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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1987 – C-309/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:368

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 17. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren vor dem Präsidenten des Tribunal de première instance Lüttich, das Anlaß zu diesem Vorabentscheidungsersuchen gegeben hat, treten als Antragsteller siebzehn französische Staatsangehörige auf, die zu verschiedenen Zeiten eine Ausbildung in der Abteilung Waffenschmiedekunst des Institut communal d'enseignement technique de la fine mécanique, de l'armurerie et de l'horlogerie [Städtische Anstalt für die Ausbildung in Feinmechanik, Waffenschmiedekunst und Uhrmacherei] in Lüttich absolviert haben. Alle Antragsteller mußten bis zum Beginn des Schuljahres 1985/86 für jedes Schuljahr, das sie an dem Institut absolvierten, die Einschreibegebühr für ausländische Studenten (minervai) entrichten. Erstmals im Schuljahr 1979/80 besuchte zumindest einer der Antragsteller den Unterricht. Am 7. März 1985, ganz kurz nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Lüttich, Slg. 1985, 593) stellten diese einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den belgischen Staat wegen Rückerstattung der vor dem 13. Februar 1985 entrichteten Einschreibegebühren. Am 12. Juni 1985 verkündeten sie der Stadt Lüttich den Streit.

Das Verfahren wurde durch Erlaß des Gesetzes von 1985 unterbrochen, dessen Bestimmungen ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, die direkte Klage) beschrieben habe, und die ich hier nicht noch einmal im einzelnen darstellen möchte. Die genannten Verfahren betreffen nur Artikel 63 (der die Möglichkeit der Rückerstattung der Einschreibegebühr auf die Fälle beschränkt, in denen vor dem Urteil Gravier Klage erhoben wurde) in Verbindung mit Artikel 69 (der die Befreiung von der Einschreibegebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 beschränkt) und Artikel 71 (wonach die Einschreibegebühr mit Wirkung vom 1. September 1976 zu zahlen ist und die Ausnahme nach Artikel 59 Absatz 2 vom 1. Januar 1985 wirksam ist).

Das Gesetz von 1985 enthält keine besondere Bestimmung über das Inkrafttreten des Artikels 63; somit galt dieser Artikel nicht zwischen dem 13. Februar 1985 und dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1985.

Der Präsident des Tribunal de première instance Lüttich hat zwei Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrages durch den Gerichtshof im Urteil Gravier vorgelegt, um die Vereinbarkeit des Artikels 63 mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können:

In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

1) Ist diese Auslegung des EWG-Vertrags auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, oder erfaßt sie auch den Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984?

2) Wenn die Auslegung auch diesen Zeitraum vor Erlaß des Urteils erfaßt, ist es dann vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn Schülern und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die ohne Rechtsgrund eine Abgabe, Einschreibeoder Studiengebühr gezahlt und vor Erlaß dieses Urteils keine Klage auf Erstattung erhoben haben, der Anspruch auf Erstattung dieser Zahlungen durch ein nationales Gesetz genommen wird?

In dem Vorlagebeschluß wird festgestellt, daß die Anstalt in Lüttich unstreitig eine Berufsschule ist. Das ist nicht unbedingt dasselbe wie die Feststellung, daß der von den einzelnen Antragstellern besuchte Unterricht der Berufsausbildung dient. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der direkten Klage dargelegt habe, ist eher auf den Unterricht als auf die Anstalt abzustellen. Die belgische Regierung hat in ihren Erklärungen zwei Gründe genannt, warum der Unterricht nicht der Berufsausbildung diene. Erstens handele es sich um Unterricht der Sekundarstufe; zweitens sei nicht nachgewiesen worden, daß den Antragstellern in ihrem Heimatstaat, in Frankreich, eine solche Ausbildung nicht angeboten werde. Keiner der beiden Gründe ist überzeugend. Aus der Definition im Urteil Gravier ergibt sich klar, daß der Unterricht unabhängig vom Ausbildungsniveau oder vom Alter der Schüler oder Studenten berufsbildend sein kann. Entscheidend ist, ob der Unterricht auf eine Qualifikation vorbereitet oder die besondere Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten Beschäftigung verleiht. Ist dies der Fall, so geht der berufsbildende Charakter nicht dadurch verloren, daß der Unterricht in einer Sekundärschule erteilt wird, obwohl im allgemeinen in weiterführenden Schulen berufsbildender Unterricht seltener sein wird als z. B. in Fachhochschulen oder anderen Hochschulen. Die belgische Regierung verweist auf die Randnr. 24 des Urteils Gravier, wo der Gerichtshof festgestellt habe, daß insbesondere der Zugang zur Berufsausbildung geeignet [ist], die Freizügigkeit innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern, indem er den einzelnen die Möglichkeit gibt, ... im Mitgliedstaat, dessen berufliches Bildungswesen die entsprechende Spezialisierung anbietet, ihre Ausbildung zu vervollkommnen und ihre besonderen Fähigkeiten zu entwickeln. Ich möchte das Wort insbesondere betonen. Ich sehe in dieser Randnummer keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß bei den Voraussetzungen für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Es wird nur ein Grund verdeutlicht, weshalb Studenten eine bestimmte Ausbildungsveranstaltung wählen können.

