Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1987 – C-216/86
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:322
In der Rechtssache 216/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
F. Antonini, mit Zustellungsanschrift in Rom,
gegen
Prefetto di Milano,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen für Rind- und für Schweinefleisch und die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung über Höchstpreise im Großhandel mit diesen Bestimmungen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens F. Antonini, vertreten durch Rechtsanwalt M. D'Ottavi, Rom, und Rechtsanwalt M. Rapio, Mailand,
die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio contenzioso diplomatico L. Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato O. Fiumara,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Prozzillo als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 14. Februar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, S. 2283) und der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren, in dem der Fleischgroßhändler Francesco Antonini einen Bescheid des Präfekten der Stadt Mailand anficht, mit dem dieser ihm wegen Verstoßes gegen die italienische Preisstoppregelung, damals enthalten im Decreto-legge Nr. 427 vom 24. Juli 1973 (GU Nr. 189 vom 24. 7. 1973), verabschiedet als Gesetz Nr. 496 vom 4. August 1973 (GU Nr. 216 vom 22. 8. 1973), eine Geldbuße auferlegt hatte.
3 Der mit dem Rechtsstreit befaßte Pretore Mailand wies diesen Einspruch mit der Begründung zurück, der Verstoß gegen die Preisstoppregelung sei erwiesen und die Regelung sei als mit den Verordnungen der Gemeinschaft über die gemeinsamen Marktorganisationen vereinbar anzusehen. In seiner Kassationsbeschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, in dem Urteil des Pretore sei nicht geprüft worden, ob für den Verkauf von Fleisch im Großhandel noch eine Rechtsetzungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers bestehe, da die Preise für Rind- und Schweinefleisch durch Gemeinschaftsverordnungen geregelt seien.
4 Die Corte di cassazione führt in ihrem Vorlagebeschluß aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer auf einem gemeinsamen Preissystem fußenden gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, nicht mehr befugt, in den Preisbildungsmechanismus auf der Großhandelsstufe einzugreifen. Es stehe den Mitgliedstaaten hingegen frei, den Preis auf der Einzelhandelsebene zu regeln, vorausgesetzt, die betreffenden nationalen Maßnahmen gefährdeten nicht die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation. Allerdings ist die Corte di Cassazione der Auffassung, daß bestimmte Urteile des Gerichtshofes, insbesondere diejenigen vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca, Sig. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (SADAM, Sig. 1976, 323) eher dafür sprächen, daß sich das Verhältnis zwischen den nationalen Preisvorschriften und den Agrarverordnungen der Gemeinschaft in jedem Fall nach der Vereinbarkeit der betreffenden Vorschriften bestimme. Diese beiden Urteile hätten nämlich gezeigt, daß der Gerichtshof die Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandelspreisen habe überwinden wollen, indem er ausgeführt habe, es bestehe ein Problem der Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen und nationalen Preisvorschriften für welche Handelsstufe dies auch sei.
5 Um diese Schwierigkeit bei der Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes beheben zu können, hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
Hindert die Regelung, die sich aus den Gemeinschaftsverordnungen Nr. 121/67 vom 13. Juni 1967 und Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch ergibt, einen Mitgliedstaat daran, für den Verkauf solchen Fleischs auf der Großhandelsstufe eine Regelung zu erlassen, die sich nicht lediglich darauf beschränkt, Erhöhungen der Preise, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt gebildet haben, für einen bestimmten Zeitraum zu untersagen, sondern die auch eine Klausel enthält, die in einem besonderen Verwaltungsverfahren die mittelfristige Angleichung der eingefrorenen Preise an diejenigen Preise vorsieht, die sich aufgrund der Gemeinschaftsregelung und der Gemeinschaftspreise bilden?
6 Nach ständiger Rechtsprechung — zusammengefaßt im Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 (Kefer und Delmelle, Slg. 1980, 103) — schaffen die Verordnungen Nrn. 121/67 und 805/68 gemeinsame Marktorganisationen, in denen einem auf der Produktions- und der Großhandelsstufe anwendbaren einheitlichen Preissystem zentrale Bedeutung zukommt; unter diesen Umständen sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Regelung einzugreifen; Nach dieser Rechtsprechung lassen die Vorschriften einer gemeinschaftlichen, mit einem Preissystem für die Produktions- und Großhandelsstufe verbundenen Agrarverordnung — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere ihr Preissystem nicht gefährden.
7 Deshalb liegt eine nationale Regelung, mit der ein Stopp der Erzeuger- oder der Großhandelspreise dadurch herbeigeführt oder gefördert werden soll, daß deren Erhöhung für einen bestimmten Zeitraum verboten wird, ihrer Natur nach außerhalb der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Befugnisse, wenn die Erzeugnisse, für die sie gilt, den gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und für Schweinefleisch unterliegen.
8 Zwar hat, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Februar 1976 (Tasca und SADAM, a. a. O.) entschieden, daß die einseitige Festsetzung von Höchstverkaufspreisen für ein Erzeugnis, das einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, durch einen Mitgliedstaat, für welche Handelsstufe dies auch sei, mit der Grundverordnung unvereinbar ist, sofern sie die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Organisation, insbesondere deren Preisregelung, gefährdet; es ist jedoch festzustellen, daß in jenen Rechtssachen weder die von dem nationalen Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch der Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften, um die es im Ausgangsverfahren ging, eine Unterscheidung je nach den verschiedenen Handelsstufen erlaubten. Der Umstand, daß in den betreffenden Urteilen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften über die Preisbildung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zwischen den verschiedenen Handelsstufen unterschieden wurde, kann deshalb nicht als Änderung einer Rechtsprechung ausgelegt werden, bei der es sich im übrigen offensichtlich um eine ständige Rechtsprechung handelt.
9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Verordnungen Nrn. 121/67 und 805/68 bewirkt haben, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr zur Einführung oder weiteren Anwendung einer Regelung befugt waren, die eine Erhöhung der Großhandelspreise für Rind- und Schweinefleisch verbietet.
10 Da die Gemeinschaft bezüglich der Großhandelspreise für Rind- und Schweinefleisch eine ausschließliche Rechtsetzungsbefugnis hat, die jedem Eingriff eines Mitgliedstaats entgegensteht, braucht nicht geprüft zu werden, ob eine solche nationale Regelung die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in den betroffenen Bereichen gefährdet; eine solche Prüfung ist jedoch vorzunehmen, wenn die nationalen Maßnahmen die Einzelhandels- oder die Verbraucherpreise betreffen und somit zu einem Bereich gehören, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
11 Das vorlegende Gericht fragt ferner, ob die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über den Stopp der Großhandelspreise für Rind- und Schweinefleisch mit dem Gemeinschaftsrecht anders zu beurteilen ist, wenn diese Regelung eine Anpassungsklausel enthält, durch die die eingefrorenen Preise gerade den aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten Preisen angeglichen werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß diese Frage zu verneinen ist, da die Klausel, die das ersuchende Gericht anspricht, keinen Eingriff eines Mitgliedstaats in einen Bereich rechtfertigen kann, der der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt.
12 Deshalb ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß die Verordnungen Nrn. 121/67 und 805/68 dahin auszulegen sind, daß sie es den Mitgliedstaaten verbieten, eine innerstaatliche Regelung über einen Stopp der Großhandelspreise von Erzeugnissen, die den durch diese beiden Verordnungen eingeführten gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, zu erlassen oder weiter anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Geltung der betreffenden innerstaatlichen Regelung zeitlich begrenzt ist oder wenn diese eine Anpassungsklausel enthält, mit der bezweckt wird, die eingefrorenen Preise den Preisen anzugleichen, die sich aufgrund der Verordnungen der Gemeinschaft bilden.
Kosten
13 Die Auslagen der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 14. Februar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnungen (EWG) Nrn. 121/67 und 805/68 des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch sind dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten verbieten, eine innerstaatliche Regelung über einen Stopp der Großhandelspreise von Erzeugnissen, die den durch diese beiden Verordnungen eingeführten gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, zu erlassen oder weiter anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Geltung der betreffenden innerstaatlichen Regelung zeitlich begrenzt ist oder wenn diese eine Anpassungsklausel enthält, mit der bezweckt wird, die eingefrorenen Preise den Preisen anzugleichen, die sich aufgrund der Verordnungen der Gemeinschaft bilden.