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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-27/86

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:355

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 27 bis 29/86

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'État des Königreichs Belgien, Verwaltungsabteilung, Dritte Kammer, in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

SA Constructions et entreprises industrielles (CEI)

gegen

Société coopérative Association intercommunale pour les autoroutes des Ardennes

Rechtsnachfolger :

Fonds des routes, vertreten durch den Minister für öffentliche Arbeiten

(Rechtssache 27/86),

Ing. A. Bellini e Co. SpA

gegen

Régie des bâtiments, vertreten durch den Minister für öffentliche Arbeiten,

und

Association sans but lucratif Confédération nationale de la construction

Streithelferin,

(Rechtssache 28/86),

Ing. A. Bellini e Co. SpA

gegen

Belgischer Staat, vertreten durch den Verteidigungsminister

(Rechtssache 29/86),

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, K. Bahlmann und C. G. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die SA Constructions et entreprises industrielles — CEI —, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 27/86, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Libiez. J. Putzeys und X. Leurquin,

die Ing. A. Bellini e Co. SpA, die Klägerin der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen 28 und 29/86, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Putzeys und X. Leurquin,

die Association intercommunale pour les autoroutes des Ardennes, Rechtsnachfolge: Fonds des routes, die Beklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 27/86, vertreten durch Rechtsanwalt P. Lambert,

die Régie des bâtiments (Staatshochbauamt), die Beklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 28/86, vertreten durch Rechtsanwalt P. Lambert,

der belgische Staat, der Beklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 29/86, vertreten durch den Verteidigungsminister, dieser vertreten durch J. P. Pierard als Bevollmächtigten,

die Confédération nationale de la construction, Streithelferin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 28/86, vertreten durch Rechtsanwälte L. Goffin und J.-L. Lodomez,

das Königreich Spanien, vertreten durch L. J. Casanova Fernandez, Generalsekretär für die Europäischen Gemeinschaften,

die Italienische Republik, vertreten durch Ivo Braguglia, Avvocato dello Stato,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater M. Guerrin,

aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1987 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Conseil d'État des Königreichs Belgien hat mit drei Urteilen vom 15. Januar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 1986, nach Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Aufhebung von Entscheidungen begehrt wird, durch die verschiedene öffentliche Aufträge vergeben wurden.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 27/86 blieb zum Vorteil eines Unternehmens, das ein höheres Angebot abgegeben hatte, unberücksichtigt, weil der Gesamtwert aller von ihr im Zeitpunkt der Vergabe des Auftrags ausgeführten öffentlichen und privaten Bauvorhaben die nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften relevante Obergrenze überschritt.

4 Auch die Klägerin der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen 28 und 29/86 blieb zum Vorteil von Unternehmen, die höhere Angebote abgegeben hatten, mit ihren Angeboten erfolglos, denn sie entsprach nicht den nach belgischem Recht maßgeblichen Kriterien für die Zulassung in der Klasse, die nach den Verdingungsunterlagen erforderlich war, obwohl sie eine Kopie vorgelegt hatte, aus der sich ergab, daß sie in Italien in einer Klasse zugelassen war, die es ermöglichte, ihr in diesem Land Aufträge zu erteilen, deren Wert den umstrittenen in Belgien vergebenen Aufträgen gleichkam.

5 In den drei Ausgangsverfahren haben die Klägerinnen ihre auf Aufhebung der Vergabeentscheidungen gerichteten Klagen nicht zuletzt darauf gestützt, daß diese Akte unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 71/305/EWG ergangen seien.

6 Da der Conseil d'État eine Auslegung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie für geboten erachtet, hat er das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

A — In der Rechtssache 27/86:

1) Enthält Artikel 25 der Richtlinie 71/305/EWG eine abschließende Aufzählung der Nachweise, anhand deren die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens festgestellt werden kann?

2) Kann, falls dies verneint wird, der Wert der Aufträge, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, als Nachweis angesehen werden, anhand dessen die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie festgestellt werden kann?

B — In den Rechtssachen 28 und 29/86:

Ist es nach der Richtlinie 71/305/EWG vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere nach ihren Artikeln 25 und 26 Buchstabe d, zulässig, daß ein belgischer öffentlicher Auftraggeber das Angebot eines italienischen Unternehmers nicht berücksichtigt, weil der Unternehmer nicht den Nachweis erbringt, daß er über das nach den belgischen Vorschriften erforderliche Minimum an Eigenmitteln verfügt, und weil er im Durchschnitt nicht die nach diesen Vorschriften erforderliche Mindestzahl an Arbeitern und Führungskräften beschäftigt, obwohl dieser Unternehmer in Italien in einer Klasse zugelassen ist, die derjenigen entspricht, die in Belgien aufgrund des Umfangs der zu vergebenden Arbeiten erforderlich ist?

7 Wegen einer ausführlicheren Darstellung der Vorgeschichte der Ausgangsverfahren, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften, der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und des Verfahrensablaufs wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Frage der abschließenden Regelung der in Artikel 25 der Richtlinie vorgesehenen Nachweise

8 Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß der Beweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmers in der Regel mit einem oder mehreren der dort aufgeführten Nachweise geliefert werden kann. Gemäß Absatz 2 müssen die öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angeben, für welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sie sich entschieden haben, sowie welche anderen als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Nachweise beizubringen sind.

9 Schon aus dem Wortlaut dieses Artikels und insbesondere des Absatzes 2 ergibt sich, daß der Katalog'der dort genannten Nachweise nicht erschöpfend ist.

10 Demnach ist dem einzelstaatlichen Gericht zu antworten, daß Artikel 25 der Richtlinie 71/305/EWG keine abschließende Aufzählung der Nachweise enthält, anhand deren die. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmers festgestellt werden kann.

Zur Frage des Wertes der Aufträge, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen

11 In bezug auf die vom einzelstaatlichen Gericht in der Rechtssache 27/86 gestellte zweite Frage ist festzustellen, daß der Gesamtwert der einem Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilten Aufträge ein brauchbares Kriterium darstellen kann, wenn es im konkreten Fall darum geht, gemessen an den eingegangen Verpflichtungen die wirtschaftliche'und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens zu würdigen. Da Artikel 25 hinsichtlich der Nachweise keine abschließende Regelung enthält, steht nichts der Annahme entgegen, daß eine solche Angabe von den Bietern als Nachweis im Sinne dieses Artikels verlangt werden kann.

12 Unter Berücksichtigung der Begründung des Vorlageurteils, des Sinngehalts der in dieser Entscheidung wiedergegebenen belgischen Rechtsvorschriften und der vor dem Gerichtshof angestellten Erörterungen zielt die vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegte Frage bei zutreffender Deutung jedoch außerdem darauf ab, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn das nationale Recht eine Obergrenze für die Aufträge festlegt, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen.

13 In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, daß Artikel 25 der Richtlinie die Festlegung einer solchen Grenze weder erlaubt noch untersagt, denn es ist nicht der Zweck dieser Vorschrift, die Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidungsbefugnis zu beschneiden, welcher Standard der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erforderlich ist, sondern zu bestimmen, mit welchen Nachweisen oder Beweismitteln die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers dargelegt werden kann.

14 Um eine Aussage darüber treffen zu können, ob eine solche Grenze mit der Gesamtsystematik der Richtlinie vereinbar ist, ist auf deren Sinn und Zweck einzugehen. Das Ziel der Richtlinie 71/305/EWG ist es, sicherzustellen, daß zur tatsächlichen Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge innerhalb der Gemeinschaft mit der Aufhebung der Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge einhergeht. Bei dieser Koordinierung sind die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken soweit wie möglich zu berücksichtigen (zweite Begründungserwägung der Richtlinie). Artikel 2 sieht ausdrücklich vor, daß die öffentlichen Auftraggeber ihre an die Richtlinie angepaßten einzelstaatlichen Verfahren anwenden.

15 Die Richtlinie schafft somit kein einheitliches und erschöpfendes Gemeinschaftsrecht. Im Rahmen der gemeinsamen Bestimmungen, die sie enthält, bleibt es den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung aller einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verbote, die aus den vom Vertrag bekräftigten Grundsätzen auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs folgen, unbenommen, materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

16 Legt ein Mitgliedstaat für die Aufträge, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, eine Obergrenze fest, so widerspricht das nicht diesen Grundsätzen, und nichts rechtfertigt die Annahme, daß hierdurch der Zugang der Unternehmer der Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen beschränkt wird.

17 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keinen Bedenken begegnet, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge eine Obergrenze für die Aufträge festlegen, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen.

18 Demnach ist dem einzelstaatlichen Gericht zu antworten, daß die Angabe des Gesamtwerts der einem Unternehmen erteilten Aufträge vom Bieter als Nachweis im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 71/305 verlangt werden kann und daß weder dieser Artikel noch eine sonstige Bestimmung der Richtlinie es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Wert der Aufträge, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, festzulegen.

Zur Frage, welche Wirkungen die Aufnahme in eine offizielle Liste der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmer gegenüber den öffentlichen Auftraggebern der übrigen Mitgliedstaaten hat

19 Um die vom einzelstaatlichen Gericht gestellte Frage zu beantworten, bedarf es der Klärung, welche Funktion die Eintragung in eine offizielle Liste der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmer im Gesamtzusammenhang der Richtlinie erfüllt.

20 Nach Artikel 28 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten, die offizielle Listen der zugelassenen Unternehmer führen, gehalten, diese an Artikel 23 Buchstaben a bis d und g sowie an die Artikel 24 bis 26 anzupassen.

21 Die in Artikel 23 geregelten Tatbestände knüpfen an die mangelnde Solvenz oder Zuverlässigkeit an, die es rechtfertigen kann, einen Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Die Regelungen der Artikel 25 und 26 betreffen den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmer einerseits und der technischen Leistungsfähigkeit andererseits.

22 Die nach Artikel 28 Absatz 1 vorgesehene Harmonisierung der offiziellen Listen der zugelassenen Unternehmer hat mithin eine begrenzte Reichweite. Sie betrifft namentlich den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmer. Dagegen werden die Kriterien für die Klassifizierung der Unternehmer nicht aneinander angeglichen.

23 Ausweislich des Artikels 28 Absatz 2 können die Unternehmer, die in solchen Listen eingetragen sind, dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die sich aus der Liste ergebende Klassifizierung zu erwähnen.

24 Artikel 28 Absatz 3 verleiht den in einem beliebigen Mitgliedstaat in eine solche Liste eingetragenen Unternehmen das Recht, diese Eintragung in den durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber eines anderen Mitgliedstaates als alternatives Beweismittel dafür zu verwenden, daß sie die in den Artikeln 23 bis 26 der Richtlinie genannten Eignungskriterien erfüllen (Urteil vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 76/81, Transporoute, Slg. 1982, 417).

25 Was insbesondere den Beweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmer angeht, kann die Eintragung in eine offizielle Liste zugelassener Unternehmer mithin die Nachweise ersetzen, von denen in den Artikeln 25 und 26 die Rede ist, wenn sie auf gleichwertigen Angaben beruht.

26 Die Angaben, die der Eintragung in einer offiziellen Liste zu entnehmen sind, dürfen die öffentlichen Auftraggeber nicht mehr in Zweifel ziehen. Indessen verbleibt ihnen die Befugnis, festzulegen, welchem Standard die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit entsprechen müssen, damit eine Teilnahme an einem bestimmten Vergabeverfahren in Betracht kommt.

27 Folglich brauchen die öffentlichen Auftraggeber die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers für den Auftrag je nach dessen Eingruppierung nur insoweit als ausreichend hinzunehmen, als diese Eingruppierung aufgrund von Kriterien erfolgt ist, die in bezug auf den erforderlichen Standard der Leistungsfähigkeit gleichwertig sind. Ist dies hingegen nicht der Fall, so sind sie berechtigt, das Angebot des Unternehmers, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, unberücksichtigt zu lassen.

28 Demnach ist dem einzelstaatlichen Gericht zu antworten, daß die Artikel 25, 26 Buchstabe d und 28 der Richtlinie 71/305 vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge dahin auszulegen sind, daß sie es einem Auftraggeber nicht verwehren, von einem Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Nachweis zu verlangen, daß er über das Minimum an Eigenmitteln und die Anzahl an Arbeitern und Führungskräften verfügt, die die innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangen, auch wenn dieser Unternehmer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung in einer Klasse zugelassen ist, die derjenigen entspricht, die nach den genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Umfangs der zu vergebenden Arbeiten erforderlich ist.

Kosten

29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig., Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Conseil d'État des Königreichs Belgien mit Urteilen vom 15. Januar 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 25 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge enthält keine abschließende Aufzählung der Nachweise, anhand deren die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmers festgestellt werden kann.

2) Die Angabe des Gesamtwerts der einem Unternehmen erteilten Aufträge kann vom Bieter als Nachweis im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 71/305/EWG verlangt werden; weder dieser Artikel noch eine sonstige Bestimmung der Richtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Wert der Aufträge, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, festzulegen.

3) Die Artikel 25, 26 Buchstabe d und 28 der Richtlinie 71/305/EWG sind dahin auszulegen, daß sie es einem Auftraggeber nicht verwehren, von einem Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Nachweis zu verlangen, daß er über das Minimum an Eigenmitteln und die Anzahl an Arbeitern und Führungskräften verfügt, die die innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangen, auch wenn dieser Unternehmer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung in einer Klasse zugelassen ist, die derjenigen entspricht, die nach den genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Umfangs der zu vergebenden Arbeiten erforderlich ist.