Nach meiner Meinung ist es für die Einstufung eines Unterrichts als berufsbildend unerheblich, ob er anderswo angeboten wird. Wie ich in der Rechtssache Gravier ausgeführt habe, fällt die Ausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages, ohne daß der betreffende Student einen sachlichen Grund dafür angeben müßte, warum er eine bestimmte Schule oder ein bestimmtes Land für seine Ausbildung gewählt hat. Ich bin nicht der Ansicht, daß ein Student den Nachweis erbringen muß, daß der Unterricht in seinem Heimatstaat nicht angeboten wird.

Meines Erachtens ist auf die erste Frage — läßt man die Frage, ob der Gerichtshof in diesem Fall die Wirkung seines Urteils in dieser Rechtssache begrenzen kann, beiseite — zu antworten, daß die Entscheidung in der Rechtssache Gravier (daß eine Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht ... eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar[stellt], wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird) nicht auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt ist, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt werden, und auch den Zeitraum davor erfaßt. Die Entscheidung hatte in keiner Weise nur Wirkung für die Zukunft: Es wurde das Recht ausgelegt und dieses Recht war allgemein anzuwenden.

Auf die zweite Frage ist zu antworten, daß der Gerichtshof die Wirkungen einer solchen Entscheidung zeitlich begrenzen kann und daß es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat durch seine Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Entscheidungen Studenten, die solche Einschreibegebühren entrichten mußten, ihr Recht auf Rückerstattung nimmt, soweit sie nicht vor dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Gravier Klage erhoben hatten (vgl. Rechtssache 68/79, Just/Dänisches Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501; Amministrazione delle finanze dello Stato/Ariete, Slg. 1980, 2545; Amministrazione delle finanze dello Stato/San Giorgio, Slg. 1983, 3595). Der Präsident des Tribunal de première instance Lüttich scheint zu dem Ergebnis gekommen zu sein, daß es als Folge von Artikel 63 des Gesetzes von 1985 für ausländische Studenten schwieriger ist als für belgische, ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge zurückzufordern; aus den Gründen, die ich in den Schlußanträgen in der direkten Klage dargelegt habe, komme ich zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung es Studenten ganz offensichtlich unmöglich macht, ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge zurückzufordern.

Wenn die Entscheidung in der Rechtssache Gravier diese Wirkung für den gesamten berufsbildenden Unterricht (außerhalb der Universitäten) hat und der Gerichtshof in bezug auf den berufsbildenden Unterricht in nichtuniversitären Anstalten keine zeitlichen Grenzen aufstellen kann, können die seit 1976 gezahlten Beträge vorbehaltlich der allgemein geltenden belgischen Verjährungsvorschriften zurückgefordert werden. Es spricht viel dafür, wie ich in der direkten Klage festgestellt habe, sich der Auffassung anzuschließen, daß die Lage der Studenten, die — jedenfalls außerhalb der Universität — einen berufsbildenden Unterricht besucht haben, durch das Urteil Gravier vollständig geregelt worden ist, so daß die Studenten, die im vorliegenden Verfahren auftreten, mit ihren Begehren Erfolg hätten. Die Zahl der betroffenen Studenten ist offensichtlich klein (642 Studenten in solchen Lehranstalten gegenüber einer sehr viel höheren Zahl möglicher Kläger an den Universitäten), so daß die Kosten viel geringer sind. Es gibt auch keinen wirklichen Unterschied zwischen den Studenten je nach den Zeiten, zu denen sie den Unterricht besuchten, so daß die Meinung, daß einige einen Anspruch auf Rückzahlung hätten und andere nicht, nicht überzeugt.

