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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1987 – C-293/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:367

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 17. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Beim Gerichtshof sind fünf Rechtssachen anhängig, die in der einen oder anderen Form die Frage aufwerfen, ob Einschreibegebühren für Studenten aus einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und ob Studenten einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Einschreibegebühren und auf Stipendien haben. Es schien mir zumindest vernünftig, meine Schlußanträge erst nach der mündlichen Verhandlung in allen fünf Rechtssachen zu halten. Drei dieser Rechtssachen, die vorliegende, die Rechtssachen 309/85 (Barra/Belgischer Staat und Stadt Lüttich) und 24/86 (Blaizot/Universität Lüttich u. a.) betreffen belgisches Recht.

Ihnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum Studienjahr 1976/77 durften die belgischen Universitäten von ihren Studenten nur eine geringe Einschreibegebühr erheben; der Primar- und Sekundarunterricht an den staatlichen und an den staatlich subventionierten Lehranstalten war frei. Seit dem genannten Studienjahr konnte von Studenten und Schülern eine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben werden, deren Eltern nicht in Belgien wohnten und die bestimmte nichtuniversitäre Lehranstalten besuchten. Aufgrund dieser Bestimmungen über nichtuniversitäre Anstalten wurde eine Studiengebühr für den Besuch von Kunstschulen vorgeschrieben (abgesehen vom Fall der Befreiung der Studenten). Eine französische Studentin, Françoise Gravier, erhob gegen diese Gebühr für die Zeit ab dem Jahr 1982/83 Klage. In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593) hat der Gerichtshof wie folgt entschieden:

1) Eine Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht stellt eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

2) Der Begriff der Berufsausbildung umfaßt den an einer Kunsthochschule erteilten Unterricht in der Fachrichtung Comic strips, wenn der Student durch diesen Unterricht auf den Erwerb einer Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet wird oder hierdurch die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung erlangt.

Die Situation der Universitäten war anders. Nach Artikel 27 § 3 des Gesetzes von 1971 in der durch Artikel 85 des Gesetzes vom 5. Januar 1976 (Moniteur belge vom 6.1.1976) geänderten Fassung wurden für die Finanzzuweisungen des belgischen Staates an die Universitäten Studenten belgischer und luxemburgischer Staatsangehörigkeit berücksichtigt, ferner ausländische Studenten, deren Eltern oder gesetzlicher Vormund ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben und dort ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen, und auf belgischem Hoheitsgebiet wohnhafte Studenten, deren Eltern oder gesetzlicher Vormund auf belgischem Hoheitsgebiet beschäftigt werden oder beschäftigt worden sind und Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG sind, sowie ausländische Studenten, soweit sie nicht aus bestimmten Entwicklungsländern kommen oder unter § 4 des Artikels fallen und ihre Zahl 2 % sämtlicher im vorangegangenen Studienjahr berücksichtigten belgischen Studenten nicht überschreitet.

§ 4 in seiner geänderten Fassung sieht vor, daß ausländische Studenten, die nicht unter § 3 fallen, einen Beitrag zu den Betriebskosten der Universitäten entrichten; sie werden für die Festlegung des Stellenplans bestimmter Gruppen des Universitätspersonals nur berücksichtigt, wenn sie eine zusätzliche Einschreibegebühr bezahlt haben, die sich auf mindestens 50 % der nach den geltenden Vorschriften festgesetzten Kosten beläuft. Wird die Einschreibegebühr nicht bezahlt, erhalten die Universitäten also kein Geld für die Gehälter der angeführten Personalgruppen. Mit der Königlichen Verordnung vom 30. Dezember 1982 wurden die Universitäten ermächtigt, von ausländischen Studenten, die nicht unter Artikel 27 § 3 des Gesetzes von 1971 in seiner geänderten Fassung fallen, eine zusätzliche Einschreibegebühr bis zu 50 % der nach den geltenden Vorschriften festgesetzten Kosten zu erheben.

Am 21. Juni 1985 trat in Belgien das Gesetz über das Unterrichtswesen in Kraft, dessen Durchführung im einzelnen ministerielle Runderlasse vom 20. August 1985 und eine Königliche Verordnung vom 30. August 1985 regelten.

Der erste hier maßgebliche Punkt des Gesetzes von 1985 betrifft nur die Universitätsstudenten. Artikel 16 Absatz 1 nahm in die Liste der für die Finanzzuweisung des belgischen Staates an die Universitäten zu berücksichtigenden Studenten diejenigen Studenten auf, die sich als Gemeinschaftsangehörige in Belgien ordnungsgemäß niedergelassen haben und dort eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sowie deren Ehegatten. Dies geschah in Ausführung des Urteils in der Rechtssache 152/82 (Forcheri/Belgien, Slg. 1983, 2323), in dem der Gerichtshof es als rechtswidrig angesehen hatte, von der Ehefrau eines in Belgien wohnhaften Beamten der Gemeinschaften eine Studiengebühr zu verlangen, die von belgischen Studenten nicht verlangt wurde. Diese Bestimmung sollte nach Artikel 69 ab 1. Oktober 1983 in Kraft treten, d. h. kurz nach dem Urteil Forcheri. Sie war jedoch nicht auf andere Gemeinschaftsangehörige anwendbar, die an den Universitäten studierten. Artikel 16 Absatz 2 ermächtigte vielmehr die Rektoren der Universitäten, ab dem Studienjahr 1985 Studenten die Einschreibung zu versagen, die für die Finanzzuweisungen des Staates nicht berücksichtigt werden. Gegen die Versagung der Einschreibung ist ein Rechtsbehelf möglich, aber nur, wenn eine staatliche und keine freie Universität diese Entscheidung getroffen hat.

Der zweite Punkt betrifft andere Arten der Ausbildung in Belgien, nämlich den Unterricht an einer Vorschule, Grundschule, weiterführenden Schule, Sonderschule und an einer anderen Hochschule als einer Universität. Nach Artikel 59 § 1 des Gesetzes von 1985 müssen ausländische Studenten, die einen solchen Unterricht besuchen und deren Eltern oder gesetzlicher Vormund keine Belgier sind und nicht in Belgien wohnen, eine Einschreibegebühr bezahlen. Artikel 59 § 2 nimmt von dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 diejenigen Studenten aus, die sich u. a. nach Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in der insbesondere durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 geänderten Fassung länger als drei Monate in Belgien aufhalten dürfen oder die Erlaubnis haben, sich dort niederzulassen.

Das Gesetz von 1980 regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern. Artikel 10 bestimmt, daß jeder Ausländer, dessen Aufenthaltsrecht durch einen völkerrechtlichen Vertrag, durch Gesetz oder durch eine königliche Verordnung anerkannt ist, sich ohne weiteres länger als drei Monate in Belgien aufhalten darf. Nach den Artikeln 58 und 59 des Gesetzes von 1980 muß jedermann, der eine solche Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke beantragt, neben der Vorlage anderer Bescheinigungen den Nachweis führen, daß er in einer belgischen Lehranstalt eingeschrieben ist und über die zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügt.

Nach Artikel 71 des Gesetzes von 1985 tritt Artikel 59 § 1 rückwirkend zum 1. September 1976 und Artikel 59 § 2 zum 1. Januar 1985 in Kraft.

Drittens bestimmt Artikel 63 des Gesetzes von 1985, daß zusätzliche Einschreibegebühren, die vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984 erhoben worden sind, in keinem Fall erstattet werden, jedoch mit einer wichtigen Ausnahme: Solche Gebühren, die von den Schülern oder Studenten erhoben worden sind, die als Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Berufsausbildung absolviert haben, [werden] auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen erstattet, die auf eine vor dem 13. Februar 1985 bei einem Gericht erhobene Erstattungsklage hin ergangen sind, d. h. vor dem Erlaß des Urteils Gravier.

Die Kommission hat am 17. Juli 1985 ein Schreiben an die belgische Regierung gerichtet und, da eine konkrete Antwort ausblieb, nach Artikel 169 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, die ebenfalls unbeantwortet blieb. Am 2. Oktober 1985 hat sie die vorliegende Klage auf Feststellung erhoben, daß Belgien durch den Erlaß einiger dieser Maßnahmen gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 EWG-Vertrag verstoßen hat.

Nach Ansicht der Kommission verstoßen diese Bestimmungen aus fünf Gründen gegen die Artikel 5 und 7 EWG-Vertrag. Erstens müßten die Angehörigen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach Belgien einzig und allein zur Absolvierung eines Studiums an einer belgischen Universität kämen (im folgenden: Studenten aus der Gemeinschaft), von der zusätzlichen Einschreibegebühr befreit sein, doch gehörten sie mit Ausnahme der luxemburgischen Staatsangehörigen nicht zu den Gruppen, um die der Artikel 16 des Gesetzes von 1985 den Artikel 27 § 3 des Gesetzes von 197Ó erweitert habe. Zweitens stelle die Ermächtigung der Rektoren, den Studenten aus der Gemeinschaft, die für die staatliche Finanzierung nicht berücksichtigt würden, die Einschreibung zu versagen, eine unzulässige Einschränkung von deren Zugang zur Universitätsausbildung dar. Drittens befreie Artikel 59 des Gesetzes von 1985 die Gemeinschaftsangehörigen zwar von der Pflicht zur Entrichtung einer zusätzlichen Einschreibegebühr, wenn sie nur deswegen nach Belgien kämen, um eine Ausbildung an einer anderen Hochschule als einer Universität zu absolvieren, doch könnten die Studenten in der Praxis diese Befreiung nicht erhalten, da die in Artikel 59 § 2 genannte Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorlage einer Bescheinigung über die Einschreibung für einen solchen Unterricht erteilt werde, die nur nach Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr ausgestellt werde. Viertens verstoße das Erfordernis nach Artikel 59 § 2, nämlich der Nachweis, daß sie über die zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügten, ebenfalls gegen die genannten Artikel des EWG-Vertrags. Fünftens schließlich habe Belgien gegen die Artikel 5 und 7 verstoßen, indem es den Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr eingeschränkt habe. Diese Einschränkung folge aus Artikel 63, wonach Gemeinschaftsangehörige ihre Klagen vor dem 13. Februar 1985 hätten anhängig machen müssen, in Verbindung mit Artikel 69 und 71, nach denen die Befreiung der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft und ihrer Ehegatten sowie der Studenten aus der Gemeinschaft, die nach Belgien nur zum Besuch einer in Artikel 59 angeführten Ausbildung kämen, am 1. Oktober 1983 bzw. am 1. Januar 1985 in Kraft getreten seien.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte die Kommission den Erlaß einstweiliger Anordnungen, aber beschränkt auf die Zulassung zu einem der Berufsausbildung dienenden Studium an den belgischen Hochschulen. Mit der Begründung, daß sich nicht ausschließen lasse, daß die Zulassung zu einem der Berufsausbildung dienenden Studium an den Hochschulen unter Artikel 7 EWG-Vertrag falle und Studenten ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn ihnen die Zulassung versagt würde, weil sie die zusätzliche Einschreibegebühr nicht bezahlen könnten, wurde Belgien mit Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1985 verpflichtet zu gewährleisten, daß Studenten aus der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen wie einheimische Studenten zu einem der Berufsausbildung dienenden Studium an den belgischen Hochschulen zugelassen werden, sofern sie sich verpflichten, die Einschreibegebühr zu entrichten, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen werde.

Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, betrifft diese Rechtssache nicht die geringe Einschreibegebühr, die von allen Studenten zu zahlen ist, sondern nur die von ausländischen Studenten verlangte zusätzliche Einschreibegebühr. Vor dem Gerichtshof wurde erklärt, daß diese Gebühr normalerweise minervai für ausländische Studenten genannt werde. Ich werde sie im folgenden als zusätzliche Einschreibegebühr bezeichnen.

Das Königreich Belgien macht zunächst geltend, die Klage der Kommission sei unzulässig, da im Verfahren nach Artikel 169 die verfahrensmäßigen Anforderungen nicht beachtet worden seien.

Es gehe nicht an, daß die Kommission für die Beantwortung ihres Schreibens vom 17. Juli 1985 eine Frist von acht Tagen festgesetzt, auf das Fernschreiben Belgiens vom 2. August 1985, in dem um Fristverlängerung gebeten worden sei, nicht reagiert und ohne weitere Besprechung eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben habe, in der sie die Aufhebung der beanstandeten Maßnahmen binnen vierzehn Tagen verlangt habe. Die Kürze dieser Fristen sei erst recht nicht hinzunehmen, wenn man sich folgendes vor Augen halte: Die zusätzliche Einschreibegebühr habe es sieben Jahre lang gegeben, die Kommission habe eine vollständige Umkehr der belgischen Bildungspolitik verlangt, und das Urteil in der Rechtssache Gravier habe eine völlig neue Entwicklung innerhalb des Gemeinschaftsrechts dargestellt, da Ansprüche von Personen anerkannt worden seien, die nicht als im Erwerbsleben stehend angesehen werden könnten.

Außerdem habe die Kommission in zwei Schreiben vom 19. April und 28. November 1984 das belgische System für vollkommen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gehalten. Auch wenn diesen Schreiben eine gewisse Bedeutung beigemessen werden kann, wird doch mit diesem Argument zuviel in sie hineingelesen. Das erste Schreiben betraf nur Arbeitnehmer, und die Kommission äußerte Vorbehalte gegenüber der Tatsache, daß die beabsichtigten Änderungen der ministeriellen Rundschreiben nicht den allgemeinen Sekundarunterricht umfaßten; im zweiten Schreiben bezogen sich die Vorbehalte auf die offensichtliche Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen auf Familienangehörige der Gemeinschaftsbeamten, und die Kommission verwies auf die Formalitäten, die verlangt wurden und in denen sie ein mögliches Hindernis sah.

Belgien führt die Kritik des Gerichtshofes an der Vorgehensweise der Kommission in der Rechtssache 74/82 (Kommission/Irland, Slg. 1984, 317) an, in der eine sehr kurze Frist eingeräumt worden sei, ohne daß eine wirkliche Dringlichkeit bestanden hätte, weil seit mehr als vierzig Jahren bestehende Gesetze binnen fünf Tagen hätten geändert werden sollen. Der Gerichtshof habe die Klage für zulässig gehalten, da Irland die Möglichkeit gehabt habe, der Situation abzuhelfen und seine Antwort vorzutragen, bevor die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe diese Möglichkeit nicht bestanden.

Für dieses Vorbringen spricht zweifellos einiges. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß ein Mitgliedstaat sowohl vor als auch nach Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 Gelegenheit erhält, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der Gerichtshof hat die Kommission ausdrücklich um eine schriftliche Erläuterung der Gründe für die Festsetzung dieser kurzen Fristen und um nähere Ausführungen zu ihrem Vortrag in ihren Schriftsätzen gebeten.

Unter Berücksichtigung aller abgegebenen Erklärungen und sämtlicher angeführten Umstände bin ich der Auffassung, daß diese Klage nicht als unzulässig abzuweisen ist. Die Kommission hat die festgesetzten Fristen nicht streng angewandt, und ich bin sicher, daß sie Erklärungen, die die belgische Regierung vor Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme und vor Einreichung der Klage übermittelt hätte, berücksichtigt hätte. Da Erklärungen ausgeblieben sind, sind Belgien und die Kommission allem Anschein nach auf Kollisionskurs gegangen, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Kompromiß möglich gewesen wäre. Die Kommission verlangte hier keine Änderung lang bestehender Gesetze, sondern versuchte die Aufhebung von Maßnahmen zu erreichen, die nach dem Urteil Gravier in Kraft gesetzt worden waren und bei denen sie auf den ersten Blick den Eindruck hatte, daß sie die Umsetzung dieses Urteils bewußt verhindern sollten. Außerdem datieren die ministeriellen Rundschreiben vom 20. August 1985 und die Königliche Verordnung vom 30. August 1985 von einem späteren Zeitpunkt als das Schreiben der Kommission vom 17. Juli, und die königliche Verordnung erging sogar nach der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

Außerdem steht fest, daß in der Debatte vor der Verkündung des Gesetzes von 1985 Stimmen laut wurden, daß dieses Gesetz gegen Gemeinschaftsbestimmungen verstoße, und der Conseil d'Etat hatte sich kritisch zu der Rückwirkung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Gravier geäußert. Bei einem Treffen der Kommission mit belgischen Beamten am 25. Juni 1985 legte die Kommission ihren Standpunkt dar, daß Berufsausbildung den Universitätsunterricht umfassen könne, und äußerte eine Reihe von Einwänden gegen das Gesetz von 1985; auf einer Sitzung des Ratsausschusses für Bildungsfragen am 27. und 28. Juni 1985, an der Belgien teilnahm, wurde die Rechtssache Gravier erörtert. Obwohl der Vertreter der Kommission erklärte, die Kommission habe ihre Überlegungen zu den Wirkungen des Urteils Gravier noch nicht abgeschlossen, mußte Belgien aufgrund des vorangegangenen Treffens die Ansicht der Kommission kennen, daß Berufsausbildung den Universitätsunterricht umfassen könne. Es läßt sich schwerlich annehmen, daß die belgische Regierung von dem Schreiben oder der mit Gründen versehenen Stellungnahme überrascht wurde. Außerdem war die Sache dringlich, da der Beginn des neuen Studienjahrs bevorstand, und, wie die Ereignisse gezeigt haben, schnelles Handeln erforderlich war, um einstweilige Anordnungen zu beantragen.

Wenn auch von wesentlicher Bedeutung ist, daß die Kommission genügend Zeit einräumt, um Situationen abzuhelfen und eine Stellungnahme abzugeben, müssen die Fristen auch aufgrund sämtlicher Umstände beurteilt werden. Im vorliegenden Fall halte ich die Klage für zulässig.

Die Probleme sind offenkundig von großer Bedeutung für Belgien, das die Meinung vertritt, es nehme einen liberalen Standpunkt bei der Zulassung von Studenten und bei der Erhebung der Gebühren ein, die es mit anderen Universitätssystemen vergleicht, die zwar sehr hohe Stipendien vergäben, aber nur eine geringe Zahl von Studenten hätten. Die Rechtssache ist auch für die Kommission von Bedeutung, da, frei nach Disraeli, das Schicksal dieser Gemeinschaft von der Ausbildung ihrer Bevölkerung abhängt.

Was die materiell-rechtlichen Fragen angeht, so kommen die Probleme, die bis zu einem gewissen Grad erörtert worden sind, konkreter in den Rechtssachen Barra und Blaizot zur Sprache, und ich berücksichtige das Vorbringen in diesen Fällen, soweit es für die hier zu behandelnden Fragen von Bedeutung ist.

Die erste Rüge geht dahin, daß Studenten, die nach Belgien nur wegen eines Studiums an einer Universität kommen, nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes von 1985 — im Gegensatz zu solchen Studenten, um die es in der Rechtssache Forchen ging — nicht von der zusätzlichen Einschreibegebühr befreit sind. Das Problem beschränkt sich also auf Universitäten und betrifft nicht Studenten, die als Arbeitnehmer Sonderrechte geltend machen können; um dieses Problem geht es in den zwei anderen der fünf genannten Rechtssachen, nämlich in den Rechtssachen 39/86 (Lair/Universität Hannover) und 197/86 (Brown/Secretary of State for Scotland). Zwar ist die erste Rüge allgemein gehalten, doch hat die Kommission klargestellt, daß sie in diesen Fällen nicht über die Berufsausbildung hinausgehen will; sie behauptet nicht, daß der EWG-Vertrag Diskriminierungen von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf jede Ausbildung — insbesondere die sogenannte allgemeine Ausbildung — verbiete. Obwohl die Kommission sich in der Rechtssache Gravier aufgrund einiger vom Rat und von ihr im Laufe der Zeit herausgegebener Dokumente für eine Ausweitung dieser Regel ausgesprochen hat, obwohl der Gerichtshof in der Rechtssache Gravier festgestellt hat, daß der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung, insbesondere, wenn es sich um die Berufsausbildung handelt, nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts steht, und obwohl die Befreiung in Artikel 16 Absatz 1, die der in der Rechtssache Forcheri entspricht, nicht auf die Berufsausbildung beschränkt ist, scheint es mir richtig, die Klage auf dieser Grundlage zu untersuchen, so wünschenswert es auch sein mag, den allgemeinbildenden Unterricht zu gegebener Zeit auf gemeinschaftlicher Grundlage zugänglich zu machen.

Es geht also um die Frage, ob, und wenn ja, unter welchen Umständen Berufsausbildung im Sinne des Artikels 128 EWG-Vertrag in der im Urteil Gravier vorgenommenen Auslegung an Universitäten möglich ist, so daß die unleugbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die eine Beschränkung des Zugangs der Studenten aus der Gemeinschaft (mit Ausnahme der luxemburgischen Staatsangehörigen und der anderen ausdrücklich freigestellten Gruppen) darstellt, nach Artikel 7 EWG-Vertrag verboten ist.

Die Diskussion dreht sich vor allem um die Art der Universitätsausbildung.

Die Kommission und Belgien (letzteres unterstützt von den vier in der Rechtssache Blaizot betroffenen Universitäten) vertreten mit ihren Hauptargumenten zwei genau entgegengesetzte Standpunkte. Nach Ansicht der Kommission ist Universitätsausbildung stets Berufsausbildung, nach Ansicht Belgiens ist sie dies nie. Es ist jedoch nicht uninteressant, daß die Kommission in ihren Schriftsätzen erklärt, daß Studenten fast immer eine Universitätsausbildung absolvieren, um die Kenntnisse und die Befähigung zu erlangen, die für die Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erforderlich sind, während der Vertreter Belgiens festgestellt hat, daß Universitätsstudien allgemein, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die der Gerichtshof näher bezeichnen müßte, nicht [unter den EWG-Vertrag] fallen.

Ausgangspunkt müssen meines Erachtens Artikel 128 EWG-Vertrag und das Urteil Gravier sein. Der Vertrag zielt auf eine Berufsausbildung ab, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann. Im Urteil Gravier stellt der Gerichtshof fest, daß die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche zwar nicht zu den Materien gehören, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat (eine Erwägung, die auf der Rechtssache 9/74, Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773, 779 beruht); gleichwohl stehen der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung, insbesondere, wenn es sich um die Berufsausbildung handelt, nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts (Randnr. 19). Nach dem Hinweis auf Maßnahmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung des Artikels 128 ergangen sind, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält (Randnr. 30).

Sowohl Artikel 128 als auch die Feststellungen in dem Urteil des Gerichtshofes legen das Gewicht mehr auf die Art der Ausbildung oder des Unterrichts als auf die Art der betroffenen Anstalt. Weder dieser Artikel noch das Urteil gehen von vornherein davon aus, daß eine Universität eine besondere Einrichtung ist, die notwendigerweise vom Anwendungsbereich des im Urteil Gravier aufgestellten Grundsatzes ausgeschlossen ist. Für die Gebildeten des Mittelalters mag die Universität eine Einrichtung sui generis gewesen zu sein. Am Ausgang des 20. Jahrhunderts gilt dies nicht mehr, soweit es um die Lehre — im Gegensatz zur Forschung — geht, nicht zuletzt, weil andere Anstalten, wie z. B. die polytechnischen Anstalten im Vereinigten Königreich, nunmehr häufig in einer Reihe von Fächern Unterricht auf Universitätsniveau erteilen. Es wäre völlig falsch, wenn z. B. ein berufsqualifizierender Grad oder ein berufsqualifizierendes Diplom einer Universität oder einer Fachschule in dem einen Fall als Berufsausbildung gelten würde und in dem anderen nicht. Außerdem ist es möglich, daß Fächer, die in einigen Mitgliedstaaten nur an der Universität unterrichtet werden, in anderen Mitgliedstaaten an anderen Hochschulen unterrichtet werden, die streng genommen nicht zu den Universitäten zählen. Es scheint mir daher nicht vertretbar, mehr nach den Anstalten als nach der Art des Unterrichts zu unterscheiden.

Dieser Ansatzpunkt wird durch das Urteil Gravier bestätigt, in dem festgestellt wird, daß Berufsausbildung jede Form der Ausbildung ist, die zu einem bestimmten Ergebnis führt, unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn sie auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.

Dieser Ansatzpunkt wird auch durch die Entwicklung bestätigt, die bei der Anerkennung der Bedeutung der Hochschulausbildung und der Mobilität von Hochschulstudenten durch die Kommission eingetreten ist. Belgien weist zu Recht darauf hin, daß früher das Gewicht vor allem auf der Ausbildung für manuelle Tätigkeiten und für Aufgaben der mittleren Führungsebene lag, aber bereits in dem Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. 1963, 63, S. 1338) wurde die Notwendigkeit anerkannt, die zur Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die höchstmögliche Ausbildung zu erwerben (Zweiter Grundsatz), und die Veröffentlichungen des durch die Verordnung Nr. 337/75 des Rates (ABl. 1975, L 39, S. 1) geschaffenen Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsausbildung schließen die Universitätsausbildung als solche nicht aus. Das Programm Comett (1986 bis 1992) (ABl. 1985, C 234, S. 3) und das Programm Erasmus (Vorschlag der Kommission im Amtsblatt 1986, C 73, S. 4), letzteres verwirklicht mit Beschluß 87/327/EWG des Rates (ABl. 1987, L 166, S. 20), die beide auf Artikel 128 EWG-Vertrag beruhen, gehen sehr viel weiter und beziehen die Hochschulausbildung ausdrücklich ein.

Der Ansatzpunkt wird auch durch die Erklärungen der belgischen Minister in der Debatte über das Gesetz 1985 bestätigt, als sie akzeptierten, daß die Universitätsausbildung unter die Berufsausbildung falle.

Andererseits kann ich nicht die Auffassung der Kommission teilen, daß jede Universitätsausbildung eine Berufsausbildung sei. Die bloße Tatsache, daß Arbeitgeber in der Industrie oder im öffentlichen Dienst Hochschulabgänger suchen, bedeutet nicht, daß jede Ausbildung, die mit einem Diplom abschließt, notwendigerweise den Charakter einer Berufsausbildung hat, zumal häufig überhaupt nur ein Diplom und nicht ein Diplom in einem bestimmten Fach verlangt wird. Möglicherweise soll das Diplom nur beweisen, daß sein Inhaber eine bestimmte Intelligenz besitzt und sich als fähig erwiesen hat, ein bestimmtes Problem auf einem relativ hohen Niveau zu meistern.

Dieses Ergebnis — daß Universitätsausbildung von der Berufsausbildung nicht ausgenommen werden kann, aber nicht immer eine solche darstellt — macht das Problem nicht gerade einfacher für das vorlegende Gericht, das schließlich entscheiden muß, ob eine Form der Ausbildung zur Berufsausbildung gehört.

Im Urteil Gravier dient als Maßstab, ob die Form der Ausbildung, in welcher Anstalt sie auch immer vermittelt wird, auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder... die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht.

Entscheidend ist meines Erachtens, den Unterricht insgesamt zu betrachten und an erster Stelle der Frage nachzugehen, ob er eine für die Zulassung zu einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung anerkannte Qualifikation vermittelt. Ist dies der Fall, genügt dies für die Qualifizierung des Unterrichts als berufsbildend. Wenn also in einem Mitgliedstaat der Inhaber eines Diploms in Tiermedizin, Architektur oder Pharmazie aufgrund dieses Diploms praktizieren darf (auch wenn er selbstverständlich jahrelang weiterlernen und Fertigkeiten erwerben muß, um ein erfahrener Fachmann zu werden), genügt dies eindeutig.

Was aber, wenn ein Universitätsabschluß zwar notwendig, aber nicht hinreichend ist für die Qualifizierung für einen bestimmten Beruf? Es ist wohl nicht ungewöhnlich, daß ein Student neben einem Diplom noch einen weiteren Befähigungsnachweis erwerben muß oder daß er einen solchen Befähigungsnachweis besitzt, sich diejenigen Fächer, die er zur Erlangung des Diploms studiert hat, aber anrechnen lassen kann, um von ihnen bei der Prüfung für den Befähigungsnachweis befreit zu werden. In der Rechtssache Gravier habe ich die Auffassung vertreten, daß Berufsausbildung eine Ausbildung, die ... unmittelbar zu einer solchen Qualifikation führt (Hervorhebungen von mir), einschließt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil eine Ausbildung für ausreichend gehalten, die auf eine Qualifikation ... vorbereitet. Aufgrund dieser Feststellung, der ich mich anschließe, halte ich es für ausreichend, wenn ein Universitätsabschluß integraler und notwendiger Bestandteil einer Qualifikation ist oder vom Nachweis von Kenntnissen in Fächern befreit, die sonst von einer Berufsorganisation geprüft würden, auch wenn der Abschluß zugleich eine Reihe dazu nicht notwendiger Fächer umfaßt.

Ich teile nicht die Auffassung, daß die mit einem Diplom abschließende Ausbildung nur dann Berufsausbildung ist, wenn sie eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu einem Beruf ist, auch wenn solch ein Erfordernis ein Anhaltspunkt dafür sein kann, daß diese Ausbildung Berufsausbildung ist. Meines Erachtens läßt sich auch zu Recht vertreten, daß eine mit einem Diplom abschließende Ausbildung, die zwar formal kein Bestandteil einer Qualifikation ist, dem Studenten aber die notwendigen Grundkenntnisse vermittelt, damit er durch ein Examen die formale Qualifikation erwirbt, zur Berufsausbildung gehört. Außerdem meine ich, daß eine solche Ausbildung, die Voraussetzung für die Zulassung zu einer berufsständischen Vereinigung ist, die nach dem Erwerb praktischer Erfahrung zusätzliche Qualifikationen verleiht, Berufsausbildung sein kann.

Diese Auffassung stimmt mit dem zweiten Teil der Definition des Gerichtshofes überein, wonach Ausbildung, die die besondere Befähigung zur Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört. Die Anwendung dieses zweiten Teils bietet mehr Schwierigkeiten, geht es doch um die Frage, ob die Ausbildung die besondere Befähigung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung verleiht. Nicht schon deswegen, weil für die meisten Berufe Lesen und Schreiben und die Beherrschung der Grundrechnungsarten (soweit das noch als Teil des Mathematikunterrichts vorkommt) verlangt werden, ist die Ausbildung darin auch Berufsausbildung. Es muß ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Beruf oder der Beschäftigung bestehen. Somit ist also Unterricht, der im wesentlichen das Wissen oder die Allgemeinbildung vergrößern oder die geistige Entwicklung fördern soll, normalerweise ausgeschlossen. Ein Unterricht in Literatur, mittelalterlicher Geschichte oder in alten Sprachen mag von unschätzbarer Bedeutung für die erfolgreiche Karriere eines Diplomaten, Politikers oder eines Geistlichen sein, doch ist der Zusammenhang mit der besonderen Befähigung für diese einzelnen Berufe nicht eng genug.

Es ist die Frage aufgeworfen, ob solch ein Unterricht als berufsbildend für Lehrer, insbesondere für Hochschullehrer, angesehen werden kann. Es mag sein, daß es einen solchen Unterricht gibt, der speziell auf die Qualifikation für das Lehramt vorbereitet oder Studenten dazu befähigen soll, andere in einem Fach zu unterrichten. In diesem Fall kann der Unterricht berufsbildend sein. Ist er nicht darauf abgestimmt, muß solch ein Unterricht meines Erachtens eher als allgemeinbildend denn als berufsbildend angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist nicht zwischen freien Berufen und anderen Berufen oder Beschäftigungen zu unterscheiden, auch nicht zwischen einer Ausbildung, die gewöhnlich zu einem Arbeitsverhältnis führt, und einer solchen, die auf die selbständige Tätigkeit in den sogenannten freien Berufen vorbereitet. Die Unterscheidung zwischen freien und anderen Berufen ist wirklichkeitsfremd, da viele Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte gerade so wie andere Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages gebunden sind.

Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gilt auch nicht nur für die, die bereits Arbeitnehmer sind und sich fortbilden wollen, oder die, die eine Ausbildung im Rahmen einer Beschäftigung in der Industrie erhalten. Ich kann der Ansicht nicht zustimmen, daß Berufsausbildung nur im Rahmen eines Berufes stattfinden könne, und nicht, um einen Beruf auszuüben oder im Hinblick darauf. Unter die Berufsausbildung fallen alle, die eine Ausbildung der genannten Art absolvieren.

Ich habe stets auf die Art des Unterrichts Bezug genommen, weil auf diese abzustellen ist. Die Absicht des einzelnen Studenten ist meines Erachtens kein geeignetes Kriterium. Ein Student, der den gleichen Unterricht besucht wie Frau Gravier, würde einen berufsbildenden Unterricht absolvieren, auch wenn er, obgleich zu einer bestimmten Rolle im Familienbetrieb bestimmt oder verurteilt, nur vier Jahre eine Ausbildung erhalten will, die ihn mehr anspricht als der Unterricht in Latein oder Philosophie. Manchmal wissen Studenten nicht, was sie als nächstes wollen, oder sie besinnen sich eines andern, nachdem sie eine Ausbildung angefangen haben. Ob sie einen berufsbildenden Unterricht besuchen, hängt nicht von ihren Absichten ab.

Wenn diese Auffassung richtig ist, wird es nicht zuletzt dann schwierige Fälle geben, wenn die Studenten ein breites Spektrum von Studienfächern kombinieren können; da es meines Erachtens aber nicht möglich ist, zwischen Anstalten zu unterscheiden (im vorliegenden Fall zwischen Universitäten und anderen Hochschulen), läßt sich den Schwierigkeiten nicht ausweichen; vielmehr ist die Bedeutung des Unterrichts insgesamt für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung festzustellen.

Somit darf Belgien Studenten, die nach Belgien nur zur Absolvierung einer Berufsausbildung an einer Universität kommen, keine höheren Einschreibegebühren auferlegen als belgischen Staatsangehörigen.

Daraus folgt meines Erachtens als Antwort auf die zweite Rüge, daß es unzulässig ist, Studenten, die die zusätzliche Einschreibegebühr nicht entrichten, die Immatrikulation zu versagen, und daß Artikel 16 Absatz 2, soweit er dazu ermächtigt, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Wird jedoch die zusätzliche Einschreibegebühr abgeschafft, entfällt die in der ersten und zweiten Rüge beanstandete Diskriminierung bezüglich dieser Gebühr. Soweit die Kommission zuletzt mit ihrer zweiten Rüge eine weitergehende Entscheidung herbeiführen wollte, um jegliche Diskriminierung bei der Studienfinanzierung zu beseitigen, kann ich dem nicht zustimmen. Im Urteil Gravier wird ausdrücklich festgestellt, daß diese Rechtssache weder die Organisation noch die Finanzierung der Ausbildung, sondern die Errichtung eines finanziellen Hindernisses für den Zugang zur Ausbildung ausschließlich für ausländische Studenten betrifft (Randnr. 18): Die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik [gehören] als solche ... nicht zu den Materien ..., die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat. Jedenfalls stellen sich bei der staatlichen Finanzierung der Ausbildung durch die Mitgliedstaaten viel umfangreichere Probleme. Zu einer spezielleren Frage halte ich an meinem in den Schlußanträgen in der Rechtssache Gravier vorläufig geäußerten Standpunkt fest, daß Stipendien für Studenten, die es ihnen ermöglichen sollen, ihren Lebensunterhalt während des Studiums zu bestreiten, auf einer anderen Grundlage beruhen, wenn die Versagung eines solchen Stipendiums tatsächlich als ein Hindernis für den Zugang zur Berufsausbildung eingestuft werden kann.

Vertritt man zur ersten und zweiten Frage diesen Standpunkt, braucht nicht mehr näher auf das Vorbringen Belgiens eingegangen zu werden, daß die Ausführungen der Kommission zur Finanzierung unzulässig seien (dem ich widerspreche, da es sich um Schlußfolgerungen handelt, die die Kommission aus der Wirkung der von ihr angestrebten Entscheidung zieht und nicht um eine gesonderte Rüge) und daß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes von 1985 nicht speziell auf Studenten aus der Gemeinschaft abziele, die die zusätzliche Einschreibegebühr nicht zahlen wollten, sondern auf alle Studenten, belgische und andere, die ein Jahr zum zweiten Mal wiederholen wollten. Dieses Vorbringen weise ich ebenfalls zurück; Artikel 16 Absatz 2 betrifft mit Sicherheit auch Studenten aus der Gemeinschaft, die für ein der Berufsausbildung dienendes Studium an den belgischen Universitäten keine zusätzliche Einschreibegebühr bezahlen wollen. Insoweit ist Artikel 16 Absatz 2 mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Die dritte und die vierte Rüge betreffen Artikel 59 § 2 des Gesetzes von 1985, der für Studenten, die nicht an einer Universität eingeschrieben sind, und, soweit hier von Interesse, für Studenten, die eine fach- oder nichtuniversitäre Hochschulausbildung absolvieren, gilt. Mit der dritten Rüge wird geltend gemacht, daß Studenten aus der Gemeinschaft, die eine Berufsausbildung absolvieren wollten, eine Aufenthaltserlaubnis für länger als drei Monate nur erteilt würde, wenn sie sich für eine bestimmte Studienrichtung eingeschrieben hätten. Wenn sie ihre Immatrikulation beantragten, würden sie von der Pflicht zur Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr (die bei der Immatrikulation voll zu zahlen sei) nur befreit, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien. Da sie diese nicht bekämen, ohne vorher in einer Studienrichtung eingeschrieben zu sein, müßten sie die zusätzliche Einschreibegebühr zahlen. Mit der vierten Rüge wird geltend gemacht, daß Studenten, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragten, den Nachweis erbringen müßten, über die zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel (auf 12000 BFR monatlich festgesetzt) zu verfügen, während dies von belgischen Studenten nicht verlangt werde.

Nach Artikel 59 § 2 des Gesetzes, von 1985 sind von der Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr zweifelsohne ausländische Studenten befreit, die sich gemäß den Artikeln 10 und 15 des Gesetzes von 1985 in der Fassung des Gesetzes von 1984 länger als drei Monate in Belgien aufhalten oder sich dort niederlassen dürfen. Artikel 10 räumt Ausländern das Recht auf einen Aufenthalt von länger als drei Monaten ein, wenn ihr Aufenthaltsrecht gesetzlich oder durch Königliche Verordnung anerkannt ist. Aufgrund des Artikels 58 des Gesetzes von 1980 dürfen nur die Studenten, die in Belgien ein Hochschulstudium oder das Vorbereitungsjahr für ein solches Studium absolvieren wollen (und nicht wie früher, Studenten auf allen Ausbildungsstufen, einschließlich die in der Sekundar- und Fachausbildung), sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten, und das auch nur, wenn sie die erforderliche Bescheinigung vorlegen, daß sie z. B. in einer Studienrichtung eingeschrieben sind. Sie sind nur aufenthaltsberechtigt, wenn sie die bei der Einschreibung fällige Einschreibegebühr gezahlt haben.

Andererseits scheint die Königliche Verordnung vom 30. August 1985 (Moniteur belge vom 12.9.1985) Studenten von der Entrichtung der Einschreibegebühr zu befreien, wenn sie durch die Einschreibung in einer Lehranstalt eine Berufsausbildung erhalten.

Von der zusätzlichen Einschreibegebühr sind also offensichtlich befreit Studenten, die eine nichtuniversitäre Hochschulausbildung, die eine Berufsausbildung darstellt, absolvieren, einschließlich der Studenten an technischen Lehranstalten, auch wenn letztere nicht aufenthaltsberechtigt sind.

Die Kommission weist darauf hin, daß ein Student, der keine zusätzliche Einschreibegebühr zahle, nur eingeschrieben werden könne, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, so daß sich der Teufelskreis schließe. Dem ist entgegengehalten worden, daß ein Student aus der Gemeinschaft sich in Belgien drei Monate lang aufhalten dürfe und sich in dieser Zeit einschreiben und dann eine lange Aufenthaltserlaubnis erhalten könne.

Soweit die Einschreibung und das Aufenthaltsrecht nach belgischem Recht von der Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr abhängen, verstoßen die belgischen Bestimmungen gegen das Urteil Gravier. Wenn die zusätzliche Einschreibegebühr wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht für die Studenten abgeschafft wird, die eine Berufsausbildung an anderen Hochschulen als Universitäten absolvieren, besteht dieses Problem offensichtlich nicht mehr.

Weiter führt die Kommission an, daß die Universitätseinrichtungen die Immatrikulation von Studenten ablehnen würden, wenn sie von ihnen keine höheren Gebühren mehr verlangen dürften, weil sie für solche Studenten keine staatlichen Finanzzuweisungen erhielten. Die Weise der Finanzierung der Universitäten wird im Urteil Gravier nicht behandelt und scheint mir aufgrund dessen, was bisher vorgetragen worden ist, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags zu liegen. Auch wenn geltend gemacht werden kann, daß die Weise der staatlichen Finanzierung zu einem Hindernis für den Zugang führen könnte, läßt sich meines Erachtens diese Frage auf einer solch hypothetischen Grundlage nicht entscheiden.

In dieser Rechtssache ist die Frage aufgeworfen worden, ob Studenten einen eigenen Anspruch darauf haben, in einem Mitgliedstaat zu wohnen, dessen Staatsangehörige sie nicht sind. Belgien spricht ihnen ein solches Recht unter Hinweis auf die Rechtssachen 66/77 (Kuyken/Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening, Sig. 1977, 2311) und 53/81 (Levin/Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1982, 1035) ab. Der Anspruch, so wird vorgetragen, bestehe nur für die, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Meines Erachtens überschreitet diese weitergehende Streitfrage, die nicht vollständig diskutiert worden ist, die Grenzen dieses Rechtsstreits. Im Urteil Kuyken ist jedoch ausdrücklich festgestellt worden, daß es sich nur auf die bestimmten Artikel der dort streitigen Verordnung bezieht.

Mit der vierten Rüge wird geltend gemacht, daß Belgien gegen die Artikel 5: und 7 EWG-Vertrag verstoßen habe, indem es von ausländischen Studenten, die eine Hochschulausbildung absolvieren wollten, als Voraussetzung für die Befreiung von der zusätzlichen Einschreibegebühr verlange, daß sie über die zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügten. Dies ist kein unmittelbares Erfordernis der Ausnahmevorschrift des Artikels 59 § 2 des Gesetzes von 1985, sondern ergibt sich aus dem Zusammenhang der Artikel 10, 58 und 60 des Gesetzes von 1980 in seiner geänderten Fassung.

Soweit die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind, von der wiederum das Recht auf Befreiung von der zusätzlichen Einschreibegebühr abhängt, ist diese Voraussetzung meines Erachtens genauso zu beanstanden wie die der Aufenthaltserlaubnis. Ein Mitgliedstaat hat kein Recht, von Studenten, die an einer nichtuniversitären Einrichtung eine Berufsausbildung absolvieren, die zusätzliche Einschreibegebühr zu erheben; ein solches Recht kann auch nicht dann entstehen, wenn der Student nicht nachweisen kann, daß er über die zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügt.

Die Kommission scheint der Auffassung zu sein, daß einem Studenten ohne Nachweis, daß er über die zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfüge, das Recht auf Einreise auf derselben Grundlage zustehe wie einem Arbeitsuchenden, der sich dazu angeblich auf das Recht auf Freizügigkeit berufen könne. Meines Erachtens ist diese Analogie falsch. Selbst wenn einem Arbeitsuchenden ein solches Recht zusteht, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Centre public d'aide sociale de Courcelles/Lebon, Slg. 1987, 2811) anzunehmen scheint, steht der Arbeitsuchende für eine tatsächliche, echte Tätigkeit und nicht nur für eine Aushilfstätigkeit zur Verfügung. Bei jemandem, der den ganzen Tag studiert, ist dies nicht der Fall. Wird der Student tatsächlich Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, ist die Situation anders.

Obwohl auch diese Frage sich meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht stellt, bin ich doch nicht davon überzeugt, daß das Erfordernis angemessener Mittel auf einer Grundlage, die nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung angesehen werden kann, gegen den EWG-Vertrag verstößt. Diskriminierend ist es in dem Sinne, daß belgische Staatsangehörige davon nicht betroffen sind, doch sind diese in einer anderen Lage, da der Staat die Bedürftigen unterstützt. Die Kommission räumt ein, daß Belgien nicht verpflichtet sei, bedürftige ausländische Studenten aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen; das Erfordernis, über ausreichende Mittel zu verfügen, scheint mir nach dem EWG-Vertrag nicht unzulässig.

Was die fünfte Rüge betrifft, bestimmt Artikel 63 des Gesetzes von 1985, daß nur die ausländischen Studenten, die eine Berufsausbildung absolvieren und vor dem 13. Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier, Klage erhoben haben, die von ihnen entrichteten zusätzlichen Einschreibegebühren erstattet bekommen können. Nach Artikel 69 sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die sich in Belgien ordnungsgemäß niedergelassen haben und dort einer Berufstätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind, von der Zahlung der zusätzlichen Einschreibegebühr erst ab dem 1. Oktober 1983 befreit. Nach Artikel 71

gilt die Verpflichtung zur Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr mit Wirkung vom 1. September 1976 und die Befreiung nach Artikel 59 § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.

Es bestand ganz offenkundig die Absicht, die zusätzliche Einschreibegebühr von 1976 auf eine rechtmäßige Grundlage zu stellen, da Zweifel laut geworden waren, ob sie durch die ministeriellen Rundschreiben ordnungsgemäß eingeführt worden war, ferner den Zeitraum, in dem Befreiungen erteilt werden können, zu verkürzen und den Erstattungsanspruch radikal zu beschneiden, auch für solche Studenten, die vor dem 1. Januar 1985 einen Anspruch auf Befreiung geltend machen konnten.

Sowohl im Urteil Forcheri als auch im Urteil Gravier hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Erhebung der streitigen zusätzlichen Einschreibegebühr eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung ist. Die Gebühren waren daher die ganze Zeit über rechtswidrig und hätten nicht verlangt werden dürfen.

Da Artikel 7 unmittelbare Wirkung hat, die auch von den nationalen Gerichten beachtet werden muß (vgl. Rechtssache 2/74, Reyners/Belgischer Staat, Slg. 1974, 631, und Rechtssache 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, 1333), hatten die betroffenen Studenten aus der Gemeinschaft, die solche Gebühren entrichtet hatten, nach dem Erlaß der Urteile Forcheri und Gravier durch den Gerichtshof grundsätzlich Anspruch auf Erstattung. Wenn auch die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache ... der einzelnen Mitgliedstaaten ist, so dürfen dabei diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; jedenfalls dürfen sie die Ausübung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, nicht praktisch unmöglich machen (Rechtssache 68/79, Just/Dänisches Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501, 523).

Nach Artikel 63 ist die Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr, um die es in den Rechtssachen Forcheri und Gravier ging, nicht möglich, wenn nicht vor dem 13. Februar 1985 Klage erhoben worden war, wohingegen nach dem innerstaatlichen belgischen Recht rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückgefordert werden können und die Verjährungsfrist für solche Forderungen sehr viel länger ist (siehe Artikel 1235, 1376, 1377 und 2260 ff. des belgischen Code civil).

In den Rechtssachen Forcheri und Gravier begrenzte der Gerichtshof die Wirkungen seiner Urteile zeitlich nicht, obwohl er dies analog zu Artikel 174 EWG-Vertrag nach Artikel 177 EWG-Vertrag hätte tun können (Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455).

Artikel 63 ist der offenkundige Versuch, solch eine Begrenzung einzuführen. Kann der Gesetzgeber dies rechtsgültig tun? Meines Erachtens kann er dies ebensowenig wie ein nationales Gericht, das ein Urteil des Gerichtshofes anwendet. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 811/79 (Amministrazione delle finanze dello Stato/Ariete, Slg. 1980, 2545, 2553) (und sonst mit ähnlichen Worten) folgendes festgestellt: Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es allein Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, wie die zeitliche Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung abzugrenzen ist.

Somit sind die Beschränkungen in den belgischen Rechtsvorschriften bezüglich des Anspruchs von Studenten, die in der gleichen Lage wie Frau Forcheri sind, oder an anderen Hochschulen als Universitäten eine Berufsausbildung absolvieren, auf Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr unter Verstoß gegen den EWG-Vertrag eingeführt worden und ungültig.

Belgien hat vorgetragen, daß es, einmal abgesehen von der Wirkung des Urteils Gravier, das Recht gehabt habe, von Studenten, insbesondere von solchen an Universitäten, die Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr zu verlangen, weil die Zahl der ausländischen Studenten sehr hoch sei (angeblich 4,2 oder 4,5 % aller Studenten in Belgien, ein viel höherer Prozentsatz als in anderen Mitgliedstaaten), weil damit Kosten verbunden seien, weil von diesen Studenten oder ihren Eltern keine Steuern gezahlt würden, weil die Entschließung des Rates vom 27. Juni 1980 das Recht der Mitgliedstaaten anerkenne, bei einem erheblichen Ungleichgewicht beim Zu- und Abgang der Studenten aufgrund der zahlenmäßigen Zulassungsbeschränkung oder anderer Faktoren geeignete Maßnahmen zu erlassen, und weil im Erasmus-Programm vorgeschlagen werde, daß die Mitgliedstaaten das Studium ihrer Staatsangehörigen im Ausland unterstützen sollten, wie dies die Bundesrepublik in bezug auf die zusätzliche Einschreibegebühr tatsächlich tue.

Die von Belgien angeführten Tatsachen habe mich nicht überzeugt, daß Belgien zur Erhebung der zusätzlichen Einschreibegebühr als Schutz gegen den Zustrom ausländischer Studenten oder als Beitrag zu den Kosten der Berufsausbildung, der von belgischen Studenten nicht verlangt wird, wirklich berechtigt ist. Ein solches Recht wird jedenfalls weder im Urteil Forcheri noch im Urteil Gravier anerkannt oder in Betracht gezogen, die bezüglich der zusätzlichen Einschreibegebühr eine kategorische Entscheidung enthalten. Außerdem gehen die Ansichten über die tatsächliche Zahl der Studenten aus der Gemeinschaft in Belgien erheblich auseinander. So sollen etwa 800 dieser Studenten luxemburgische Studenten sein, die in jedem Fall aufgrund einer Sonderbestimmung von der zusätzlichen Einschreibegebühr befreit sind. Auch bestehen unterschiedliche Ansichten über die wirkliche Zuwachsrate bei der Zahl dieser Studenten in Belgien.

Das Gesetz von 1985 schließt Universitätsstudenten von der Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr aus, wenn sie nicht vor dem 13. Februar 1985 Klage erhoben haben. Wenn das Diskriminierungsverbot für die Berufsausbildung an Universitäten gilt, ist das belgische Gesetz über die Beschränkung der Ansprüche der Studenten auf Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten zusätzlichen Einschreibegebühren ungültig.

Sodann ist der Gerichtshof gebeten worden, die Wirkungen seines Urteils in diesem Fall zu begrenzen, wenn er der Meinung sei, daß Berufsausbildung an einer Universität möglich sei.

Der EWG-Vertrag verleiht bei Klagen nach Artikel 169 dazu keine ausdrückliche Befugnis, wie er dies in Artikel 174 für Klagen nach Artikel 173 tut. Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine solche Befugnis in Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 analog besteht. Eine Klage gegen einen Mitgliedstaat unterscheidet sich insofern davon, als der Gerichtshof feststellen muß, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Es läßt sich vertreten, daß er nur dazu befugt ist und nicht zu mehr. Andererseits liegt es im Interesse einer Kongruenz zwischen den drei hauptsächlichen Möglichkeiten, den Gerichtshof mit derartigen Problemen zu befassen, daß der Gerichtshof im Wege der Analogie befugt ist, wenn er die Vertragsverletzung festgestellt hat, die Wirkung seines Urteils zeitlich zu begrenzen.

Da das Urteil Gravier keine Beschränkungen enthalte, so wird vorgetragen, könnten diese nicht mehr für berufsqualifizierende Hochschulen eingeführt werden; es sei auch verkehrt, dies zu tun, weil möglicherweise andere Fälle hinsichtlich früherer Jahre oder nach dem 13. Februar 1985 erhobener Klagen auf der Grundlage des Urteils Gravier entschieden worden seien. Außerdem verweist die Kommission darauf, daß der Gerichtshof von seiner Befugnis unter eng umgrenzten Voraussetzungen Gebrauch gemacht habe und daß diese Befugnis nur ausgeübt werden dürfe, wenn die in der Rechtssache Defrenne gegebenen Bedingungen erfüllt seien, nämlich daß die Gefahr ernster finanzieller Folgen bestehe, daß Privatpersonen eine Vielzahl von Geschäften auf der Grundlage des angeblich bestehenden, mit dem nationalen Recht übereinstimmenden Rechts abgeschlossen hätten und daß die Parteien nicht darüber aufgeklärt worden seien, daß ihre Handlungsweise rechtswidrig sei, sondern im Gegenteil durch den Standpunkt der Kommission und einiger Mitgliedstaaten in ihrer Ansicht bestärkt worden seien, daß sie rechtmäßig handelten.

Eine Reihe von Tatsachen scheint mir hier von Bedeutung.

Richtig ist, daß seit 1963 die Bedeutung allgemeiner Grundsätze bezüglich der Berufsausbildung anerkannt ist und daß das Ziel der Berufsausbildung in den vom Rat 1971 festgelegten allgemeinen Richtlinien auf eine breite Grundlage gestellt wurde. Auch ist zutreffend, daß das Europäische Parlament Belgien gedrängt hat, die diskriminierende zusätzliche Einschreibegebühr abzuschaffen.

Andererseits betraf der Beschluß von 1963 in erster Linie Stellen der mittleren Führungsebene und die Empfehlungen der Kommission beschränkten sich auf diese. Die Kommission räumt ein, daß ihre eigene Auffassung und die allgemeine Auffassung hinsichtlich des Ziels der Berufsausbildung sich entwickelt hätten. Außerdem billigen die Schreiben vom 18. April und vom 28. November 1984 bis zu einem gewissen Grad die Änderungen, die Belgien vorgenommen hatte. Die Betonung der Hochschulausbildung in den Vorschlägen Erasmus und Comeu sowie in der Entscheidung des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise (ABl. 1985, L 199, S. 56) ist verhältnismäßig jung, und die Kommission hat bis zu dieser Klage kein Verfahren nach Artikel 169 gegen Belgien eingeleitet. Darüber hinaus war bis zum Urteil Forchen und insbesondere bis zum Urteil Gravier nicht eindeutig entschieden, daß der Zugang zur Ausbildung, insbesondere zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt.

Außerdem ist vorgetragen worden, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung der seit 1976 erhobenen zusätzlichen Einschreibegebühren für die Universitäten katastrophal und für die anderen Einrichtungen eine schwere Belastung wäre. Über die Höhe des Betrags besteht keine Einigkeit — die Meinungen der Parteien dazu gehen weit auseinander —, und es läßt sich nicht entscheiden, wer von ihnen recht hat. Es geht in jedem Fall um einen erheblichen Betrag: Sämtliche Zahlungen erfolgten aufgrund der Vorstellung, daß sie rechtmäßig geschuldet seien, und es soll rechtlich zweifelhaft sein, ob die Universitäten, wenn sie die Beträge erstatten würden, den Staat in Regreß nehmen könnten. Ich sage rechtlich zweifelhaft, weil politische Faktoren sich als bedeutsamer herausstellen könnten als rechtliche, wenn es um die Frage der Erstattung geht.

Unter all diesen Umständen hielte ich es nicht für gerechtfertigt, Belgien zur Rückzahlung all der zusätzlichen Einschreibegebühren zu verpflichten, deren Erstattung im Zusammenhang mit der universitären Berufsausbildung von 1976 verlangt wird. Ebensowenig hielte ich es für richtig, die Rückzahlung auf die Zeit nach Erlaß des Urteils in dieser Rechtssache zu beschränken bzw. angesichts des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes, in dem ein schriftliches Schuldanerkenntnis verlangt wird, zu akzeptieren, daß die zusätzliche Einschreibegebühr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt werden muß. Durch das Urteil Gravier war Belgien aufgeklärt worden, und es steht fest, daß einige Abgeordnete und zwei Minister der Auffassung waren, daß Universitätsausbildung zur Berufsausbildung gehören könne.

Meines Erachtens ist es nach alledem billig und gerecht, die Folgen der von Belgien begangenen Vertragsverletzung bezüglich der Berufsausbildung an den Universitäten wie folgt zu begrenzen:

Nur die Studenten, die als Angehörige anderer Mitgliedstaaten eine Berufsausbildung an belgischen Universitäten absolviert haben und

a) eine solche Ausbildung zum Zeitpunkt des Urteils Gravier noch absolvierten oder anschließend absolvierten oder

b) zum Zeitpunkt der Schlußanträge in dieser Rechtssache Klage auf Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr erhoben haben,

haben Anspruch auf Erstattung für den gesamten Zeitraum ihrer Studien, vorbehaltlich des Einwands der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn sie die Beträge bereits von anderer Seite erhalten haben.

Ich sage bewußt nach dem Zeitpunkt dieser Schlußanträge statt nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes, um nicht vor dem Urteil eine Flut von auf neue Hoffnungen gestützten Klagen auszulösen.

Ich bin mir durchaus im klaren, daß dieser Vorschlag Unzufriedenheit unter den Studenten weckt, die ihre Studien vor dem Urteil Gravier abgeschlossen haben, doch keiner von ihnen hat die Frage aufgeworfen und der gewählte Zeitpunkt scheint mir vernünftig und zur Durchführung geeignet.

Die Lage der nichtuniversitären Studenten ist schwieriger. Im Urteil Gravier hat der Gerichtshof keine derartigen Beschränkungen gemacht und es spricht vieles dafür, diese Rechtslage auf alle Studenten an vergleichbaren Einrichtungen auszudehnen. Andererseits verstehe ich die Urteile des Gerichtshofes nicht dahin, daß eine Beschränkung, die in der einen Rechtssache nicht gemacht worden ist, auch nicht in späteren Rechtssachen in anderen, selbst vergleichbaren Fällen gemacht werden dürfte, wobei es aber in jedem Fall falsch wäre, die Wirkungen des Urteils für Frau Gravier einzuschränken.

Da alle betroffenen Studenten definitionsgemäß eine Berufsausbildung absolvierten und einige Studien an den Universitäten denen an anderen Unterrichtseinrichtungen vergleichbar sind, scheint es mir richtig, alle diese Studenten gleich zu behandeln. Es wäre ungerecht, die Rückerstattung bei Universitätsstudenten zu begrenzen, nicht aber bei Studenten an anderen Unterrichtseinrichtungen, nicht zuletzt, da im Falle Gravier die Frage einer Begrenzung nicht aufgeworfen wurde.

Daher schlage ich vor, die Verpflichtungen, rufsausbildung ergeben, in der gleichen die sich für Belgien aus seinem Vertragsver- Weise wie bei der Berufsausbildung an Unistoß bezüglich der nichtuniversitären Be- versitäten zu beschränken.

Somit komme ich zu dem Ergebnis, daß diese Klage zulässig ist und das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, soweit die Bestimmungen des Gesetzes von 1985 im Zusammenhang mit anderen in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a) Universitäten ermächtigen

(i) von Studenten aus der Gemeinschaft die Entrichtung der zusätzlichen Einschreibegebühr als Voraussetzung für den Zugang zu einer Berufsausbildung zu verlangen und

(ii) solchen Studenten, wenn sie diese zusätzliche Gebühr nicht bezahlen, die Einschreibung für eine solche Ausbildung zu versagen, obwohl die zusätzliche Gebühr von den eigenen Staatsangehörigen nicht erhoben wird,

b) zur Folge haben, daß die zusätzliche Einschreibegebühr von Studenten aus der Gemeinschaft erhoben wird, die an anderen belgischen Unterrichtseinrichtungen als Universitäten eine Berufsausbildung absolvieren möchten,

c) das Recht auf Erstattung der in der Vergangenheit erhobenen zusätzlichen Einschreibegebühren sowohl für die Kategorien von Gemeinschaftsangehörigen, die solche Ansprüche geltend machen können, als auch in bezug auf die Art der Berufsausbildung, die zu solchen Ansprüchen berechtigt, begrenzen.

Die Wirkung des Urteils sollte in der Weise begrenzt werden, daß nur die Studenten, die als Angehörige anderer Mitgliedstaaten eine Berufsausbildung in Belgien an einer Universität oder einer anderen Unterrichtseinrichtung absolviert haben und

a) eine solche Ausbildung zum Zeitpunkt des Urteils Gravier noch absolvierten oder abschließend absolvierten oder

b) zum Zeitpunkt der Schlußanträge in dieser Rechtssache Klage auf Erstattung der zusätzlichen Einschreibegebühr erhoben haben,

Anspruch auf Erstattung für den gesamten Zeitraum ihrer Studien haben, vorbehaltlich des Einwands der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn sie diese Beträge bereits von anderer Seite erhalten haben. Selbstverständlich bleiben bereits zugunsten solcher Studenten ergangene Urteile wirksam.

Die Kommission hat im wesentlichen, aber nicht vollständig obsiegt. Ich halte es für angemessen, Belgien zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.