Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.1987 – C-295/86
ECLI:EU:C:1987:344
In der Rechtssache 295/86
SA Garelly, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Freyming-Merlebach, vertreten durch Rechtsanwalt J. P. Karsenty, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 38, rue du Curé, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der UdSSR, zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in Jugoslawien und der Deutschen Demokratischen Republik und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte (ABl. L 259, S. 14),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die SA Garelly hat mit Klageschrift, die am 27. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 2800/86 der Kommission vom 9. September 1986, mit der die Verpflichtungen, die die Firma Union Haushaltsgeräte im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik angeboten hat, angenommen worden sind und die Untersuchung in bezug auf diese Einfuhren eingestellt worden ist.
2 Die Klägerin ist eine französische Gesellschaft, die nach eigenen Angaben 50 % ihres Umsatzes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Alleinimporteur der Firma Union Haushaltsgeräte (dem ostdeutschen Ausführer) für bestimmte Typen von Gefrier-und Tiefkühlgeräten erzielt.
3 Für die Zulässigkeit ihrer Klage bringt die Klägerin vor, die Kommission habe ihr am 13. Dezember 1985 einen Fragebogen zugehen lassen, den sie ausgefüllt habe, und habe an ihrem Sitz Untersuchungen vorgenommen. Sie sei deshalb eine im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffene Partei.
4 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 13. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund von Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, die von der Klägerin erhobene Klage für unzulässig zu erklären.
5 Die Kommission wendet sich zunächst gegen das Argument, das die Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem Verfahren ableitet. Sie zitiert insoweit das Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nur auf den Charakter der Maßnahme selbst und die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen und nicht auf die Art und Weise ihres Erlasses gestützt werden könne, und verweist sodann darauf, daß die mit dem Urteil vom 26. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz, Slg. 1986, 391, 408) begründete Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich dort um die Rechte von Beschwerdeführern gehandelt habe.
6 Sodann führt die Kommission aus, auch wenn die Klägerin für die Zulässigkeit ihrer Klage noch andere Argumente angeführt hätte, so habe doch der Gerichtshof die Zulässigkeit von Klagen unabhängiger Einführer auf Nichtigerklärung von Antidumpingverordnungen verneint; in den Urteilen vom 6. Oktober 1982 (a. a. O.) und vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation, Slg. 1984, 1005) habe der Gerichtshof nämlich ausgeführt, daß diese Verordnungen für die unabhängigen Einführer Maßnahmen von allgemeiner Geltung und keine Entscheidungen darstellten, die sie unmittelbar und individuell beträfen. Dies treffe auf die Klägerin zu, zumal das Vorliegen von Dumping anhand des Ausfuhrpreises und nicht anhand des vom Einführer beim Wiederverkauf angewandten Preises festgestellt worden sei.
7 Schließlich macht die Kommission geltend, wenn ein Einführer schon nicht von einem vorläufigen oder sogar endgültigen Antidumpingzoll unmittelbar und individuell betroffen sei, obwohl die Verordnung ihn zur Zahlung dieses Zolls verpflichte, so sei er von der vom Ausführer eingegangenen Preisverpflichtung erst recht nicht unmittelbar und individuell betroffen. Da es dem Ausführer freistehe, die Verpflichtung einzugehen oder nicht, unterscheide sich die Lage der Klägerin nicht von der, die sich für sie insoweit aus einer einseitigen Preiserhöhung des Ausführers ergeben würde. Mit der Verordnung der Kommission werde nur die Verpflichtung angenommen, die der Ausführer der Kommission angeboten habe. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden falle deshalb in den Bereich der Handelsbeziehungen zwischen Ausführer und Einführer.
8 In ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht die Klägerin geltend, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-. Vertrag seien im vorliegenden Fall erfüllt.
9 Die Klägerin führt zum einen unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74 (CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393) und 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Sig. 1963, 211) aus, Artikel 2 der Verordnung Nr. 2800/86 sei eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung, die sie wegen ihrer der Kommission bekannten Eigenschaft als Handelspartner der Firma Union Haushaltsgeräte individuell betreffe. Sie sei von Artikel 2 dieser Verordnung auch unmittelbar betroffen, da die von der Kommission getroffene Maßnahme wirksam werde, ohne daß eine von dritter Seite auf der Grundlage dieser Maßnahme vorgenommene Rechtshandlung hinzukommen müsse.
10 Die Klägerin beruft sich zum anderen darauf, daß der Gerichtshof im Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277), das im Gegensatz zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung die Annahme einer von einem Ausführer eingegangenen Verpflichtung betroffen habe, von der Zulässigkeit der Klage eines Einführers ausgegangen sei, weil zwischen diesem und dem Ausführer wie im vorliegenden Fall eine enge Verbindung bestanden habe.
11 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über den die Einrede der Unzulässigkeit enthaltenden Antrag mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten und beschließt gemäß Artikel 91 § 4, über den Antrag aufgrund der Schriftsätze zu entscheiden.
12 Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag macht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines einzelnen von der Voraussetzung abhängig, daß die angefochtene Handlung, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft.
13 Im vorliegenden Fall ist die Klage nicht auf die Nichtigerklärung der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung gerichtet, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt worden ist, sondern auf Nichtigerklärung der Bestimmungen, durch die die von einem Ausführer eingegangenen Preisverpflichtungen angenommen worden sind und die auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) beruhen.
14 Sonach werden mit den angefochtenen Bestimmungen lediglich Preisverpflichtungen angenommen, die vom Ausführer angeboten worden sind. Die fraglichen Bestimmungen können deshalb nur diesen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betreffen, nicht aber Dritte, die mit den eingegangenen Verpflichtungen notwendigerweise nichts zu tun haben.
15 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.