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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-329/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:352

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In der Rechtssache 329/85

Marco Castagnoli, wohnhaft in Taino (Varese), 12, via Cremona, ehemalige Hilfskraft der Kommission in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angelo Ulgheri, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Roland, 7, Côte d'Eich, Luxemburg

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Entscheidung, durch die die Kommission den Beschäftigungsvertrag des Klägers als Hilfskraft beendet hat, rechtswidrig ist, wegen Zuerkennung der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit und wegen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliet,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 1987,

folgendes

Urteil§

1 Herr Marco Castagnoli, ehemalige Hilfskraft der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 6. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Entscheidung, durch die die Kommission seinen Beschäftigungsvertrag beendet hat, rechtswidrig ist, auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

2 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Der Kläger wurde durch Vertrag vom 20. Februar 1984 als Hilfskraft eingestellt, um eine Stelle als ungelernter Arbeiter in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zu bekleiden. Sein Vertrag, dessen Dauer auf vier Monate festgesetzt war, wurde das erste Mal bis zum 21. Oktober 1984 und das zweite Mal bis zum 21. Februar 1985 verlängert.

4 Die Kommission teilte dem Kläger durch Schreiben des Leiters der Abteilung Verwaltung und Personal, Herrn Hamaert, vom 22. Januar 1985 mit, daß sein Beschäftigungsvertrag gemäß Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht über den 21. Februar 1985 hinaus verlängert werden könne.

5 Der Kläger antwortete der Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 1985, er habe erst kürzlich erfahren, daß er eingestellt worden sei, um einen Bediensteten auf Zeit zu ersetzen, der am 1. Januar 1982 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten und bereits vorher durch zwei andere Hilfskräfte ersetzt worden sei, von denen jede für zwölf Monate eingestellt worden sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Einstellung einer Hilfskraft zur Besetzung eines Dienstpostens, der durch das Ausscheiden eines Bediensteten auf Zeit frei geworden sei, verletze nicht nur die italienischen Rechtsvorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch die Artikel 3, 51 und 52 BSB. Er wandte sich deshalb gegen die Qualifizierung, die die Kommission ihm gegenüber vorgenommen hatte, und beantragte, ihm die Eigenschaft eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit zuzuerkennen.

6 Die Kommission wies die in diesem Schreiben des Klägers, das sie als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts einstufte, enthaltenen Beanstandungen durch Entscheidung vom 29. Juli 1985 zurück. Sie vertrat die Ansicht, daß der Kläger gemäß Artikel 52 Buchstabe b BSB als Hilfskraft eingestellt worden sei und seine Beschäftigungszeit daher die Dauer eines Jahres nicht übersteigen dürfe.

7 Der Kläger hat gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

8 Die Kommission hält die Klage für unzulässig und führt aus, die beschwerende Maßnahme sei im vorliegenden Fall der ursprüngliche Beschäftigungsvertrag oder dessen aufeinanderfolgende Verlängerungen. Die letzte Verlängerung sei dem Kläger am 17. Oktober 1984 bekanntgegeben worden. Daraus folge, daß seine Beschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht worden sei.

9 Der Kläger wendet sich gegen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und trägt vor, die beschwerende Maßnahme sei im vorliegenden Fall das Schreiben der Kommission vom 22. Januar 1985, mit dem sie ihm mitgeteilt habe, daß eine weitere Verlängerung des Vertrages nicht möglich sei. Seine Beschwerde sei somit fristgerecht eingereicht worden.

10 Es ist festzustellen, daß der Kläger mit seiner Beschwerde im wesentlichen seine Einstellung als Hilfskraft rügte. Diese Qualifizierung war jedoch in dem ursprünglichen Beschäftigungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden.

11 Diese Qualififizierung ist weder durch die aufeinanderfolgenden Verlängerungen des Beschäftigungsvertrages noch durch das Schreiben vom 22. Januar 1985 geändert worden, in dem die Kommission dem Kläger lediglich den Zeitpunkt der endgültigen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitteilte. Daraus ergibt sich, daß die beschwerende Maßnahme im vorliegenden Fall der am 20. Februar 1984 geschlossene Beschäftigungsvertrag war.

12 Da der Kläger seine Beschwerde erst am 15. Februar 1985 bei der Kommission eingereicht hat, ist die Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts nicht eingehalten worden.

13 Die Klage ist somit unzulässig.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.