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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1987 – C-384/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:309

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 384/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Social Security Commissioner, London, in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

Jean Borrie Clarke

gegen

Chief Adjudication Officer

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Frau Borrie Clarke, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Stanbrook und L. Hawkes,

das Vereinigte Königreich, vertreten durch F. Jacobs, QC,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Social Security Commissioner in London hat mit Beschluß vom 25. November 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19-Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979 L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt; die Frage geht dahin, ob diese Vorschrift im Vereinigten Königreich seit dem 22. Dezember 1984, dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen haben mußten, unmittelbare Wirkung hat.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Borrie Clarke und dem Chief Adjudication Officer, bei dem es darum geht, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie es verbietet, daß die Wirkungen einer diskriminierenden Vorschrift, die vor dem 22. Dezember 1984 aufgehoben worden ist, an dem die Frist ablief, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Richtlinie nachzukommen hatten, aufgrund von bei Einführung einer neuen Leistung bei Invalidität erlassenen nationalen Übergangsbestimmungen über diesen Zeitpunkt hinaus andauern.

3 Aus den Akten geht hervor, daß der Antragstellerin im April 1983 die Gewährung einer beitragsunabhängigen Invaliditätsrente (Non-Contributory Invalidity Pension, nachstehend: NCIP) aufgrund einer Voraussetzung in bezug auf ihre Fähigkeiten zur Verrichtung ihrer normalen Haushaltsarbeiten, die für eine Person des anderen Geschlechts nicht galt, verweigert wurde. Die NCIP wurde mit Wirkung vom 29. November 1984 abgeschafft und eine neue, Schwerbehindertenbeihilfe (Severe Disablement Allowance) genannte Leistung eingeführt, die Antragsteller beiderlei Geschlechts unter denselben Voraussetzungen beanspruchen können. Der Tag des Inkrafttretens der Schwerbehindertenbeihilfe war normalerweise der 29. November 1985. Allerdings ermöglichte es Regulation 20 1) der Social Security (Severe Disablement Allowance) Regulations 1984 (nachstehend: Übergangsbestimmungen) Personen, die die ehemalige NCIP beanspruchen konnten, automatisch vom 29. November 1984 an die neue Schwerbehindertenbeihilfe zu beziehen, ohne nachweisen zu müssen, daß sie die neuen Voraussetzungen erfüllten. Daraus folgt, daß der automatische Anspruch auf die Zahlung der neuen Beihilfe aufgrund dieser Übergangsbestimmungen den gleichen Kriterien unterlag, nach denen sich auch der Anspruch auf die ehemalige NCIP bestimmte.

4 Nach Ansicht der Antragstellerin bewirken diese Übergangsbestimmungen in Anbetracht des Anspruchs, automatisch die neue Schwerbehindertenzulage zu erhalten, die Fortdauer der diskriminierenden Grundlage des Anspruchs auf Gewährung der ehemaligen NCIP. Seit dem 22. Dezember 1984 habe sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie einen Anspruch auf die Schwerbehindertenbeihilfe, ohne nachweisen zu müssen, daß sie die zusätzliche Voraussetzung in bezug auf ihre Fähigkeit, normale Haushaltsarbeiten zu verrichten, erfülle, die nur für verheiratete Frauen gelte, die mit ihrem Ehemann zusammenlebten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Auffassung, Ziel der Übergangsbestimmungen sei es, denjenigen, die die ehemalige NCIP erhalten hätten, einen Anspruch auf die neue Beihilfe zu eröffnen, ohne daß sie neue Voraussetzungen zu erfüllen hätten, und so die berechtigte Hoffnung dieser Personen darauf zu wahren, daß ihnen durch die Änderung der Regelung keine Beihilfe entzogen werde.

5 Nach den Akten steht fest, daß die betreffenden Bestimmungen einschließlich der Übergangsbestimmungen über die Schwerbehindertenbeihilfe gegen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

6 Der Social Security Commissioner ist der Auffassung, die Bedeutung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie sei in dieser Hinsicht unklar; er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates unmittelbare Wirkung in der Weise, daß eine Frau vom 22. Dezember 1984 an eine Leistung bei Invalidität beanspruchen kann, weil sie vor diesem Zeitpunkt Voraussetzungen erfüllte, die bei einem Mann für die Begründung eines Anspruchs auf diese Leistung ausreichten, ungeachtet dessen, daß sie vor diesem Zeitpunkt nicht auch eine weitere Voraussetzung erfüllte, die nach innerstaatlichem Recht nur für eine Gruppe von Frauen galt, zu der sie gehörte?

7 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Mit seiner Frage möchte der Social Security Commissioner im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vom einzelnen in einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden kann, um die Verlängerung der Wirkungen einer mit Artikel 4 Absatz 1 unvereinbaren früheren nationalen Bestimmung über den 22. Dezember 1984 hinaus, an dem die in der Richtlinie vorgeschriebene Frist ablief, auszuschließen, und wenn ja, ob die betroffenen Frauen von diesem Zeitpunkt an unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer einen Leistungsanspruch erworben haben.

9 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, FNV, Sig. 1986, 3855, und vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, Mc.Dermott und Cotter, Sig. 1987, 1453, entschieden hat, ist Artikel 4 Absatz 1 für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau und unbedingt, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Auch wenn Artikel 5 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Ermessen in bezug auf die Mittel einräumt, so schreibt er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muß, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften.

10 Ferner ist hervorzuheben, daß die Richtlinie keine Ausnahme von dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vorsieht, um die Verlängerung der diskriminierenden Wirkungen früherer innerstaatlicher Vorschriften zu erlauben. Daraus folgt, daß ein Mitgliedstaat nach dem 22. Dezember 1984 keine ungleiche Behandlung fortbestehen lassen darf, die darauf zurückzuführen ist, daß die Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der Umstand, daß diese Ungleichbehandlung von Übergangsbestimmungen herrührt, die anläßlich der Einführung einer neuen Leistung erlassen wurden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

11 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verleiht demnach den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich Bedingungen zu unterwerfen oder einzuschränken, und diese Bestimmung ist hinreichend genau und unbedingt, so daß sie bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung jeder mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen.

12 Aus den erwähnten Urteilen vom 4. Dezember 1986 und vom 24. März 1987 geht außerdem hervor, daß aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie Frauen seit dem 23. Dezember 1984 Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht korrekt durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß seit dem 23. Dezember 1984 dann, wenn ein Mann, der sich in der gleichen Lage wie eine Frau befindet, automatisch Anspruch auf die neue Schwerbehindertenbeihilfe aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen erworben hat, ohne seine Rechte erneut nachweisen zu müssen, die Frau ebenfalls einen Anspruch darauf hat, ohne eine zusätzliche Voraussetzung, die vor diesem Zeitpunkt nur für verheiratete Frauen galt, erfüllen zu müssen.

13 Deshalb ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden konnte, um die Verlängerung der Wirkungen einer mit diesem Artikel 4 Absatz 1 unvereinbaren früheren innerstaatlichen Vorschrift über diesen Zeitpunkt hinaus auszuschließen. Bei Fehlen angemessener Maßnahmen zur Durchführung des genannten Artikels haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

Kosten

14 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Social Security Commissioner in London mit Beschluß vom 25. November 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 über das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der-sozialen Sicherheit konnte seit dem 23. Dezember 1984 in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung der Wirkungen einer mit diesem Artikel 4 Absatz 1 unvereinbaren früheren innerstaatlichen Vorschrift über diesen Zeitpunkt hinaus auszuschließen. Bei Fehlen angemessener Maßnahmen zur Durchführung des genannten Artikels haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.