Noch weniger überzeugend scheint mir jedoch die Unterscheidung, ob der berufsbildende Unterricht an der Universität oder anderswo erfolgt.

Nach meiner Meinung kann der Gerichtshof die Wirkung des Urteils im vorliegenden Fall trotz des Gegenarguments beschränken, daß das Urteil Gravier diese Frage entschieden habe und es jetzt zu spät dafür sei. Es läßt sich wohl zu Recht vertreten, und ich möchte dem zustimmen, daß eine Beschränkung des Rechts auf Rückerstattung vernünftig ist, wenn man die veränderte Einstellung zur Berufsausbildung, die Kosten, die für den Staat oder die Anstalten, die zur Rückerstattung verpflichtet sind, entstehen, und den Umstand in Betracht zieht, daß wenige Studenten es für sinnvoll gehalten haben, Klage zu erheben. Es ist daher wohl billig, das Recht auf Rückerstattung wie im Fall der Universitätsstudenten — wie ich in meinen Schlußanträgen in der direkten Klage vorgeschlagen habe — auf solche Studenten zu beschränken, die in nichtuniversitären Lehranstalten am 13. Februar 1985 oder später einen berufsbildenden Unterricht besuchten oder vor dem Zeitpunkt dieser Schlußanträge Klage auf Rückerstattung der Einschreibegebühren für ihre gesamte Ausbildungszeit erhoben haben. Selbstverständlich bleiben die bereits zugunsten von Studenten erlassenen Urteile bestehen. Dies ist natürlich ein Kompromiß und wie alle Kompromisse nicht ganz befriedigend. Er ist meines Erachtens weniger unbefriedigend als der extreme Standpunkt, daß alle Studenten seit 1976 einen Anspruch auf Rückerstattung hätten oder daß das Urteil Gravier Wirkungen nur für die Zukunft entfalte.

Auf dieser Grundlage sind die Antragsteller erstattungsberechtigt, wenn das innerstaatliche Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß sie einen berufsbildenden Unterricht besucht und die Einschreibegebühr bezahlt haben.

Eine andere Frage, die erörtert worden ist, betrifft den Umstand, daß einer oder mehrere Mitgliedstaaten die ihren Staatsangehörigen von den belgischen Lehranstalten auferlegten Einschreibegebühren direkt bezahlt oder erstattet haben. Es ist vorgetragen worden, daß es nicht richtig sei, wenn Studenten, die die Einschreibegebühr in Wirklichkeit nicht bezahlt hätten, diese erstattet bekämen. Artikel 63 enthält keine Regelung für diese Fälle. Aus dem Urteil Just ergibt sich jedoch klar, daß das Gemeinschaftsrecht belgischen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung nicht entgegensteht, die allgemein gelten (d. h. auch für entsprechende Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen) und den Anspruch solcher Studenten auf Rückerstattung begrenzen oder ausschließen (vergleiche meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 331, 376 und 378/85, Les fils de Jules Bianco/Directeur général des douanes et droits indirects).

Auf die Fragen des Präsidenten des Tribunal de première instance Lüttich ist meines Erachtens folgendes zu antworten: Bei der nichtuniversitären Berufsausbildung stellt die Erhebung einer Studien- oder Einschreibegebühr, von der die inländischen Studenten ausgenommen sind, als Voraussetzung für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht sowohl bei einem vor dem 13. Februar 1985 als auch bei einem nach diesem Zeitpunkt besuchten Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar; es ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn Studenten, die ohne Rechtsgrund solche Gebühren von 1976 bis 1984 gezahlt haben, das Recht auf Erstattung dieser Gebühren durch nationale Rechtsvorschriften genommen wird oder wenn dieses Recht auf diejenigen Studenten beschränkt wird, die vor dem 13. Februar 1985 Klage erhoben haben. Dagegen ist es billig, daß der Gerichtshof die Rückerstattung solcher Gebühren auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Studenten einen berufsbildenden Unterricht (in einer nichtuniversitären Lehranstalt) am 13. Februar 1985 oder später besucht oder vor dem Zeitpunkt dieser Schlußanträge Klage auf Rückerstattung der Einschreibegebühren für ihre gesamte Ausbildungszeit erhoben haben.

Die Entscheidung über die Kosten der Parteien ist Sache des nationalen Gerichts. Die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig.