Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.06.1987 – C-24/87

ECLI:EU:C:1987:306

In der Rechtssache 24/87 R

Gabriella Virgili, verheiratete Schettini, Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments, Mamer, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lydie Lorang, Luxemburg, 6, rue Heine,

Antragstellerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Rechtsberater Francesco Pasetti-Bombardella und den Abteilungsleiter Manfred Peter als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich, Zustellungsanschrift daselbst,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Europäischen Volkspartei-Fraktion des Europäischen Parlaments vom Juni 1984, 10. Juli 1985, 17. Juni 1986 und 1. Juli 1986 über die Konzentration des größten Teils der Dienste dieser Fraktion in Brüssel sowie Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen vom 16. Juli und 29. Oktober 1986 über die Versetzung der Antragstellerin nach Brüssel

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

nach Anhörung des Generalanwalts Sir Gordon Slynn,

folgenden

Beschluß

1 Die Antragstellerin, Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 28. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Volkspartei-Fraktion (nachstehend: EVP-Fraktion) des Europäischen Parlaments vom Juni 1984, der Entscheidung des Vorstands der EVP-Fraktion vom 10. Juli 1985 und der Entscheidungen des Präsidiums der EVP-Fraktion vom 17. Juni und 1. Juli 1986 über die Konzentration des größten Teils der Dienste dieser Fraktion in Brüssel sowie der Entscheidung des Generalsekretärs der EVP-Fraktion vom 16. Juli 1986, durch die der Antragstellerin die genannten Entscheidungen mitgeteilt und der Zeitpunkt ihrer Versetzung von Luxemburg nach Brüssel auf den 1. Juli 1987 festgelegt wurde, und der Entscheidung des Präsidenten der EVP-Fraktion vom 29. Oktober 1986, mit der die von der Antragstellerin gegen ihre Versetzung eingereichte Beschwerde angeblich zurückgewiesen wurde.

2 Mit Schriftsatz, der am 4. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

3 Der Antragsgegner hat seine schriftlichen Erklärungen am 10. Juni 1987 eingereicht. Die Parteien haben am 18. Juni 1987 mündlich verhandelt.

4 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen vor dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

5 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

6 Der Antragsgegner führt mehrere Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

7 Erstens macht er geltend, das Schreiben der Antragstellerin vom 7. September 1986 auf die Bekanntgabe der Entscheidung des Generalsekretärs vom 16. Juli 1986 über die Versetzung der Antragstellerin zum 1. Juli 1987 nach Brüssel sei ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des auf die Zeitbediensteten anwendbaren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und nicht eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 dieses Statuts. Mangels einer vorherigen Beschwerde seien sowohl die Klage als auch der Aussetzungsantrag unzulässig.

8 Dazu ist zu bemerken, daß der Gerichtshof bereits wiederholt hervorgehoben hat, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, sondern der Prüfung der Klage vorbehalten bleiben muß, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird ein ernsthafter Einwand gegen die Zulässigkeit erhoben, so genügt die Feststellung, daß bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die es erlauben, auf den ersten Blick die Zulässigkeit der Klage anzunehmen.

9 Das genannte Schreiben der Klägerin vom 7. September 1986 erfordert eine gründliche Prüfung, die der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht vornehmen kann, und es ist beim derzeitigen Stand der Dinge nicht auszuschließen, daß der Richter im Verfahren zur Hauptsache dieses Schreiben als Beschwerde wertet. Dies genügt, um auf den ersten Blick die Möglichkeit der Klagezulässigkeit und damit die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs anzunehmen.

10 Zweitens trägt der Antragsgegner vor, der Antrag sei unzulässig, da das schriftliche Verfahren zur Frage der Zulässigkeit im Verfahren zur Hauptsache abgeschlossen und der Antragsschriftsatz nach Einreichung der Erklärungen der Klägerin im Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sei.

11 Zu diesem Einwand ist festzustellen, daß, wie der Gerichtshof in seiner Verfügung vom 11. April 1960 in der Rechtssache 3/58 R u. a. (Barbara Erzbergbau AG/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1960, 471) entschieden hat, es grundsätzlich Sache des Klägers ist, zu beurteilen, ob und in welchem Abschnitt des Verfahrens es. erforderlich erscheint, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehen keine offensichtlichen Bedenken dagegen, den Aussetzungsantrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens zur Hauptsache zu prüfen.

12 Drittens fehlt es nach Ansicht des Antragsgegners an der Dringlichkeit, da der einzelne nicht das Recht haben könne, die Dringlichkeit durch verspätete Einreichung eines Antrags auf einstweilige Anordnung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall habe der Zeitpunkt der Versetzung der Antragstellerin nach Brüssel seit dem 16. Juli 1986 festgestanden und sei vom Präsidenten der EVP-Fraktion mil Schreiben vom 29. Oktober 1986 bestätigt worden.

13 Zu diesem Einwand ist zu bemerken, daß die Dringlichkeit nicht in der Schnelligkeit liegt, mit der eine Anordnung zu beantragen und zu erlassen ist, sondern in der Notwendigkeit, die für jemanden bestehen kann, daß eine Anordnung erlassen wird, die zur Abwendung eines sicheren Schadens gegenwärtig erforderlich ist. Daß die Entscheidung über die Versetzung bereits seit mehreren Monaten vorliegt, schließt die Dringlichkeit nicht aus, da sich aus den Umständen ergibt, daß sie mit der Zeit nur noch zunehmen wird; die Erfordernisse des Verfahrens erlauben es der Antragstellerin nicht, die beantragte Anordnung im Verfahren zur Hauptsache rechtzeitig zu erreichen, so daß ihre Interessen gefährdet sind. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt für die Versetzung auf den 1. Juli 1987 festgesetzt worden, und im Verfahren zur Hauptsache ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abzusehen. Die Dringlichkeit ist daher nicht zu bestreiten.

14 Außerdem scheinen die von der Antragstellerin im Verfahren zur Hauptsache vorgetragenen Aufhebungsgründe, die sie unter anderem aus einem Verstoß gegen den Wortlaut des Anstellungsvertrags herleitet, in dem Luxemburg als Dienstort angegeben ist, auf den ersten Blick nicht völlig unzutreffend zu sein.

15 Die Antragstellerin trägt zur Rechtfertigung der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung vor, die Durchführung der Versetzung vor der Entscheidung zur Hauptsache stelle eine Maßnahme dar, die ihre Rechte in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtige; die Versetzung bedeute einen beschwerlichen Umzug nach Brüssel für sie und trenne sie von ihrem Ehemann, der beruflich an Luxemburg gebunden sei. Wie aus einem unlängst erstellten ärztlichen Attest hervorgehe, das außerdem bescheinige, daß sie mehrmals in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen, erlaube ihr Gesundheitszustand keine Trennung von ihrem familiären Mittelpunkt.

16 Der Antragsgegner bestreitet, daß der angebliche Schaden nicht wiedergutzumachen sei.

17 Aus den Umständen des Rechtsstreits ergibt sich zum einen, daß der Antragstellerin durch die Belastung, die eine Versetzung nach Brüssel derzeit für ihre familiären Beziehungen und ihre Gesundheit mit sich bringen würde, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Diese Belastung könnte durch die Gewährung von Schadensersatz im Falle des Obsiegens nicht völlig ausgeglichen werden. Zum anderen erscheint, den Erklärungen des Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nach zu urteilen, eine Entscheidung über die Aussetzung der Versetzung nicht dazu angetan, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienststellen der EVP ernsthaft zu gefährden. Die Aussetzung des Vollzugs ist daher grundsätzlich gerechtfertigt.

18 Zur vorläufigen Abwendung des der Antragstellerin drohenden Schadens muß jedoch nicht der Vollzug aller in dem Antrag auf einstweilige Anordnung genannten Entscheidungen ausgesetzt werden; es genügt die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin von Luxemburg nach Brüssel zum 1. Juli 1987, wie sie sich aus dem Schreiben des Generalsekretärs der EVP-Fraktion vom 16. Juli 1986 und dem Schreiten des Präsidenten der EVP-Fraktion vom 29. Oktober 1986 ergibt.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER,

gemäß den Artikeln 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung,

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

beschlossen:

1) Der Vollzug der Entscheidung im Schreiben des Generalsekretärs der EVP-Fraktion vom 16. Juli 1986 und im Schreiben des Präsidenten der EVP-Fraktion vom 29. Oktober 1986 über die Versetzung der Antragstellerin nach Brüssel zum 1. Juli 1987 wird ausgesetzt.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.