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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.1987 – C-316/85
ECLI:EU:C:1987:302
In der Rechtssache 316/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Centre public d'aide sociale de Courcelles
gegen
Marie-Christine Lebon
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten A. J. Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Regierung des Königreichs Belgien, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den Generaldirektor im Gesundheits- und Familienministerium F. Behets Wydemans,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Dietmar Knopp, Köln,
die Regierung des Königreichs der Niederlande, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium I. Verkade,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Cour du travail Mons hat mit Entscheidung vom 18. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen erheben sich in einem Rechtsstreit über den Antrag von Frau Lebon beim Centre Public d'Aide Sociale (CPAS) Courcelles auf Gewährung des Existenzminimums gemäß dem belgischen Gesetz vom 7. August 1974.
3 Frau Lebon, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt in Belgien bei ihrem Vater, der französischer Staatsangehöriger ist und in Belgien eine Altersrente bezieht. Wie sich aus den Akten ergibt, hat Frau Lebon immer in Belgien gelebt, mit Ausnahme des Zeitraums von 1979 bis 1981, in dem sie in Frankreich arbeitete.
4 Seit dem 3. Mai 1982 hatte Frau Lebon das Existenzminimum bezogen, das ihr durch Entscheidung des CPAS Courcelles vom 17. November 1982 wegen fehlenden Nachweises der Arbeitssuche gestrichen wurde. Im Dezember 1982 wurde Frau Lebon in Namur ins Krankenhaus eingewiesen und vom 28. Januar bis zum 28. Oktober 1983 in Lüttich ärztlich behandelt; dort wurde sie während der Woche beherbergt und kehrte nur an den Feiertagen und Wochenenden nach Courcelles zurück.
5 Am 31. März 1983 beantragte Frau Lebon erneut die Gewährung des Existenzminimums. Ihr Antrag wurde vom CPAS Courcelles abgelehnt, da sie in Lüttich in einem Obdachlosenheim wohne. Das Tribunal du travail Charleroi, bei dem sie Klage gegen diese Entscheidung erhob, entschied, daß das CPAS Courcelles für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich zuständig sei.
6 Auf die Berufung des CPAS Courcelles hat die Cour du travail Mons entschieden, daß das CPAS Lüttich zuständig sei. Sie hat es ferner für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1) Hat sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Familie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen und wohnt dort nach Bewilligung einer Altersrente, behalten dann seine Verwandten in absteigender Linie, die mit ihm zusammengelebt haben, den in der Verordnung Nr. 1612/68 verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn sie volljährig geworden sind, ihnen von ihm kein Unterhalt mehr gewährt wird und sie nicht die Arbeitnehmereigenschaft haben?
2) Wenn ja, behalten sie diesen Anspruch auch dann weiter, wenn sie aufgehört haben, mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenzuwohnen, in den Staat zurückgekehrt sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und dort eine Zeitlang — mehr als ein Jahr oder mehr als zwei Jahre — unabhängig gelebt haben (siehe Artikel 5 der Verordnung Nr. 1251/70)?
3) Wenn nein, ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird aus einer tatsächlichen Situation, die konkret zu beurteilen ist, oder aus objektiven Umständen, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und die ihn zwingen, den Arbeitnehmer um Unterstützung zu bitten?
4) Ebenfalls wenn nein, braucht sich der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nur auf seinen Willen und seine Absicht zu berufen, die Arbeitnehmereigenschaft zu erwerben, um unter Berufung auf diese Eigenschaft in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen und sich dort niederlassen zu können? Muß dieser Wille durch ernsthafte und aufrichtige Bemühungen, eine Arbeit aufzunehmen, konkret bekundet werden, oder muß dem Betroffenen ein Arbeitsplatz angeboten worden sein?
7 Die Cour du travail Mons benötigt diese Auslegungskriterien, um über die zivilrechtliche Haftung des CPAS Courcelles entscheiden zu können. Sie führt aus, dieses CPAS habe Artikel 7 der Königlichen Verordnung vom 30. Oktober 1974 nicht beachtet, wonach das CPAS, wenn bei ihm ein Antrag auf Gewährung des Existenzminimums eingehe, für den es sich für unzuständig halte, den Antragsteller sofort davon unterrichten und den Antrag binnen drei Tagen an das zuständige CPAS weiterleiten müsse. Da das CPAS Courcelles einen Amtsfehler begangen habe, hafte es für den dadurch entstandenen Schaden. Das Vorliegen dieses Schadens hänge davon ab, ob Frau Lebon Anspruch auf das Existenzminimum gehabt habe.
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen der Regierungen und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
9 Die Kommission sowie die niederländische Regierung und die Bundesregierung führen aus, daß die erste Frage verneint werden müsse. Ihrer Meinung nach fällt der Verwandte in absteigender Linie, der volljährig geworden sei und nicht von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unterhalten werde, der sein Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1251/70 ausübe, nicht unter diese Verordnung; er habe folglich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68.
10 Es ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gleichbehandlungsgrundsatz in erster Linie aus Artikel 7 EWG-Vertrag ergibt, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ... in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten [ist]. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Ann Florence Reed, Slg. 1986, 1283 ff.) hervorgehoben hat, hat dieser Grundsatz in Artikel 48 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft erfahren, und dieser Artikel wurde durch die Verordnung Nr. 1612/68 durchgeführt, nach deren Artikel 7 Absatz 2 ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt.
11 Die Gleichbehandlung, auf die die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, gegenüber den inländischen Arbeitnehmern dieses Staates bezüglich der Vergünstigungen für ihre Familienangehörigen Anspruch haben, trägt zur Eingliederung der Wanderarbeitnehmer in die Arbeitswelt des Aufnahmestaats gemäß den Zielen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei.
12 Die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 sind jedoch nur mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung, die diesem durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannt wird. Sozialleistungen wie das in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Altersmindesteinkommen (siehe Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83, Castelli, Sig. 1984, 3199) oder solche, die allgemein das Existenzminimum garantieren, werden den Familienangehörigen des Arbeitnehmers nur gewährt, wenn sie für diesen als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen werden können.
13 Ist somit ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen und hat er das Recht, dort zu verbleiben, ausgeübt, so können sich seine Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und denen er keinen Unterhalt mehr gewährt, nicht auf das im Gemeinschaftsrecht gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung berufen, um Anspruch auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung zu erheben, die allgemein das Existenzminimum garantiert. Denn diese Leistung stellt im vorliegenden Fall für den Arbeitnehmer keine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, soweit er seinen Verwandten nicht mehr unterstützt.
14 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß, wenn ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist und dort verbleibt, nachdem ihm eine Altersrente bewilligt worden ist, seine Verwandten in absteigender Linie den Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung, die allgemein das Existenzminimum garantiert, nicht behalten, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihnen von ihm kein Unterhalt mehr gewährt wird und sie nicht die Arbeitnehmereigenschaft haben.
15 Aufgrund der Beantwortung der ersten Frage braucht die zweite Frage nicht mehr beantwortet zu werden.
Zur dritten Frage
16 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1612/68 aus einer tatsächlichen Situation — der Unterstützung durch den Arbeitnehmer — ergibt, ohne daß es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln.
17 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die konkret zu beurteilen sei. Diese Eigenschaft dürfe nicht vom Vorliegen objektiver Umstände abhängen, die vom Willen des Betroffenen unabhängig seien und ihn zwängen, jemand anderen um Unterstützung zu bitten.
18 Nach Meinung der niederländischen Regierung bedeutet der Ausdruck dem Unterhalt gewährt wird, daß der Arbeitnehmer den Lebensunterhalt des Verwandten in absteigender Linie ganz oder zum großen Teil bestreiten müsse. Der Antrag eines solchen Verwandten auf Gewährung des Existenzminimums bedeute, daß ihm von dem Verwandten in aufsteigender Linie kein Unterhalt mehr gewährt werde und daß er folglich nicht mehr unter die Definition des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 falle.
19 Die Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt werde, setze nicht nur voraus, daß es diesem unmöglich sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern auch, daß er einen Unterhaltsanspruch gegen den Arbeitnehmer habe.
20 Dazu ist in erster Linie zu bemerken, daß ein Antrag auf Gewährung des Existenzminimums, den ein Familienangehöriger des Wanderarbeitnehmers, der diesem Unterhalt gewährt, stellt, diese Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, nicht berühren kann. Eine andere Entscheidung liefe darauf hinaus, daß die Gewährung des Existenzminimums dem Betroffenen die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, nehmen und folglich entweder die Streichung des Existenzminimums selbst oder sogar den Verlust des Aufenthaltsrechts rechtfertigen könnte. Eine solche Lösung würde es in der Praxis dem Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, verbieten, die Gewährung des Existenzminimums zu beantragen, und dadurch die dem Wanderarbeitnehmer zuerkannte Gleichbehandlung beeinträchtigen. Die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ist somit ungeachtet der Gewährung des Existenzminimums zu beurteilen.
21 In zweiter Linie ist festzustellen, daß die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, auch keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt. Wäre dies der Fall, so würde die Familienzusammenführung von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen würde.
22 Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sind dahin auszulegen, daß sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne daß es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.
23 Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, wonach die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (zuletzt Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, 1746). Sie entspricht auch dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, deren Fassung namentlich in der deutschen (Unterhalt gewähren) und der griechischen Sprache (efóson synthreítai) in dieser Beziehung eindeutig ist.
24 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 aus einer tatsächlichen Situation — der Unterstützung durch den Arbeitnehmer — ergibt, ohne daß es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln.
Zur vierten Frage
25 Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß diese Frage im wesentlichen dahin geht, ob die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen auch für Personen gilt, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen.
26 Dazu ist festzustellen, daß das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen nur für Arbeitnehmer gilt. Personen, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, genießen Gleichbehandlung gemäß Artikel 48 EWG-Vertrag sowie Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 1612/68 nur in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung.
27 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen nur Arbeitnehmern zugute kommt, nicht dagegen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen.
Kosten
28 Die Auslagen der belgischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Bundesregierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Entscheidung vom 18. Oktober 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Verwandten in absteigender Linie, die mit einem Arbeitnehmer zusammengelebt haben, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist und dort verbleibt, nachdem ihm eine Altersrente bewilligt worden ist, behalten nicht den Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung, die allgemein das Existenzminimum garantiert, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihnen von dem Arbeitnehmer kein Unterhalt mehr gewährt wird und sie nicht die Arbeitnehmereigenschaft haben.
2) Die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation — der Unterstützung durch den Arbeitnehmer —, ohne daß es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln.
3) Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen kommt nur Arbeitnehmern zugute, nicht dagegen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen.