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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.08.1987 – C-209/87

ECLI:EU:C:1987:361

In der Rechtssache 209/87 R

Association des aciéries européennes indépendantes — European Independent Steelworks Association, EISA, Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck und Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 11 der Verfahrensordnung,

nach Anhörung des Generalanwalts C. O. Lenz,

folgenden

Beschluß

1 Die Association des aciéries européennes indépendantes — European Independent Steelworks Association, EISA, hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes (ABl. L 136, S. 37).

2 Mit Antragsschrift, die am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die EISA ferner gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS durch einstweilige Anordnung auszusetzen.

3 Die Kommission hat am 4. August 1987 schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. August 1987 mündlich verhandelt.

4 Die angegriffene Entscheidung, die auf der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 5) in der Fassung der Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 (ABl. L 348, S. 1), namentlich auf ihrem Artikel 18, beruht, wird damit begründet, daß der für Drittländer bestimmte Export der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft im Jahr 1986 rückläufig gewesen sei, daß sich das Verhältnis zwischen Kosten und Exportpreisen deutlich verschlechtert habe, daß von dieser Entwicklung alle Unternehmen betroffen seien, und zwar um so mehr, je höher ihr Exportanteil sei, und daß ferner die Aufteilung der Referenzen der Unternehmen eine Reihe von Jahren zurückliege und daher, bedingt durch die seither eingetretene Marktentwicklung, teilweise als überholt gelten müsse.

5 Mit der Entscheidung werden deshalb die Unternehmen ermächtigt, in jedem Vierteljahr in einer von ihnen zu bestimmenden Produktgruppe einen Teil des Unterschieds zwischen der sich aus der Vergleichsproduktion ergebenden Produktionsquote und dem Teil der sich aus der Vergleichsmenge ergebenden Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Verhältnis 1: 0,85 in Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, umzuwandeln. Dieser Teil ist auf 30, 15 oder 5 % beschränkt, je nachdem, ob das Verhältnis der Vergleichsmengen zur Vergleichsproduktion aller dem Quotensystem unterliegenden Erzeugnisse um mehr als 15 Prozentpunkte oder um mehr als 5 Prozentpunkte unter dem entsprechenden Durchschnitt aller Unternehmen liegt oder ob es günstiger ist als im vorstehenden Fall.

6 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen.

7 Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß in dem entsprechenden Antrag die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird und die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

8 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs trägt die Antragstellerin vor, die angefochtene Entscheidung sei offensichtlich rechtswidrig und ermessensmißbräuchlich: Die Kommission habe bestimmten Unternehmen Beihilfen gewährt, ohne die formellen und materiellen Vorschriften des EGKS-Vertrags zu beachten; sie beeinträchtige den Hauptzweck des Quotensystems, nämlich die Erhaltung des Marktgleichgewichts, die im Hinblick auf die Rückwirkung der Entscheidung insbesondere im dritten Quartal 1987 gefährdet sei; die Kommission mache von den ihr durch Artikel 18 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zuerkannten Befugnissen Gebrauch, um deren Ausübung auf die Unternehmen zu übertragen, die Grundlagen des Quotensystems ohne Anhörung des Beratenden Ausschusses und ohne Zustimmung des Rates sowie unter Mißachtung der für ihre Tätigkeit aufgrund der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts bestehenden Grenzen zu verändern, und dies zur Erreichung eines anderen Ziels als desjenigen, dessentwegen ihr diese Befugnisse übertragen worden seien.

9 Die Kommission äußert zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und verweist darauf, daß die geltend gemachten Rügen mehr den Klagegründen der Verletzung des Vertrages und der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zuzuordnen seien als dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs; nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag könnten jedoch die einzelnen Unternehmen allgemeine Entscheidungen nur mit diesemKlagegrund anfechten. Außerdem seien die Rügen der Antragstellerin nicht begründet, und aus dem, was sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Erlangung der vorläufigen Maßnahmen vortrage, ergebe sich nicht die Notwendigkeit von deren Erlaß im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

10 Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Zulässigkeit ist zu bemerken, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geprüft werden darf, sondern, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, der Prüfung der Klage vorbehalten bleiben muß. Wird gegen die Zulässigkeit ein gewichtiger Einwand erhoben, genügt die Feststellung von Anhaltspunkten, die auf den ersten Blick den Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.

11 Insoweit ist festzustellen, daß die Kommission lediglich sehr allgemein gefaßte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert hat und im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht auszuschließen ist, daß der Gerichtshof im Hauptsacheverfahren die Rügen der Antragstellerin ganz oder teilweise dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs zuordnen wird. Diese Feststellung läßt auf den ersten Blick den Schluß zu, daß die Klage möglicherweise zulässig ist; der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist deshalb zulässig.

12 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rügen, die Kommission habe gegen die formellen und materiellen Vorschriften des EGKS-Vertrags sowie gegen den Hauptzweck des Quotensystems verstoßen und von den ihr mit Artikel 18 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS übertragenen Befugnissen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht, stellen auf den ersten Blick ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhebliches Vorbringen dar, das geeignet ist, die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu rechtfertigen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob es einer solchen Maßnahme bedarf, um zu vermeiden, daß der sie beantragenden Partei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

14 Für die Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs bringt die Antragstellerin vor, mit der angefochtenen Entscheidung werde ihr ein schwerer und nicht zu behebender Schaden zugefügt. Der Zustrom von Waren auf den Binnenmarkt der EGKS wirke sich negativ auf die Preise aus und störe das Marktgleichgewicht schwer; dessen Erhaltung sei aber gerade der Hauptzweck des Quotensystems. Die Entscheidung beeinträchtige die Marktstellung der ihr angehörenden Unternehmen, die, da sie über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegende Relationen zwischen Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Produktionsquoten aufwiesen, von der Entscheidung sehr viel weniger profitierten als die Unternehmen, die viel exportierten. Nicht wiedergutzumachen sei dieser Schaden deshalb, weil die Anwendung der Entscheidung den Markt in nicht zu behebender Weise stören und die relative Marktstellung ihrer Mitglieder endgültig verschlechtern würde, ohne daß im Falle der Nichtigerklärung der Entscheidung die wirtschaftliche Lage und die relative Marktstellung ihrer Mitglieder wiederhergestellt werden könnten.

15 In der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihres Standpunkts aufgefordert, hat die Antragstellerin ihre Behauptungen, daß die Marktstellung ihrer Mitglieder selbst bei Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung endgültig verschlechtert wäre und daß die Anwendung der Entscheidung zu einem Preisrückgang geführt habe, nicht aufrechterhalten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, daß die Kürzungsraten zur Festlegung der Produktionsquoten und des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, vom zweiten zum dritten Quartal 1987 auf den Erlaß der streitigen Entscheidung hin bereits gestiegen seien und die relative Stellung ihrer Mitglieder auf dem Markt gefährdet sei, da der Anstieg der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürften, die Kommission unvermeidlich dazu veranlassen werde, im Hinblick auf die gleichbleibende Nachfrage die Kürzungsraten weiter zu erhöhen.

16 Die Kommission führt aus, daß es zu einer Störung des Marktgleichgewichts, das sie mit dem Mittel der Anwendung der Kürzungsraten vollständig in der Hand habe, nicht kommen könne. Im übrigen habe die Entscheidung ihrer Natur nach und wegen der Art und Weise, in der sie bisher angewandt worden sei, nur eine geringe Auswirkung auf den Markt. Der Umstand, daß die geänderten Kürzungsraten für das dritte Quartal 1987 günstiger gewesen seien als die ursprünglichen, beweise, daß die Durchführung der Entscheidung nicht zu einem spürbaren Anstieg des Angebots auf dem Gemeinschaftsmarkt oder zu einer Störung dieses Markts geführt habe. Ferner beweise das Ansteigen der Preise innerhalb des Gemeinsamen Marktes vom ersten auf das zweite Quartal, daß sich die Entscheidung nicht negativ auf die Preise ausgewirkt habe. Die Verschlechterung der relativen Positionen sei gering; sie sei im übrigen eine unvermeidbare Folge des Quotensystems. Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Auswirkung der Entscheidung auf die relative Marktstellung der Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin auf dem Gemeinsamen Markt, könne diese nicht behaupten, der angebliche Schaden sei nicht wiedergutzumachen.

17 Aufgrund der streitigen Erörterung in der mündlichen Verhandlung läßt sich feststellen, daß die Antragstellerin bis heute nicht in der Lage war, das Vorliegen eines sicheren und gegenwärtigen Schadens nachzuweisen; sie macht lediglich einen zukünftigen Schaden geltend, der wegen der Erhöhungen der Kürzungsraten, die die Kommission sicherlich vorzunehmen haben werde, in den nächsten Monaten zwangsläufig eintreten werde.

18 Insoweit ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung nur bis zum 31. Dezember 1987 Wirkungen entfaltet. Die Befürchtungen der Antragstellerin, die streitige Entscheidung würde durch die kumulative Wirkung der Umwandlungen von Produktionsquoten in Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes im ersten und im zweiten Quartal im dritten Quartal zu einer Steigerung der im Gemeinsamen Markt angebotenen Mengen führen, haben sich bis heute nicht als begründet erwiesen. Mangels Anhaltspunkten für die Entwicklung des Marktes, die sowohl von der Nachfrage als auch von der Haltung abhängt, die diejenigen Unternehmen letztlich einnehmen werden, die in den Genuß der höchsten Umwandlungsraten kommen, haben die von der Antragstellerin für die kommenden Monate befürchteten schädlichen Folgen zur Zeit rein hypothetischen Charakter.

19 Die Erhöhung der Kürzungsraten — namentlich für den Teil der Produktionsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf —, die die Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin, deren Lieferquoten nicht in gleichem Umfang erhöht werden können wie die Quoten der Unternehmen mit starkem Export in Drittländer, schwerer treffen würde, hängt von der zukünftigen Entwicklung des Marktes ab und ist zur Zeit rein hypothetisch.

20 Selbst wenn die Kommission zur Herstellung des Marktgleichgewichts für bestimmte Erzeugnisgruppen die Herabsetzung der Produktionsquoten und des Teils der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, verfügen sollte, wäre die Auswirkung auf die von den Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin getätigten Verkäufe beschränkt, und zwar sowohl im Hinblick auf die von der Antragstellerin genannten Daten über die theoretisch möglichen Umwandlungen als auch um so mehr im Hinblick auf die von den Unternehmen im ersten und im zweiten Quartal 1987 tatsächlich vorgenommenen Umwandlungen, die spürbar hinter den von der Antragstellerin erwarteten zurückgeblieben sind.

21 Was die Beeinträchtigung der relativen Marktstellung der Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin auf dem Gemeinsamen Markt betrifft, ist festzuhalten, daß die aufgrund von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen zwar die gesamte Stahlindustrie der Gemeinschaft in die Lage versetzen sollen, die krisenhaften Auswirkungen im Fall eines Nachfragerückgangs auf einer gemeinsamen Grundlage und durch eine solidarische Anstrengung zu bewältigen, daß diese Vorschrift die Kommission jedoch keineswegs verpflichtet, einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion oder die Aufrechterhaltung seiner relativen Marktstellung zu gewährleisten (siehe Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner, Slg. 1982, 2627, und Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner, Slg. 1983, 1451).

22 Der von der Antragstellerin behauptete zukünftige Schaden wäre — selbst wenn man einmal unterstellt, daß er nachgewiesen wäre — auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und hätte nicht die Schwere, die erforderlich ist, um eine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zu rechtfertigen. Da eine eventuelle Nichtigerklärung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu einer Wiederherstellung der Lage vor Erlaß der Entscheidung führen würde, sei dieser zeitweilige Schaden kein nicht wiedergutzumachender Schaden, wie es nach der Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung erforderlich wäre.

23 Sonach ist festzustellen, daß die Antragstellerin das Vorliegen eines auch nur zukünftigen sicheren Schadens, der schwer und nicht wiedergutzumachen ist, nicht bewiesen hat, und so die die Dringlichkeit belegenden Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würden, nicht dargetan hat.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 und 11 der Verfahrensordnung,

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

beschlossen:

1) Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.