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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1987 – C-342/85

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:369

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 17. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. I — Die Italienische Republik beantragt die teilweise Aufhebung der Entscheidungen 85/459/EWG und 85/460/EWG der Kommission vom 28. August 1985 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für die Haushaltsjahre 1980 und 1981 finanzierten Ausgaben, soweit durch diese Entscheidungen gewisse Beträge für Beihilfen für Magermilchpulver aus Interventionsbeständen, für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl, für Ausgleichszahlungen für die Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt und für Währungsausgleichsbeträge nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt werden.

II — A — Die Beihilfen für Magermilchpulver

2. Da Italien im Jahre 1978 über keine Vorräte an Magermilchpulver verfügte, beschloß der Rat durch Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1763/78 vom 25. Juli 1978, der italienischen Interventionsstelle einen Teil der Bestände an Magermilchpulver, die sich in anderen Mitgliedstaaten im Besitz der Interventionsstellen befanden, zur Verwendung als Futter zur Verfügung zu stellen.

3. Der Transfer erfolgte in zwei Phasen, wobei die Durchführungsbestimmungen für die zweite Phase durch die Verordnung (EWG) Nr. 516/80 der Kommission vom 29. Februar 1980, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3314/80 vom 19. Dezember 1980, festgelegt wurden.

4. Die vorliegenden Klagen betreffen den Endbetrag der zu zahlenden und demgemäß zu Lasten des EAGFL gehenden Beihilfen.

5. Zur Lösung des vorliegenden Problems sollten wir uns die Verbindung vergegenwärtigen, die zwischen den verschiedenen für die Beihilfen für Magermilch geltenden Verordnungen besteht.

6. Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 errichtete die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse; Artikel 10 dieser Verordnung sieht vor, daß für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden, Beihilfen gewährt werden.

7. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 legte der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vom 15. Juli 1968 eine Anzahl von Grundregeln für diese Beihilfen fest; die Kommission erließ gemäß Artikel 10 Absatz 3 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

8. Die Grundregelung für die Festsetzung der Beihilfen (sowohl für Käufe auf dem freien Markt als auch für Käufe bei einer Interventionsstelle, und zwar in beiden Fällen unabhängig davon, ob diese Käufe im Staat des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers oder in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen) ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979, die die Verordnung (EWG) Nr. 990/72 vom 15. Mai 1972 ersetzt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1725/79 ist der Beihilfebetrag... derjenige, der am Tag der Denaturierung der Magermilch oder des Magermilchpulvers bzw. am Tag ihrer Verarbeitung zu Mischfutter gilt.

9. Nach der Grundregel des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 986/68 wird die Beihilfe grundsätzlich von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats ausbezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme der Denaturierung oder der Verarbeitung durchgeführt wurde, und zwar nach Vorlage des Nachweises dieser Maßnahme (Artikel 3 Absatz 2).

10. Für das in einem Mitgliedstaat hergestellte und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturierte oder zu Mischfutter verarbeitete Magermilchpulver (unabhängig davon, ob der Kauf auf dem freien Markt oder bei der Interventionsstelle getätigt wurde) wurde durch die Verordnung Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 jedoch eine Sonderregelung eingeführt: Der Beihilfebetrag — der vom versendenden Mitgliedstaat auf Vorlage des Nachweises, daß die Milch unter Zollkontrolle oder Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit gestellt wurde, zu zahlen ist — ist grundsätzlich der am Tag der Erledigung der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach dem Empfängermitgliedstaat geltende Betrag (Artikel 8 Absatz 1); dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kann jedoch ein zusätzlicher Betrag gezahlt werden, wenn der am Tag der Verarbeitung oder der Denaturierung anwendbare Beihilfebetrag höher ist als der vom versendenden Mitgliedstaat gezahlte (Artikel 8 Absatz 2).

11. Diese Sonderregelung wurde nach dem Vorbringen der Kommission eingeführt, um insbesondere der Situation Italiens Rechnung zu tragen, das zum damaligen Zeitpunkt der einzige Mitgliedstaat gewesen sei, in dem ein Mangel an Magermilchpulver bestanden habe, so daß die Wirtschaftsteilnehmer dieses Staates gezwungen gewesen seien, dieses Erzeugnis einzuführen, wobei sie im Rahmen des allgemeinen Systems auf Schwierigkeiten gestoßen seien, die sich aus der Langsamkeit der Verwaltung bei der Zahlung der Beihilfen in Italien ergeben hätten.

12. Aus dem Zusammenhang der beiden Regelungen ergibt sich letztlich, daß der für die Berechnung der Beihilfen zu berücksichtigende Zeitpunkt im allgemeinen derjenige der Verarbeitung oder der Denaturierung ist — und nicht derjenige des Erwerbs des Erzeugnisses oder irgendein anderer, ebenfalls früherer Zeitpunkt — und zwar in den folgenden Fällen:

Erwerb im eigenen Staat des Wirtschaftsteilnehmers ;

Erwerb durch den Wirtschaftsteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der im Zeitpunkt der Verarbeitung anwendbare Beihilfebetrag höher war als der im Zeitpunkt der Ausfuhr geltende Betrag.

13. Eine andere Sonderregelung wurde noch für die Fälle — auf die sich die Klagen hinsichtlich des Magermilchpulvers beziehen — eingeführt, in denen ein Transfer von Magermilchpulver von der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats zu der italienischen Interventionsstelle erfolgt, um mit dem Mangel an Vorräten im Empfängermitgliedstaat besser fertig zu werden. Die Bedingungen, zu denen die italienische Interventionsstelle den Verkauf der ihr zur Verfügung gestellten Milch im Rahmen dieser Maßnahme vorzunehmen hatte, wurden durch die Verordnung Nr. 516/80 in der durch die Verordnung Nr. 1146/80 vom 7. Mai 1980 geänderten Fassung festgelegt.

14. Artikel 3 a der genannten Verordnung verweist in allgemeiner Form auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2213/76 der Kommission vom 10. September 1976 in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 90/80 vom 17. Januar 1980 geänderten Fassung, die die allgemeinen Modalitäten für den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung und insbesondere den Preis festlegt.

15. Der genannte Artikel 3 a sieht jedoch außerdem eine Reihe von besonderen Voraussetzungen vor, u. a. (in Absatz 2 Ziffer 3) diejenige, daß bei der Zahlung des Kaufpreises ... dieser um den Betrag der in Artikel 10 (EWG) Nr. 804/68 genannten Beihilfe verringert [wird].

16. Letztlich ist es die Bestimmung des Inhalts und der Tragweite dieser Verweisung, die hinsichtlich dieses Teils der Klage zwischen den Parteien streitig ist.

17. Nach dem Vorbringen der italienischen Regierung gilt die Verweisung auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68 auch für deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere für Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1725/79, eine Verordnung, die im übrigen schon ausdrücklich in Artikel 3 a Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 1146/80 erwähnt ist (ebenso wie die Verordnung Nr. 990/72, die der Verordnung Nr. 1725/79 voranging, ausdrücklich auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 2972/76 der Kommission vom 7. Dezember 1976 verwies, in der die Durchführungsbestimmungen für frühere Transfers an die italienische Interventionsstelle festgelegt waren).

18. Da sich der Beihilfebetrag zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs der Milch und dem ihrer Verarbeitung erhöht hatte, beschloß die italienische Interventionsstelle demgemäß, den Wirtschaftsteilnehmern nach dem in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1624/76 vorgesehenen Verfahren die dieser Erhöhung entspechende Differenz auszuzahlen.

19. Die Kommission folgte dieser Auslegung nicht und lehnte es ab, die betreffende Differenz als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen, da der Beihilfebetrag nur der am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags anwendbare sein könne.

20. Nach Auffassung der Kommission ist dies bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung die logische Folge aus der Anwendung des Grundsatzes tempus regit actum.

21. Hinzu kommt nach Auffassung der Kommission, daß die Verweisung auf Artikel 10 nicht alle zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften einschließen könne, da die Modalitäten der Gewährung und der Zahlung der Beihilfe bei den verschiedenen Ankaufssystemen unterschiedlich seien (Käufe auf dem freien Markt, Käufe auf dem freien Markt mit Denaturierung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und Käufe bei den Interventionsstellen). Insbesondere schließe die Verweisung nicht den hier zu entscheidenden Sonderfall der Käufe von aus Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats stammendem Magermilchpulver durch die Wirtschaftsteilnehmer bei der Interventionsstelle ihres eigenen Landes ein.

22. Meines Erachtens ist der Argumentation der Kommission zu folgen.

23. Zunächst bin ich — ebenso wie die italienische Regierung — der Ansicht, daß die Höhe, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Gewährung der entsprechenden Beihilfen, da sie in Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68 nicht unmittelbar festgelegt sind, im Einklang mit dem System der in Artikel 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen, auf die im übrigen in Absatz 1 verwiesen wird, bestimmt werden müssen.

24. Wie wir nämlich schon gesehen haben, ist nach der Grundregel für die Bestimmung der Höhe der Beihilfe auf die im Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Denaturierung geltenden Sätze abzustellen.

25. Es ist jedoch keine Vorschrift ersichtlich, die auf den Verkauf der ihr von einer anderen Interventionsstelle zur Verfügung gestellten Milch durch eine Interventionsstelle anwendbar wäre und aus der sich klar ergäbe, daß in einem solchen Fall von der allgemeinen Regel abzuweichen wäre. Weder die Verordnung Nr. 516/80 noch irgendeine andere der den Transfer regelnden Verordnungen enthält eine solche Bestimmung.

26. Somit muß bei einer einwandfreien Auslegung in diesem Fall grundsätzlich die Anwendung des allgemeinen Systems für die Festlegung der Höhe der Beihilfen gelten und nicht die Anwendung einer Ausnahmeregel, die im vorliegenden Fall durch keine Rechtsvorschrift klar gestützt wird.

27. Das Argument der Kommission (in dem zusammenfassenden Bericht über den Rechnungsabschluß des EAGFL), es fehle eine dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 1624/76 entsprechende Bestimmung, die eine identische Regelung für den Fall des Transfers von Milch zwischen Interventionsstellen vorsehe, kann diese Schlußfolgerung meines Erachtens nicht beeinträchtigen.

28. Da es sich bei der in Artikel 2 der genannten Verordung geregelten Vorauszahlung durch den versendenden Mitgliedstaat um eine Ausnahmeregelung handelt, war es nämlich erforderlich (auch wenn dies nicht der einzige Zweck der Bestimmung war), festzulegen, welche der Interventionsstellen die Differenz zwischen den Beihilfebeträgen zu zahlen hat und unter welchen Bedingungen, da die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte. Artikel 8 Absatz 2 erläutert das anwendbare System in einer Form, die im übrigen vermuten läßt, daß der Verordnungsgeber voraussetzte, daß die Zahlung der Differenz aus anderen, früheren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung Nr. 990/72, auf die er ausdrücklich verweist, folgte.

29. Die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes tempus regit actum steht der hier vorgeschlagenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen: Es geht nicht um die Anwendung einer nach dem Kauf erlassenen Vorschrift, sondern um die Bestimmung und die Auslegung eines Systems von zum damaligen Zeitpunkt schon bestehenden und geltenden Vorschriften, nach denen für die Festsetzung des Beihilfebetrags auf einen nach dem Kauf liegenden Zeitpunkt abzustellen ist.

30. Ebensowenig scheint mir eine Berufung im Umkehrschluß (siehe zusammenfassenden Bericht) auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1725/79 möglich, wonach für Magermilch und Magermilchpulver ... die Beihilfe nur gewährt [wird], wenn sie ... nicht in den Genuß einer Beihilfe oder Preissenkung gekommen sind und kein Anlaß zu der Vermutung besteht, daß sie noch in den Genuß einer Beihilfe oder Preissenkung nach anderen Gemeinschaftsvorschriften kommen werden. Aus dieser Bestimmung kann nichts für die Fälle geschlossen werden, in denen es angeblich nur darum geht, die Höhe des endgültigen Betrags derselben Beihilfe gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bestimmen.

31. Auch die in der Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofes enthaltene Bezugnahme auf die in der Verordnung Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 und in der Verordnung Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 geregelten besonderen Verkaufssysteme erscheint mir nicht relevant; hierbei handelt es sich um Regelungen, die besondere Modalitäten für den Verkauf und die Festsetzung der Preise vorsehen (Verkauf im Dauerausschreibungsverfahren bzw. Verkauf zu einem festen Preis), und aus ihnen kann meines Erachtens nichts hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Beihilfen in den Fällen, in denen auf diese ein Anspruch besteht, geschlossen werden.

32. Da der Verkauf im Ausschreibungsverfahren zu einem stark herabgesetzten Preis erfolgt, um das Erzeugnis konkurrenzfähig zu machen und seinen Absatz zu gewährleisten, besteht keine Veranlassung für die Gewährung der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen Beihilfen (fünfte Begründungserwägung und Artikel 19 Buchstabe b der Verordnung Nr. 368/77); hinsichtlich des Verkaufs zu einem festen Preis wird in der Verordnung Nr. 443/77 erklärt, daß der Preis so bestimmt werden muß, daß der Verkauf im Ausschreibungsverfahren den Vorrang behält (zweite Begründungserwägung), und für die in ihr vorgesehenen Verkäufe unter anderem auf Artikel 19 der Verordnung Nr. 368/77 verwiesen, der die Zahlung von Beihilfen ausschließt.

33. Gibt es nicht dennoch — wie die Kommission meint — ausreichend gewichtige Gründe, um in diesem Fall eine Abweichung von der allgemeinen Regelung zu rechtfertigen?

34. Die Kommission beruft sich unter diesem Gesichtspunkt auf eine Anzahl von wirtschaftlichen Gründen, die ihrer Auffassung nach die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

35. Die Kommission verweist insbesondere darauf, daß die Wirtschaftsteilnehmer im Fall von Käufen von aus Interventionsbeständen in anderen Mitgliedstaaten stammender Milch bei der italienischen Interventionsstelle, anders als bei den gemäß der Verordnung Nr. 1624/76 getätigten Käufen, die Kosten für den Transport der Milch nach Italien nicht zu tragen hätten.

36. Außerdem werde der Beihilfebetrag dem Wirtschaftsteilnehmer in diesem Fall sofort gezahlt, während er im Rahmen der Verordnung Nr. 1725/79 zunächst den gesamten Kaufpreis zahlen und den Zeitpunkt der Verarbeitung abwarten müsse, ehe er die Beihilfe, noch nicht einmal erhalten, sondern nur beantragen könne.

37. Schließlich verweist die Kommission (mit einem Argument, das nur in dem zusammenfassenden Bericht über den Rechnungsabschluß des EAGFL angeführt wurde) darauf, daß nur im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 1624/76 errichteten Systems eine Frist für die Verarbeitung vorgesehen sei (sechs Monate nach Erledigung der Zollförmlichkeiten), während die Wirtschaftsteilnehmer im Fall des Transfers zwischen Interventionsstellen für die Verarbeitung den günstigsten Zeitpunkt wählen könnten und so die höchste Beihilfe erhielten.

38. Diese Überlegungen rechtfertigen es meines Erachtens jedoch nicht, von den im Hinblick auf die Auslegung der bestehenden Verordnungen gezogenen Schlußfolgerungen abzuweichen. Da es keine Bestimmung gibt, die den von der Kommission vertretenen Standpunkt klar bestätigt, scheinen mir die angeführten Argumente nicht überzeugend genug, um diesem Standpunkt auf der Ebene der vernünftigen Auslegung und des Gleichgewichts des geltenden Systems zum Sieg zu verhelfen.

39. Zwar überzeugt mich das Argument nicht völlig, daß die zugrunde zu legenden Beihilfen, wenn die Käufe mit Ausnahme des Falles des Transfers von anderen Interventionsstellen bei der italienischen Interventionsstelle vorgenommen werden oder auf dem freien italienischen Markt getätigt werden, die am Tag der Verarbeitung anwendbaren sein sollen, obwohl die erwähnten Transportkosten nicht anfallen. Man könnte nämlich — wie es die Kommission tut — sagen, daß sich diese unterschiedliche Behandlung aus der Wahl ergibt, die der Wirtschaftsteilnehmer unter den verschiedenen Kaufsystemen, die voneinander abweichen und jeweils Vorteile und Nachteile mit sich bringen, vornimmt.

40. Das Argument ist aber umkehrbar und kann auch herangezogen werden, um zu rechtfertigen, daß das beanstandete System den anderen nicht völlig gleicht und möglicherweise Vorteile mit sich bringt, die einige der anderen Systeme nicht haben, oder Nachteile vermeidet, die andere Systeme nicht ausschließen.

41. Nicht beseitigt werden kann jedenfalls jedoch die Ungleichbehandlung, die zwischen dem italienischen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mitgliedstaats, der die Käufe bei seiner Interventionsstelle tätigt, weiterbestehen würde. Letzterer würde in den Genuß der am Tag der Verarbeitung anwendbaren Beihilfen kommen, während ersterer nur die am Tag des Kaufs anwendbaren Beihilfen erhalten würde und so gegenüber allen anderen benachteiligt würde.

42. Diese diskriminierende Wirkung halte ich aber für unannehmbar, zumindest wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, aus einer Abweichung von der allgemeinen Regelung ergibt, die nicht auf dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers beruht.

43. Es kann auch wohl nicht geltend gemacht werden, daß Italien durch die Sonderregelung, mit der der strukturellen Mangelsituation in der es sich von jeher befindet, begegnet werden soll, schon ausreichend begünstigt wird: Die fragliche Regelung dient auch den Interessen der anderen Mitgliedstaaten, da es ihnen den Absatz von Überschußerzeugnissen ermöglicht, wie sich aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1763/78 ergibt, was genügt, um die Frage der Transportkosten (die auf Gemeinschaftsebene gelöst wurde) von der des Beihilfebetrags zu trennen.

44. Im übrigen tritt die Tatsache, daß der italienische Wirtschaftsteilnehmer über den größten Teil der Beihilfe vor der Verarbeitung verfügen kann, auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1624/76 ein, und dort ist die Zahlung der Differenz zu dem im Zeitpunkt der Verarbeitung geltenden Betrag ebenfalls vorgesehen.

45. Schließlich wurde durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 3314/80 der Kommission vom 19. Dezember 1980, durch die die Verordnung Nr. 516/80 geändert wurde, wie die italienische Regierung hervorhebt, eine Frist von 60 Tagen für die Denaturierung oder Verarbeitung festgelegt (siehe auch Artikel 9 der genannten Verordnung).

46. Da also nicht nachgewiesen wurde, daß die Abweichung von der allgemeinen Regelung für die Bezeichnung der Beihilfen gerechtfertigt ist — die im übrigen diskriminierende Wirkungen für die Wirtschaftsteilnehmer von verschiedenen Mitgliedstaaten mit sich bringen würde — sind die Entscheidungen 85/459 und 85/460 der Kommission meines Erachtens insoweit aufzuheben, als in ihnen Ausgaben in Höhe von 655750 LIT bzw. 677198690 LIT für die Beihilfen für Magermilchpulver nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wurden.

B — Die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl

47. Dieser Teil der Anfechtungsklagen betrifft die Entscheidungen, Beihilfen, die Unternehmen gewährt wurden, gegen die nationale Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen Unregelmäßigkeiten bei Erhalt der Beihilfen eröffnet wurden, nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anzuerkennen. Die Entscheidungen der Kommission wurden nicht nur mit der Tatsache begründet, daß die Unregelmäßigkeiten ihr nicht mitgeteilt wurden (wie in der Verordnung Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 vorgeschrieben), sondern auch damit, daß die nationalen Kontrollen erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Sicherheit (150 Tage) durchgeführt wurden, die gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verordnung Nr. 557/79 der Kommission vom 23. März 1979 (ab Dezember 1980: Artikel 9 und 11 der Verordnung Nr. 3172/80 vom 5. Dezember 1980) bei der Vorauszahlung der beantragten Beihilfe geleistet wurde, wodurch die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge über die Sicherheit unmöglich gemacht wurde, selbst wenn die Unregelmäßigkeit bei diesen Kontrollen entdeckt wurde.

48. Meines Erachtens ist der Ausschluß der Finanzierung der betreffenden Ausgaben sowohl wegen der einen als auch wegen der anderen Vorgehensweise der italienischen Behörden gerechtfertigt, da die Maßnahmen nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen wurden (Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 vom 21. April 1970).

49. Die italienische Regierung behauptet, es seien zahlreiche Kontrollen durchgeführt worden; die Unregelmäßigkeiten seien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt worden. Auf die Aufforderung der Kommission, zu präzisieren, wie die Unregelmäßigkeiten nach der Durchführung der Kontrolle entdeckt worden seien, hat die italienische Regierung nur geantwortet, die Unregelmäßigkeiten seien bei weiteren Überprüfungen entdeckt worden; sie hat jedoch keinen Beweis dafür vorgelegt, daß die erforderlichen Kontrollen rechtzeitig durchgeführt worden waren. Es scheint, daß es sich um rein steuerliche Kontrollen handelte, die lange nach der Durchführung der betreffenden Maßnahmen erfolgten.

50. Andererseits ist das Vorbringen der italienischen Regierung, der Ausschluß der Finanzierung sei vor dem Abschluß der Strafoder Verwaltungsverfahren nicht gerechtfertigt, da erst dann festzustellen sei, ob Unregelmäßigkeiten vorlägen, für die Frage der Finanzierung durch den EAGFL unerheblich, da Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung Nr. 729/70 folgendes bestimmt: Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht flir Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind (Hervorhebung von mir).

51. Da die italienische Verwaltung für die Nichtdurchführung der Kontrollen innerhalb der Geltungsdauer der Sicherheiten verantwortlich ist und sie die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen zu tragen hat, hat sie selbstverständlich die Ausgaben zu tragen, die nicht wiedereingezogen wurden.

52. Hinzu kommt, daß die Bestimmungen über die in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und die Mitteilung der festgestellten Unregelmäßigkeiten (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, Artikel 3 der Verordnung Nr. 283/72, Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 3089/78, Artikel 12 der Verordnung Nr. 557/79) hinreichend genau sind, um keinen Zweifel hinsichtlich der Verpflichtungen zu lassen, die den Behörden der Mitgliedstaaten obliegen.

53. Die Kommission hat im übrigen präzisiert, daß sie, außer in den Fällen, in denen die Kontrollen ein negatives Ergebnis gehabt hätten, nur diejenigen Fälle ausgeschlossen habe, in denen keinerlei Kontrolle durchgeführt worden sei; sie hat darauf verwiesen, daß in zahlreichen Fällen die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführten Kontrollen aus verschiedenen Gründen unmöglich gewesen seien (Einstellung der Tätigkeit, Fehlen von Rechnungsunterlagen usw.). In den anderen Fällen habe sie die durchgeführten Kontrollen als wirksam anerkannt, selbst wenn sie nach Ablauf der Frist von 150 Tagen und nach Verfall der Sicherheiten erfolgt seien (diese Frist sei in zahlreichen Fällen von der italienischen Regierung verlängert worden, und zwar bis zu 10 Monaten), wenn bei diesen die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen festgestellt worden sei.

54. Die italienische Regierung macht hilfsweise geltend, der Ausschluß der Zahlung der streitigen Beihilfen durch den EAGFL hätte auf die Beträge beschränkt werden müssen, die von den angeblichen Unregelmäßigkeiten betroffen gewesen seien, nämlich 597899016 LIT für das Haushaltsjahr 1980 und 1268602210 LIT für das Haushaltsjahr 1981. Diese Korrekturen gegenüber den ursprünglichen Zahlen ergäben sich aus einer Aufstellung, die einem Schreiben beigefügt gewesen seien, das der EAGFL am 28. Mai 1985 erhalten habe (Anlage 8 zur Klageschrift) und die den von der Kommission anerkannten Kriterien entspreche.

55. Die Kommission akzeptierte jedoch nur die mit Schreiben vom 28. November 1984 (Anlage II zur Klagebeantwortung) zur Verfügung gestellten Zahlen, denn eine Verwendung der Aufstellung vom 28. Mai sei unmöglich gewesen, da sie nur eine Liste der anhängigen Straf- und Verwaltungsverfahren enthalten habe, im Gegensatz zu anderen früheren Listen, die von den italienischen Behörden einem anderen Schreiben, vom 2. März 1985, beigefügt gewesen seien.

56. Eine Prüfung des Schreibens vom 28. Mai 1985 (das der Kommission nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Unterlagen für das Haushaltsjahr 1981 zuging) zeigt tatsächlich, daß es nicht in ausreichender Form die erforderlichen Angaben über die Beträge enthält, für die der Rechnungsabschluß erfolgen muß, und daß es sich letztlich darauf beschränkt, eine Liste der Unternehmen mitzuteilen, gegen die Straf- und Verwaltungsverfahren anhängig sind. Hinzu kommt, daß die übermittelte Aufstellung nicht im geringsten den Informationen entspricht, die von der Kommission mit Schreiben vom 5. März 1984 (Anlage I zur Klagebeantwortung) verlangt worden waren, anders als im Fall des Schreibens der italienischen Behörden vom 28. November 1984. Es ist also völlig verständlich, daß die Entscheidung über den Rechnungsabschluß auf die im letztgenannten Schreiben genannten Zahlen gestützt wurde, um so mehr als die Kommission in dem Schreiben vom 5. März 1984 nochmals auf den zwingenden und nicht bloß indikativen Charakter der für die Durchführung der Kontrollen vorgesehenen Fristen hingewiesen hatte.

57. Dies heißt, daß die italienische Regierung im Laufe des Rechnungsabschlußverfahrens in angemessener Weise Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt geltend zu machen, daß es ihr meiner Auffassung nach jedoch nicht gelang, nachzuweisen, daß die von der Kommission zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend waren.

58. Aus den genannten Gründen sind die Klagen hinsichtlich der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl meiner Auffassung nach abzuweisen; weder ist die endgültige Aufhebung dieses Teils der Entscheidung noch ihre erneute Überprüfung im Lichte irgendwelcher nicht ausreichend berücksichtigter Elemente gerechtfertigt.

C — Die für die Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt vorgesehenen Ausgleichszahlungen

59. Der dritte Teil der Klagen betrifft sämtliche dem EAGFL von zwei Erzeugerorganisationen, der Domar von Porto Garibaldi und der San Marco von Chioggia, gemeldeten Ausgaben.

60. Was die Domar betrifft (Rechtssachen 342 und 343/85), so wurden sowohl gegen die Verantwortlichen als auch gegen die Mitglieder des Kontrollausschusses, der auf lokaler Ebene zur Überprüfung der tatsächlichen Rücknahme der Fischereierzeugnisse vom Markt eingesetzt worden war, Anzeigen wegen Betrugs erstattet, weil sie für die Rücknahme der betreffenden Erzeugnisse vom Markt in den Jahren 1978 bis 1982 vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfen rechtswidrig erhalten hatten oder versucht hatten zu erhalten. Aus diesem Grunde und weil keinerlei wirksame Kontrolle der betreffenden Vorgänge durchgeführt worden war, erkannte die Kommission die von der Domar geltend gemachten Kosten nicht an. Nach Auffassung der italienischen Regierung müssen die betreffenden Kosten jedoch vom EAGFL getragen werden, da die italienische Verwaltung nicht für ein mögliches betrügerisches Verhalten der mit der Kontrolle beauftragten Personen verantwortlich sein könne und außerdem weil die in diesem Zusammenhang eröffneten Strafverfahren noch anhängig seien, was einer endgültigen Feststellung der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse durch die Kommission entgegenstehe.

61. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

62. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 tragen nämlich die Mitgliedstaaten die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die ihren Verwaltungen oder Einrichtungen anzulasten sind. Hinzu kommt, daß in dem betreffenden Bereich eine Sondervorschrift besteht, nämlich die des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2062/80 vom 31. Juli 1980, die folgendes bestimmt:

Die Mitgliedstaaten kontrollieren laufend die Arbeitsweise der anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 105/76 und des Artikels 5 dieser Verordnung.

63. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die italienische Regierung nicht bestreitet, daß tatsächlich keine Kontrolle nach den anwendbaren Rechtsvorschriften durchgeführt wurde; die fraglichen Betrügereien wurden im übrigen von den italienischen Steuerbehörden entdeckt und angezeigt, und wahrscheinlich waren die Kontrolleinrichtungen selbst an ihnen beteiligt.

64. Die sich hieraus ergebende Unregelmäßigkeit muß im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen dem betroffenen Mitgliedstaat angelastet werden.

65. Dieses Fehlen einer Kontrolle an sich ist somit die unmittelbare Ursache für die Verantwortlichkeit des italienischen Staates hinsichtlich der gewährten und nicht wiedereingezogenen Beihilfen, und es ist für den vorliegenden Fall (finanzielle Folgen der begangenen Unregelmäßigkeiten) völlig gleichgültig, daß (wahrscheinlich) eine culpa in eligendo seitens der italienischen Verwaltung vorliegt.

66. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, wie von der italienischen Regierung hilfsweise geltend gemacht wird, die streitigen Beträge vorläufig bis zum Abschluß der anhängigen Verfahren anzuerkennen. In diesen Verfahren soll die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die vermutlich begangenen strafbaren Handlungen festgestellt werden; dies ist der Grund, warum sie besonderen Erfordernissen entsprechen und auf ganz anderen Voraussetzungen beruhen als denjenigen, die für die Feststellung einer Unregelmäßigkeit im Rahmen des Verfahrens des Rechnungsabschlusses des EAGFL gelten.

