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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-281/85
ECLI:EU:C:1987:351
In den verbundenen Rechtssachen 281, 283 bis 285 und 287/85
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel und Oberregierungsrat Alfred Dittrich vom Bundeswirtschaftsministerium als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg,
Klägerin,
und
Königreich der Niederlande, vertreten durch den Juridisch Adviseur A. Bos und den Assistent Juridisch Adviseur Gustaav M. Borchardt vom Außenministerium als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs der Niederlande in Luxemburg,
Streithelfer,
Französische Republik, vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung im Außenministerium Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten und den Attaché d'administration centrale im Außenministerium Bernard Botte als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft der Französischen Republik in Luxemburg,
Klägerin,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Streithelfer,
Königreich der Niederlande, vertreten durch den Assistent Juridisch Adviseur des Außenministeriums B. J. Keur als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs der Niederlande in Luxemburg,
Kläger,
Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Laurids Mikaelsen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Dänemark in Luxemburg,
Kläger,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Brian E. McHenry vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
in der Rechtssache 281/85 vertreten durch ihren Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten,
in der Rechtssache 283/85 vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Tole-dano-Laredo und Enrico Traversa von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
in der Rechtssache 284/85 vertreten durch Auke Haagsma von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
in der Rechtssache 285/85 vertreten durch ihren Rechtsberater Götz zur Hausen und Jens Christoffersen von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
in der Rechtssache 287/85 vertreten durch Frank Benyon von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
und
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti-Bombardella und
in der Rechtssache 281/85 durch Hauptverwaltungsrat Johann Schoo,
in der Rechtssache 283/85 durch Hauptverwaltungsrat Christian Pennera,
in der Rechtssache 284/85 durch Verwaltungsrat Jan de Wachter,
in der Rechtssache 285/85 durch Hauptverwaltungsrat Peder Kyst,
in der Rechtssache 287/85 durch Verwaltungsrat Jannis Pantalis
als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Centre européen, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben haben:
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Kläger und Streithelfer, vertreten durch B. McHenry und Barrister I. Glick,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Beklagte, vertreten in der Rechtssache 284/85 durch Hendrik Van Lier von ihrem Juristischen Dienst,
das Europäische Parlament als Streithelfer, vertreten in sämtlichen Rechtssachen durch Francesco Pasetti-Bombardella sowie in der Rechtssache 284/85 außerdem durch Johann Schoo als Beistand,
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 1987,
folgendes
Urteil§
1 Mit Klageschriften, die am
17. September 1985 (Bundesrepublik Deutschland),
18. September 1985 (Französische Republik),
20. September 1985 (Königreich der Niederlande) und
23. September 1985 (Königreich Dänemark und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die vorgenannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern (ABl. L 217, S. 25).
2 Diese Entscheidung regelt ein Mitteilungs- und Abstimmungsverfahren über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern. Nach Artikel 1 haben die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über geplante nationale Maßnahmen oder Abkommen betreffend Arbeitnehmer aus Drittländern und ihre Familienangehörigen zu unterrichten, und zwar hinsichtlich Zuwanderung, Aufenthalt und Beschäftigung, auch wenn diese illegal sind, hinsichtlich der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Lebens- und Arbeitsbedingungen, des Arbeitsentgelts und der wirtschaftsrechtlichen Ansprüche sowie hinsichtlich der Förderung der beruflichen, sozialen und kulturellen Eingliederung und der freiwilligen Rückwanderung in das Herkunftsland. Diesem Mitteilungsverfahren kann nach Artikel 2 ein Verfahren der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission folgen, dessen Durchführung der Kommission obliegt und das von einem Mitgliedstaat oder der Kommission in Gang gesetzt werden kann. Dieses Verfahren zielt nach Artikel 3 insbesondere darauf ab, die gegenseitige Unterrichtung zu erleichtern, damit die Fragen von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können und dadurch die Annahme einer gemeinsamen Haltung der Mitgliedstaaten gefördert werden kann; außerdem soll die Übereinstimmung der Vorhaben, Abkommen und Vorschriften mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sichergestellt und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen geprüft werden, die insbesondere mit dem Ziel einer fortschreitenden Harmonisierung des nationalen Ausländerrechts und der Aufnahme von möglichst vielen gemeinsamen Bestimmungen in die bilateralen Abkommen getroffen werden könnten.
3 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit der Klage
4 Die Kommission wirft die Frage nach der Zulässigkeit der vom Königreich der Niederlande eingereichten Klage auf, da das Original der Klageschrift erst nach Ablauf der Klagefrist bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sei; vor diesem Zeitpunkt sei die Klageschrift nur fernschriftlich übermittelt worden.
5 Ohne daß es notwendig wäre, zu entscheiden, ob eine fernschriftlich übermittelte Klageschrift den Formerfordernissen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verfahrensordnung genügt und ob diese Art der Übermittlung sich mit der Regelung nach Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung über zusätzliche Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung verträgt, genügt die Feststellung, daß die Klagefrist bei Eingang des Fernschreibens in der Kanzlei bereits abgelaufen war. Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset, Slg. 1987, 223, 234) festgestellt hat, läuft die Klagefrist, wenn sie in Kalendermonaten ausgedrückt ist, am Ende des Tages ab, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist begonnen hat, also der Tag der Bekanntgabe. Die angefochtene Entscheidung wurde der Ständigen Vertretung der Niederlande am 11. Juli 1985 bekanntgegeben, so daß die zweimonatige Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag am 11. September 1985, 24.00 Uhr, und die Klagefrist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verfahrensfrist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung — sechs Tage für die Niederlande gemäß Anlage II der Verfahrensordnung — am 17. September 1985, 24.00 Uhr, abgelaufen war. Das Fernschreiben des Königreichs der Niederlande ist aber beim Gerichtshof erst am 18. September 1985 eingegangen.
6 Die Klage des Königreichs der Niederlande ist daher wegen Fristversäumung als unzulässig abzuweisen.
7 Dagegen ergibt sich aus den vor dem Gerichtshof erörterten Aktenstücken nicht, daß die übrigen Kläger die Klagefrist bei ihren Klagen nicht eingehalten hätten.
Zur Begründetheit
8 Die Kläger führen zwei Gründe für die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung an: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlaß der streitigen Entscheidung und Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender vorheriger Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und wegen unzureichender Begründung der Entscheidung.
Zur Zuständigkeit der Kommission
9 Nach Ansicht der Kläger ermächtigt weder Artikel 118 noch irgendeine andere Vorschrift des EWG-Vertrags die Kommission dazu, eine verbindliche Entscheidung in einem Bereich zu treffen, der im übrigen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Die Französische Republik präzisiert, die Probleme, die die Voraussetzungen für Zuwanderung, Aufenthalt und Beschäftigung von Bürgern aus Drittländern betreffen, berührten die Sicherheit der Mitgliedstaaten und gingen weit über den von Artikel 118 umfaßten Sozialbereich hinaus.
10 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 118 Absatz 1 EWG-Vertrag der Kommission die Aufgabe zuweist, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern. Nach Absatz 2 wird die Kommission zu diesem Zweck in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig.
11 Der erste Klagegrund wirft zwei unterschiedliche Fragen auf, nämlich zum einen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen nach Artikel 118 Absatz 1 sich auf die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern erstreckt, und zum anderen, ob die gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Kommission zugewiesene Vorbereitung von Beratungen dieses Organ zum Erlaß verbindlicher Vorschriften ermächtigt. Diese beiden Fragen sind nacheinander zu prüfen.
12 Artikel 117 EWG-Vertrag, der in dem den Sozialvorschriften gewidmeten ersten Kapitel des Titels III über die Sozialpolitik der Gemeinschaft steht, betont in Absatz 1 die Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung ermöglichen. Nach Absatz 2 wird sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den im Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben.
13 Im Hinblick auf diese Angleichung weist Artikel 118 der Kommission die Aufgabe zu, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, unter anderem auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen, zu fördern.
14 Daraus folgt, daß Artikel 118 EWG-Vertrag zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in sozialen Fragen anerkennt, soweit diese nicht zu Bereichen gehören, die durch andere Vorschriften des Vertrages, über die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die gemeinsame Agrar- oder Verkehrspolitik geregelt werden, daß diese Zuständigkeit aber nach eben dieser Vorschrift im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeübt werden muß, deren Durchführung die Kommission sicherstellt.
15 Die Thesen der Kläger laufen auf das Vorbringen hinaus, daß die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern nicht zu den sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 gehöre oder, hilfsweise, daß diese Wanderungspolitik nur teilweise darunter falle.
16 Zu dem Hauptargument ist festzustellen, daß die Beschäftigungslage und, allgemeiner, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft durch die Politik der Mitgliedstaaten gegenüber Arbeitskräften aus Drittländern beeinträchtigt werden können. In den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission zu Recht die Auffassung, es sei sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten bei der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern den gemeinsamen Politiken und den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen, vor allem im Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeitsmarktpolitik, Rechnung tragen, um deren Ergebnisse nicht zu beeinträchtigen.
17 Daß die Wanderungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere aufgrund ihres Einflusses auf den Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft und auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft, für die Sozialpolitik der Gemeinschaft von Bedeutung ist, hatte der Rat bereits in seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (ABl. C 13, S. 1) anerkannt, in der er die Notwendigkeit und den politischen Willen zur Förderung der Abstimmung der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern zum Ausdruck brachte. Er hat diese Erwägungen in seinen Entschließungen vom 9. Februar 1976 über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (ABl. C 34, S. 2) und vom 27. Juni 1980 über Leitlinien für eine Arbeitsmarktpolitik der Gemeinschaft (ABl. C 168, S. 1) wiederholt, die in der Kommissionsentscheidung genannt werden. Diese Entscheidung verweist auch auf die Entschließung über Leitlinien für eine Wanderungspolitik, die vom Rat bereits gebilligt war und von ihm formell am 16. Juli 1985 (ABl. C 186, S. 3) erlassen wurde.
18 Somit ist festzustellen, daß die Ansicht, die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern weise keinerlei Bezug zu den sozialen Fragen auf, für die Artikel 118 eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, nicht gebilligt werden kann.
19 Folglich ist zu prüfen, ob das von den Klägern hilfsweise vorgetragene Argument stichhaltig ist, wonach die angefochtene Entscheidung Bereiche umfasse, die nicht zu den sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 gehören. In diesem Zusammenhang führen die Kläger an, die Entscheidung solle ein Konsultationsverfahren im kulturellen Bereich einführen, indem sie sich unter anderem auf die kulturelle Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern beziehe.
20 Dieser Klagegrund betrifft Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, der in das Mitteilungs- und Abstimmungsverfahren den Bereich der Förderung der beruflichen, sozialen und kulturellen Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern und ihrer Familienangehörigen einbezieht.
21 Zur Förderung der beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern ist festzustellen, daß sie zu den sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 gehört, da sie eng mit der Beschäftigung verbunden ist. Gleiches gilt für die soziale Eingliederung dieser Arbeitnehmer im Rahmen der von der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziele, da es insoweit um Vorhaben geht, die einen Bezug zu den Problemen der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen aufweisen, und da kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Entscheidung diesen Begriff in einem anderen Sinn verstehen wollte.
22 Was die kulturelle Eingliederung der aus Drittländern eingewanderten Bevölkerungsgruppen angeht, so mag zwar ein gewisser Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Wanderungspolitik bestehen, doch betrifft diese Eingliederung die Gruppen allgemein, ohne zwischen Wanderarbeitnehmern und anderen Ausländern zu unterscheiden; deshalb ist ihr Bezug zu den Problemen der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen außerordentlich schwach.
23 Die Wanderungspolitik kann daher nur insoweit zu den sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 gehören, als sie die Lage der Arbeitnehmer aus Drittländern im Zusammenhang mit deren Einfluß auf den Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft und auf die Arbeitsbedingungen betrifft.
24 Infolgedessen verläßt die angefochtene Entscheidung dadurch, daß sie die Förderung der kulturellen Eingliederung allgemein in die Gegenstände der Konsultation einbezieht, den Bereich der sozialen Fragen, in dem der Kommission nach Artikel 118 die Aufgabe zufällt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
25 Dagegen ist das Argument der Französischen Republik, der gesamte Bereich der Ausländerpolitik sei dem sozialen Bereich entzogen, da er Fragen der öffentlichen Sicherheit berühre, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, zurückzuweisen. Zwar können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer ausländerpolizeilichen Regelungen gegenüber Arbeitnehmern aus Drittländern durch den Erlaß innerstaatlicher Vorschriften oder durch die Aushandlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen Maßnahmen treffen, die auf Überlegungen des ordre public, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beruhen und für die sie insoweit allein zuständig sind; dies bedeutet jedoch nicht, daß der gesamte Bereich der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern zwangsläufig zur öffentlichen Sicherheit gehörte.
26 Das Vorbringen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, die Mitteilungspflicht könne insbesondere bei Verhandlungen mit Drittländern eventuellen Erfordernissen der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit zuwiderlaufen, ist ebenfalls zurückzuweisen, da die Mitteilung von Vorhaben erst zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe zwingend vorgeschrieben ist. Im übrigen sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Entscheidung verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen sicherzustellen; diese Verpflichtung gilt für die Informationen, die vor ihrer Bekanntgabe freiwillig mitgeteilt worden sind.
27 Nachdem somit festgestellt worden ist, daß die angefochtene Entscheidung nur teilweise über den Bereich der sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 hinausgeht, ist zu prüfen, ob Absatz 2 dieses Artikels, wonach die Kommission unter anderem durch die Organisation von Konsultationen tätig wird, sie zum Erlaß einer verbindlichen Entscheidung im Hinblick auf die Organisation solcher Konsultationen ermächtigt.
28 Weist eine Bestimmung des EWG-Vertrags, im vorliegenden Fall Artikel 118, der Kommission eine bestimmte Aufgabe zu, so ist davon auszugehen, daß sie ihr dadurch notwendigerweise auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe unerläßlichen Befugnisse verleiht; andernfalls würde der Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen. In diesem Sinne ist Artikel 118 Absatz 2 dahin gehend zu verstehen, daß er der Kommission alle zur Organisation der Konsultationen erforderlichen Befugnisse verleiht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muß die Kommission die Mitgliedstaaten zwangsläufig auch zur Mitteilung der unerläßlichen Informationen verpflichten können, zunächst um die Probleme zu ermitteln und sodann um die möglichen Leitlinien eines eventuellen zukünftigen gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten zu erarbeiten; ebenso muß sie die Mitgliedstaaten zur Teilnahme an einem Konsultationsverfahren verpflichten können.
29 Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 118 kann nämlich nur im Rahmen von organisierten Konsultationen stattfinden. Wenn in dieser Hinsicht jegliche Initiative unterbliebe, so bestünde die Gefahr, daß die vom Vertrag gewollte Zusammenarbeit nur auf dem Papier besteht. Da es gerade Aufgabe der Kommission ist, diese Zusammenarbeit zu fördern und ihre Durchführung zu organisieren, ist sie zur Einrichtung von Konsultationsverfahren für soziale Fragen im Sinne von Artikel 118 befugt.
30 Diese Befugnis der Kommission beschränkt sich auf die Organisation eines Verfahrens zur Mitteilung von Informationen und zur Konsultation; beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts gehören die Bereiche, auf die sich die Information und Konsultation beziehen, zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im übrigen erhebt die Kommission aufgrund des Artikels 118 auch nur Anspruch auf eine auf das Verfahren beschränkte Zuständigkeit zur Einführung eines solchen Informations- und Konsultationsmechanismus, dessen Ziel die Annahme einer gemeinsamen Haltung der Mitgliedstaaten sein muß.
31 Da Artikel 118 für die Entscheidung der Kommission somit eine spezifische Rechtsgrundlage bietet, erübrigt sich die Prüfung, ob das mit dieser Entscheidung angestrebte Ergebnis auch über andere Vertragsvorschriften allgemeiner Art oder über andere Verfahren, die die Mitwirkung anderer Organe erfordert hätten, hätte erreicht werden können.
32 Nachdem festgestellt ist, daß die Kommission gemäß Artikel 118 befugt ist, gegenüber den Mitgliedstaaten eine verbindliche Entscheidung zur Einführung eines Informations- und Konsultationsverfahrens zu erlassen, ist zu prüfen, ob — wie die Kläger vortragen — die angefochtene Entscheidung über den Rahmen eines solchen Verfahrens hinausgeht.
33 Die Kläger machen geltend, die Entscheidung begnüge sich nicht mit der Ausgestaltung eines Konsultationsverfahrens, sondern wolle durch die Festlegung eines Beratungsziels ein Ergebnis vorschreiben und überschreite damit die verfahrensmäßigen Befugnisse der Kommission. Nach Artikel 3 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung solle die Konsultation sicherstellen, daß die mitgeteilten Vorhaben, Abkommen und Vorschriften mit den Politiken der Gemeinschaft auf den in der Entscheidung genannten Gebieten, einschließlich der Entwicklungshilfe, in Einklang ständen.
34 Da die Kommission nur eine auf das Verfahren beschränkte Zuständigkeit zur Einführung eines Konsultationsverfahrens besitzt, kann sie weder das Ergebnis vorschreiben, das mit dieser Konsultation erreicht werden soll, noch die Mitgliedstaaten daran hindern, Vorhaben, Abkommen und Vorschriften in Kraft zu setzen, die sie als nicht in Einklang mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft stehend ansieht.
35 Somit überschreitet, wie die Kläger zu Recht vorgetragen haben, Artikel 3 Buchstabe b, soweit er den Mitgliedstaaten eine bestimmte Verpflichtung auferlegt und ihnen den Erlaß nationaler Maßnahmen oder den Abschluß von Abkommen verbietet, die nach Auffassung der Kommission nicht in Einklang mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft stehen, die Befugnisse, die die Kommission aus Artikel 118 herleiten kann.
36 Nach alledem sind die Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit begründet, als die Kommission nicht befugt war,
den Gegenstand des Konsultationsverfahrens in Artikel 1 auf Fragen der kulturellen Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern und ihrer Familienangehörigen auszudehnen und
in Artikel 3 Buchstabe b als Ziel der Konsultation festzulegen, die Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen und Abkommen mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sicherzustellen.
Zur Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften
— Zur unterbliebenen Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
37 Die Kläger machen geltend, die Entscheidung sei, selbst wenn man unterstelle, daß sie in die Zuständigkeit der Kommission falle, für nichtig zu erklären, da sie ohne vorherige Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ergangen sei. Diese Formvorschrift sei nach Artikel 118 Absatz 3 für die von der Kommission zu erlassenden Stellungnahmen vorgesehen und gelte erst recht für den Erlaß einer Entscheidung; in einem solchen Fall sei sie mit Sicherheit als wesentlich anzusehen.
38 Dazu ist festzustellen, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der aus Vertretern des wirtschaftlichen und sozialen Lebens besteht, die Aufgabe hat, den Rat und die Kommission bei den zu treffenden Maßnahmen, die zu konkreten Problemen im Wirtschafts- und Sozialbereich zu ergreifen sind, zu beraten und auf seinen Sachverstand und seine besonderen Kenntnisse gestützte Stellungnahmen abzugeben hat.
39 Aus dieser Sicht schreibt Artikel 118 Absatz 3 die obligatorische Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses nicht für die Untersuchungen und die Vorbereitung von Beratungen, sondern nur für die Stellungnahmen vor, in denen die Kommission die Durchführung konkreter Maßnahmen vorschlagen kann und bei denen es daher nützlich ist, die Haltung der Vertreter des Wirtschafts- und Soziallebens zu kennen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kommission die Sammlung von Informationen oder die Organisation einer Zusammenkunft beschließt; es handelt sich nämlich dabei um Entscheidungen rein vorbereitender oder verfahrensmäßiger Art, welche definitionsgemäß keine Sachfragen berühren, die eine Beurteilung in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht durch den Wirtschafts- und Sozialausschuß erfordern könnten.
40 Infolgedessen ist der aus der aus der unterbliebenen Anhörung des Wirtschaftsund Sozialausschusses hergeleitete Nichtigkeitsgrund zu verwerfen.
— Zur Begründung
41 Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei wegen mangelhafter Begründung nichtig, da sie sich auf die Entschließung vom 16. Juli 1985 beziehe, die mangels jeglicher Verbindlichkeit keine gültige Rechtsgrundlage bieten könne, ist zurückzuweisen. Ermächtigungsgrundlage ist nämlich der in der Entscheidung genannte Artikel 118; die betreffende Entschließung war im übrigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht förmlich verabschiedet.
42 Infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission nicht befugt war,
den Gegenstand des Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens in Artikel 1 auf Fragen der kulturellen Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern und ihrer Familienangehörigen auszudehnen und
in Artikel 3 Buchstabe b als Ziel der Abstimmung festzulegen, die Übereinstimmung der geplanten nationalen Maßnahmen und Abkommen mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sicherzustellen.
43 Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Kosten
44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof die Kosten jedoch ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da die Klage des Königreichs der Niederlande als unzulässig abgewiesen worden ist, sind diesem die durch seine Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die übrigen Kläger sowie diezur Unterstützung ihrer Anträge dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelfer sind mit ihren Klagegründen nur zum Teil durchgedrungen. Daher sind der Kommission nicht die gesamten Kosten aufzuerlegen, sondern jede der Parteien sowie die Streithelfer müssen ihre eigenen Kosten tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage des Königreichs der Niederlande in der Rechtssache 284/85 wird wegen Fristversäumung als unzulässig abgewiesen.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die durch seine Klage entstandenen Kosten.
3) Die Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern wird insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission nicht befugt war,
den Gegenstand des Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens in Artikel 1 auf Fragen der kulturellen Eingliederung der Arbeitnehmer aus Drittländern und ihrer Familienangehörigen auszudehnen, und
in Artikel 3 Buchstabe b als Ziel der Abstimmung festzulegen, die Übereinstimmung der geplanten nationalen Maßnahmen und Abkommen mit den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sicherzustellen.
4) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5) In den Rechtssachen 281, 283, 285 und 287/85 trägt jede Partei/einschließlich der Streithelfer, ihre eigenen Kosten.