Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1987 – C-377/85

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:354

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 377/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Social Security Commissioner in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Beverly Leila Burchell

gegen

Adjudication Officer

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABL L 74, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: M. Darmon Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Barrister E. Laing,

der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Senior Legal Assistant Kathleen F. Lee, Department of Health and Social Security,

die niederländische Regierung im schriftlichen Verfahren, vertreten durch den Stellvertretenden Generalsekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten E. F. Jacobs für den Außenminister,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst der Kommission,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Social Security Commissioner hat mit Beschluß vom 25. November 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung des Insurance Officer (nunmehr: Adjudication Officer) geht, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin) für ihre beiden Kinder Kindergeld zu gewähren.

3 Die Klägerin, die geschieden und arbeitslos ist, lebt mit ihren beiden Kindern im Vereinigten Königreich, während ihr früherer Ehemann in den Niederlanden wohnt, wo er eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt. Als die Klägerin im Jahr 1980 bei der für die soziale Sicherheit zuständigen britischen Stelle einen Antrag stellte, erfüllte sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder nach britischem Recht. Ihr früherer Ehemann erhielt seinerseits zur gleichen Zeit in den Niederlanden Familienbeihilfen zugunsten derselben beiden Kinder, denn nach den niederländischen Rechtsvorschriften können Familienleistungen selbst dann gewährt werden, wenn die Familienangehörigen nicht in den Niederlanden wohnen.

4 Aus den Akten geht hervor, daß weder die britischen noch die niederländischen Rechtsvorschriften während des Zeitraums, für den die Klägerin Leistungen beansprucht, eine auf eine solche Sachlage anwendbare Antikumulierungsbestimmung enthielten.

5 Der Insurance Officer war der Auffassung, da der frühere Ehemann der Klägerin gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niederländische Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten könne, als wohnten seine beiden Kinder in den Niederlanden, sei der Anspruch der Klägerin auf die Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder im Vereinigten Königreich, der nicht von einer Versicherung oder Beschäftigung abhängig sei, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ausgesetzt, weil die Klägerin, die keine Berufstätigkeit ausübe, sich nicht auf die Ausnahmeregelung in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 stützen könne.

6 In Artikel 10 heißt es:

1) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied

a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Ehegatte des unter diese Artikel fallenden Arbeitnehmers oder Arbeitslosen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen ausgesetzt; es werden lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnt, zu Lasten dieses Mitgliedstaats gezahlt.

7 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht unter anderem folgendes vor:

1) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

8 Die Klägerin legte beim Social Security Commissioner Rechtsmittel ein. Dieser hat, da er der Auffassung war, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 aufwerfe, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1) a)Ist eine Person, die gegen eine Reihe von Risiken pflichtversichert war, die von den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungssystems für (unter anderen) Arbeitnehmer abgedeckt werden, die aber zu diesem System keine Beiträge mehr leistet, und zwar weder im Rahmen der Pflichtversicherung noch im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung, im Sinne der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 als Arbeitnehmer anzusehen, wenn die Beiträge, die sie gezahlt hat, während sie pflichtversichert war, als solche weiter ausreichend sind, um bei ihrem Tod im Rahmen eines solchen Systems einen Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes an ihrem Nachlaß zu begründen, jedoch weder allein noch in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten ausreichen, um für sie einen Anspruch auf irgendeine andere beitragsabhängige Leistung im Rahmen eines solchen Systems zu begründen?b)Bei Verneinung der Frage a) : Kann der Anspruch einer Person, die weder Arbeitnehmer noch Selbständiger im Sinne der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ist, auf eine Leistung im Rahmen eines solchen Systems (die keine von der Stellung dieser Person als Familienangehöriger oder Hinterbliebener eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen abgeleitete Leistung ist) durch irgendeine Vorschrift der oben genannten Verordnungen beeinträchtigt werden?

2) Bei Bejahung der Frage 1 a) oder der Frage 1 b) : Ist die Aussetzungsbestimmung in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen, daß sie in allen Fällen Anwendung findet, in denen der Träger eines anderen Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für dasselbe Kind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Familienleistungen gewährt hat, ohne sich auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berufen, wenn er unabhängig von diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleichen Leistungen aufgrund dieser Vorschrift hätte gewähren müssen?

3) Bei Bejahung der Frage 2: Ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 insoweit unvereinbar mit Artikel 51 EWG-Vertrag, als er einer Person ein Recht, das ihr von einem Mitgliedstaat unabhängig vom Gemeinschaftsrecht eingeräumt worden ist, entzieht oder ihr ein solches Recht entzieht, ohne ihr als Ausgleich einen Vorteil einzuräumen?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

10 Der Social Security Commissioner führt in dem Vorabentscheidungsersuchen aus, daß die erste Frage dahin geht, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 hier überhaupt angewandt werden könne. Die beiden Teile dieser Frage sind deshalb zusammen dahin zu verstehen, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 dann, wenn für ein Kind Familienleistungen oder -beihilfen zu zahlen sind, für eine Person gilt, die nach Maßgabe ihrer Beiträge zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer für die Zwecke der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist oder nicht.

11 In seinem Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 104/84 (Kromhout/Raad van Arbeid, Slg.1985, 2213) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar ist, wenn das Kind, für das Familienleistungen oder -beihilfen geschuldet werden, als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, [wobei] es unerheblich [ist], ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.

12 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar ist, wenn aufgrund von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen oder -beihilfen für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, wobei es unerheblich ist, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.

Zur zweiten Frage

13 Die zweite Frage des Social Security Commissioner geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Anwendung findet, wenn eine Familienleistung allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften geschuldet wird, ohne daß es der Berufung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 bedarf, wenn aufgrund des Artikels 73 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats dieselbe Leistung ohnehin hätte gewähren müssen.

14 Es ist festzustellen, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 nach seinem Wortlaut nur Anwendung findet, wenn Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet werden.

15 Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Leistung als nach Artikel 73 geschuldet angesehen werden kann, wenn sie ohnehin bereits nach den nationalen Rechtsvorschriften geschuldet wird.

16 Was den vorliegenden Fall betrifft, so besteht die einzige Auslegung der niederländischen Rechtsvorschriften, die in diesem Verfahren vorgenommen worden ist, in der Feststellung der Sociale Verzekeringsbank in Amsterdam — mit der diese eine Frage des britischen Department of Health and Social Security beantwortete —, daß eine nach der Algemene Kinderbijslagwet (allgemeines Gesetz über die Familienbeihilfen) versicherte Person aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften und ungeachtet der Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Anspruch auf Familienbeihilfen für Kinder hat, die nicht bei ihr, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da diese Auslegung im vorliegenden Verfahren nicht angezweifelt worden ist, insbesondere nicht von der niederländischen Regierung, hat der Gerichtshof von der Annahme auszugehen, daß die fraglichen niederländischen Beihilfen tatsächlich allein nach den nationalen Rechtsvorschriften bezogen wurden.

17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie, Sig. 1986, 17) ausgeführt hat, sieht Artikel 51 EWG-Vertrag eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Artikel 51 läßt also Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch Artikel 51 EWG-Vertrag nicht berührt.

18 Es ist deshalb festzustellen, daß eine Familienleistung, wenn sie wie im vorliegenden Fall allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften unabhängig vom Wohnort der Kinder geschuldet wird und es somit für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung der Berufung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht bedarf, nicht als nach Artikel 73 geschuldet angesehen werden kann.

19 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht anwendbar ist, wenn eine Leistung allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und nicht nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet wird.

20 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage.

Kosten

21 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Social Security Commissioner mit Entscheidung vom 25. November 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ist anwendbar, wenn aufgrund von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Familienleistungen oder -beihilfen für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, wobei es unerheblich ist, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.

2) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 ist nicht anwendbar, wenn eine Leistung allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und nicht nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet wird.