daß die Begründung der streitigen Verordnung von keinerlei Tatsachenirrtum beeinflußt ist.
Zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit
32 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren meinen, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei in zweifacher Hinsicht verkannt worden: Zum einen habe die Kommission in ihrer Antwort vom 31. Januar 1984 auf die schriftliche Anfrage eines Parlamentsabgeordneten mitgeteilt, sie habe nicht die Absicht, eine Differenzierung der Beihilfen nach Maßgabe des in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Zinssatzes einzuführen; zum anderen hätten für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Kaufverträge über Butter Übergangsbestimmungen getroffen werden müssen.
33 Zum ersten Punkt ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 985/68 des Rates die Kommission ermächtigt, den Betrag der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter zu ändern, wenn es die Marktlage erfordert. Die Feststellung, daß sich in Mitgliedstaaten mit niedrigem Zinssatz bedeutende private Lagerbestände an Butter gebildet hatten, erlaubte es der Kommission, die tatsächliche Lage anders zu beurteilen, als sie dies noch mehrere Monate zuvor getan hatte. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere die Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka Zentrale AG/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1982, 2745 und vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Firma Werner Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745) ist es nicht gerechtfertigt, wenn die Marktbürger auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die die Organe der Gemeinschaft im Rahmen ihres Ermessens treffen. Eine Herabsetzung des einheitlichen Zinssatzes, der bei der Erstattung der Finanzierungskosten bei der Lagerhaltung berücksichtigt wurde, stellte in diesem Sinne eine Eventualität dar, die umsichtige und besonnene Kaufleute in Betracht ziehen mußten, insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.
34 Zum zweiten Punkt ist zu bemerken, daß die streitige Verordnung nach ihrem Artikel 2 nur für Butter gilt, die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an eingelagert wird. Diese Vorschrift entfaltet also keinerlei Rückwirkung. Wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend machen, sie hätten vor der Veröffentlichung der streitigen Verordnung mehrere Kaufverträge über Butter auf der Grundlage des vormals berücksichtigten einheitlichen Zinssatzes abgeschlossen, dann haben sie es, wie bereits ausgeführt worden ist, sich selbst zuzuschreiben, daß sie die Möglichkeit einer Senkung dieses Satzes nicht ins Auge gefaßt haben.
35 Somit ist festzustellen, daß die streitige Verordnung nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft.
Zur Vereinbarkeit der streitigen Verordnung mit anderen Bestimmungen des Vertrages
36 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen hierzu nur vor, die streitige Verordnung beeinträchtige das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, Darlehen in der Währung ihrer Wahl aufzunehmen, und verstoße deshalb gegen den in Artikel 67 Absatz 1 des Vertrages niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.
37 Zu diesem Punkt ist lediglich zu bemerken, daß die Festsetzung der bei der Erstattung der Finanzierungskosten bei der privaten Lagerhaltung von Butter berücksichtigten Zinssätze in unterschiedlicher Höhe in keiner Weise die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer beschränken kann, die Währung zu wählen, in der sie die Lagerhaltung zu finanzieren wünschen.
38 Mithin ist festzustellen, daß die streitige Verordnung weder gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs noch gegen Artikel 67 Absatz 1 des Vertrages verstößt.
39 Aus alledem erhellt, daß die Prüfung der vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1746/84 der Kommission vom 21. Juni 1984, durch die Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 685/69 vom 14. April 1969 geändert worden ist, beeinträchtigen könnte.
Kosten
40 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1746/84 der Kommission vom 21. Juni 1984 (ABl. L 164, S. 32), durch die Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 685/69 vom 14. April 1969 geändert worden ist, beeinträchtigen könnte.