Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1987 – C-188/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:327
In der Rechtssache 188/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren
Ministère public
gegen
Régis Lefèvre, wohnhaft in Melun,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des EWG-Vertrags im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Festsetzung einer Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rindfleisch vorsieht,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Ph. Baudoin, Paris,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau D. Sorasio, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsbericht und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Cour d'appel Paris hat mit Urteil vom 25. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung einiger Bestimmungen des EWG-Vertrags im Hinblick auf eine nationale Regelung zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Festsetzung einer Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rindfleisch vorsieht.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Régis Lefèvre, Fleischwareneinzelhändler in Melun, dem zur Last gelegt wird, im Juni 1983 unerlaubte Preise angewandt zu haben, indem er Rindfleisch zu höheren als den durch die französische Regelung insoweit festgesetzten Preisen zum Kauf angeboten hat. Diese Regelung, die zur Zeit der maßgebenden Vorgänge im wesentlichen aus den durch Verordnungen der Präfekten ergänzten Ministerialverordnungen Nrn. 82-99/A und 83-20/A bestand, sah eine Kontrolle der Einzelverkaufspreise von Rindfleisch vor und umfaßte insbesondere die Festsetzung einer Einzelhandelsspanne ohne Mehrwertsteuer in Höhe eines festen Betrags sowie eines Pauschalbetrags für die Kosten des Transports zum Schlachtbetrieb.
3 Nach dieser Regelung hatten die Metzger jeden Monat auf der Grundlage ihrer Fleischkäufe des vorangegangenen Monats gewichtete Durchschnittseinkaufspreise ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln. Zu diesem variablen Element kamen die beiden erwähnten Festbeträge hinzu, nämlich die Einzelhandelsspanne, die damals 5,65 FF je Kilogramm für die, Departements der Region Paris betrug, und der Pauschalbetrag für die Transportkosten von 0,35 FF je Kilogramm. Den Einzelhändlern war es bei Strafe untersagt, die sich aus dieser Regelung ergebenden zulässigen Preise zu überschreiten.
4 Durch Urteil vom 11. Dezember 1985 sprach das Tribunal correctionnel Melun den Angeklagten des Ausgangsverfahrens mit der Begründung frei, die erwähnte Preisregelung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht und sei deshalb unanwendbar. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hat es die Cour d'appel Paris für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die [in ... angeführten] französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ... mit den Artikeln 30, 3 Buchstabe b und 85 EWG-Vertrag vereinbar?
5 Wegen der Einzelheiten der fraglichen nationalen Regelung und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Zunächst ist festzustellen, daß der Gerichtshof in einem nach Artikel 177 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entscheiden kann. Er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der herangezogenen Gemeinschaftsvorschrift zu befinden.
7 Was sodann die Anwendung der Artikel 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag auf eine Preisregelung wie die angeht, auf die sich das nationale Gericht bezieht, so ist darauf hinzuweisen, daß mit einer solchen Regelung nicht der Abschluß von Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmern oder andere nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, sondern vielmehr die Verantwortung auf dem Gebiet der Preise den Behörden übertragen wird. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 305) ausgeführt hat, ist es den Mitgliedstaaten nach den genannten Artikeln nicht untersagt, eine solche nationale Regelung zu erlassen, wonach die Behörden Einzelhandelspreise festsetzen.
8 Sonach ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, daß geklärt werden soll, ob die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, namentlich Artikel 30 EWG-Vertrag, einer nationalen Regelung zur Kontrolle der Einzelhandelspreise für Rindfleisch entgegenstehen, wonach es den Einzelhändlern untersagt ist, diese Erzeugnisse zu einem höheren Preis als dem durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer auf einen festen Betrag festgesetzten Einzelhandelsspanne und eines Pauschalbetrags für die Transportkosten zu verkaufen.
9 Das nationale Gericht erwähnt zwar in seiner Frage nur die oben genannten Artikel des EWG-Vertrags; um dem Gericht aber alle zweckdienlichen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, ist darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarkeit nationaler Preiskontrollmaßnahmen bei Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegen, in erster Linie im Hinblick auf diese Organisation zu beurteilen ist (siehe Urteil vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79, Danis, Sig. 1979,3327). Es ist deshalb auch zu prüfen, ob eine nationale Preisregelung wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, mit der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) vereinbar ist.
10 Für die Beurteilung des fraglichen Preisfestsetzungssystems ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Preisregelungen, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, zwar als solche keine Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen, daß sie aber eine solche Wirkung entfalten können, wenn die Preise so festgesetzt werden, daß dadurch die eingeführten Erzeugnisse gegenüber den gleichen inländischen Erzeugnissen benachteiligt werden (siehe Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, Sig. 1976, 291; vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25; vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, a. a. O.; vom 13. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 159/85, EDAH, Slg. 1986, 3359, 3376). Das gleiche gilt für das in Artikel 22 der erwähnten Verordnung Nr. 805/68 aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung.
11 Sodann ist festzustellen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 (Kefer und Delmelle, Slg. 1980, 103) für Recht erkannt hat, daß die Vorschriften einer gemeinschaftlichen Agrarverordnung, die ein Preissystem für die Produktions- und die Großhandelsstufe enthält, die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und der Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß sie die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährden. Sonach ist die Festsetzung einer Handelsspanne, die der Einzelhändler beim Verkauf an den Verbraucher einzuhalten hat, grundsätzlieh nicht geeignet, die Ziele und das Funktionieren einer solchen Organisation zu gefährden, sofern die Handelsspanne im wesentlichen nach den auf der Produktions- und der Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreisen in einer Weise berechnet wird, die das Funktionieren des Preissystems, auf dem die betreffende gemeinsame Marktorganisation beruht, nicht beeinträchtigt.
12 Diese in der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn bei der maximalen Handelsspanne die Beschaffungs- und Einfuhrkosten, die dem Einzelhändler tatsächlich entstanden sind, nicht berücksichtigt werden. Eine Handelsspanne, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, hätte nämlich zur Folge, daß die Möglichkeit des Einzelhändlers, sich beim Erzeuger oder Händler seiner Wahl einzudecken, eingeschränkt würde und damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wären.
13 Folglich stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats zur Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rindfleisch, mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis an die Verbraucher zu verkaufen als zu dem auf der Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreis zuzüglich einer maximalen Handelsspanne, die unter anderem die den Einzelhändlern gegebenenfalls entstandenen Einfuhrkosten deckt, eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68 verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar (siehe Urteil vom 5. Juni 1985 in der Rechtssache 116/84, Roelstraete, Slg. 1985, 1713).
14 Zwar werden bei den im Vorabentscheidungsersuchen dargestellten Preiskontrollvorschriften die Transportkosten getrennt von der festen Einzelhandelsspanne aufgeführt. Diese Kosten gehen jedoch in den Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf mit einem Betrag ein, der pauschal festgesetzt und auf der Grundlage der Kosten des Transports vom Großhandelsmarkt Rungis zu den Einzelhandelsgeschäften berechnet wird. Soweit die dem Einzelhändler tatsächlich entstandenen Einfuhrkosten diesen Betrag überschreiten, hat eine solche pauschale Festsetzung eine die Einfuhr beschränkende Wirkung, da sich der Gewinn des betreffenden Einzelhändlers um den Unterschiedsbetrag verringert.
15 Was die Beschaffungskosten auf dem Binnenmarkt betrifft, so ist zu bemerken, daß ihre Einbeziehung in die maximale Handelsspanne mit der Verordnung Nr. 805/68 unvereinbar ist, wenn diese Einbeziehung das Vertriebsnetz für Rindfleisch in bestimmten Gegenden beeinträchtigt (siehe Urteil vom 5. Juni 1985 in der Rechtssache 116/84, a. a. O.).
16 Das gleiche gilt, wenn die Transportkosten in einer Weise pauschaliert werden, daß die den Einzelhändlern bei der Versorgung auf dem Binnenmarkt tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinreichend gedeckt werden und deshalb das Vertriebsnetz für Rindfleisch in bestimmten Gegenden beeinträchtigt wird.
17 Das vorlegende, Gericht hat zu beurteilen, inwieweit das in den nationalen Rechtsvorschriften, die es anzuwenden hat, vorgesehene System eine solche. Auswirkung hat.
18 Auf die von der Cour d'appel Paris vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, daß eine nationale Regelung zur Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rindfleisch, mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis an die Verbraucher zu verkaufen als zu dem durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer festen Handelsspanne und der pauschalen Transportkosten,
eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, wenn bei der festen Handelsspanne und dem Betrag der pauschalen Transportkosten die den Einzelhändlern tatsächlich entstandenen Einfuhrkosten nicht hinreichend berücksichtigt werden,
und mit der Verordnung Nr. 805/68 des Rates unvereinbar ist, wenn die Transportkosten in einer Weise pauschaliert werden, daß die den Einzelhändlern bei der Versorgung auf dem Binnenmarkt tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinreichend gedeckt werden und deshalb das Vertriebshetz für Rindfleisch in bestimmten Gegenden beeinträchtigt wird.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Bestandteil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 25. Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine nationale Regelung zur Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rindfleisch, mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis an die Verbraucher zu verkaufen als zu dem durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer festen Handelsspanne und der pauschalen Transportkosten,
stellt eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn bei der festen Handelsspanne und dem Betrag der pauschalen Transportkosten die den Einzelhändlern tatsächlich entstandenen Einfuhrkosten nicht hinreichend berücksichtigt werden;
ist mit der Verordnung Nr. 805/68 des Rates unvereinbar, wenn die Transportkosten in einer Weise pauschaliert werden, daß die den Einzelhändlern bei der Versorgung auf dem Binnenmarkt tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinreichend gedeckt werden und deshalb das Vertriebsnetz für Rindfleisch in bestimmten Gegenden beeinträchtigt wird.