67. In diesem Zusammenhang lagen der Kommission die von den italienischen Behörden mitgeteilten Informationen vor, die sogar einen Hinweis auf die Untersuchungshaft der vermutlich Verantwortlichen enthielten.

68. Andererseits erklärt die Kommission, daß es während eines Untersuchungsauftrags für ihre Beamten unmöglich gewesen sei, von der Domar zusätzliche Informationen zu erhalten, da diese unter die richterliche Geheimhaltung fielen.

69. Die Kommission hält es für wenig wahrscheinlich, daß die Domar alle Verpflichtungen erfüllt habe, die einer Erzeugerorganisation oblägen, weshalb ihre Ausgaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht durch den EAGFL finanziert werden könnten. Ich werde nicht weiter auf dieses Argument eingehen, das meines Erachtens im Laufe des Verfahrens nicht ausreichend vertieft wurde; ich möchte jedoch feststellen, daß die Art der der Domar vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten mit den Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 und der Verordnung Nr. 2062/80 vom 31. Juli 1980 schwerlich vereinbar erscheint.

70. Was die San Marco, eine Tochtergesellschaft der Domar, betrifft (Rechtssache 343/85), wurde bei einem von den Dienststellen des EAGFL im Juli 1984 durchgeführten Kontrollauftrag (Anlage VI zur Klagebeantwortung) festgestellt,, daß sie nicht wie eine echte Erzeugerorganisation funktionierte und sich darauf beschränkte, höchstens Rücknahmen vom Markt vorzunehmen. Die Kommission verweigerte demgemäß die Finanzierung der von der San Marco angemeldeten Ausgaben.

71. Meiner Auffassung nach ist die Entscheidung der Kommission unanfechtbar. Aus dem nach der Inspektion der San Marco erstellten Bericht der Beauftragten ergibt sich, daß es sich bei dieser eigentlich um eine Scheinorganisation handelte, die praktisch keine der den Erzeugerorganisationen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 100/76 vom 19. Januar 1976, ersetzt durch die Verordnung Nr. 3796/81 vom 29. Dezember 1981, und durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 2062/80 übertragenen Aufgaben erfüllte. Die Dienststellen der Kommission haben insbesondere festgestellt, daß die San Marco weder Angestellte beschäftigte noch über Büros, Lager oder andere für das normale Funktionieren einer Erzeugerorganisation erforderliche Mittel verfügte.

72. Dies genügt, um gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 den Ausschluß der Finanzierung der von einer solchen Organisation getätigten Ausgaben durch den EAGFL zu rechtfertigen (siehe Randnr. 21 der zitierten Urteile).

73. Hinzu kommt, daß der italienische Staat gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 2062/80 verpflichtet war, laufend die Arbeitsweise der Erzeugerorganisationen zu kontrollieren, und daß offensichtlich eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall nicht stattfand, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß diese gerade dem Ausschuß übertragen war, dessen Mitglieder in Untersuchungshaft genommen wurden, nachdem die bei der Domar begangenen Unregelmäßigkeiten entdeckt worden waren.

74. Die Berufung der italienischen Regierung auf einen Bericht des Handelsmarineministeriums (Anlage 9 zur Klageschrift), in dem das Bestehen von Unregelmäßigkeiten bestätigt werde, aber auch erklärt werde, diese könnten innerhalb kurzer Zeit beseitigt werden, rechtfertigt keine erneute Prüfung der Frage.

75. Die Umwandlung der San Marco in eine echte Erzeugerorganisation könnte nur Wirkungen für die Zukunft haben und weder die früheren Unregelmäßigkeiten noch die festgestellten Mängel der Kontrolle beseitigen. Es ist somit ausgeschlossen, daß die von ihr für den streitigen Zeitraum (1981) gemeldeten Ausgaben vom EAGFL finanziert werden.

76. Die Klage ist deshalb meines Erachtens in diesem Punkt abzuweisen.

D — Die Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel

77. In der Rechtssache 343/85 (hinsichtlich des Haushaltsjahrs 1981) beantragt die italienische Regierung außerdem, die angefochtene Entscheidung beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens zu berichtigen oder sie zumindest bis zum Erlaß der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 244 und 245/85 auszusetzen, soweit durch sie die Folgen der unterbliebenen Wiedereinziehung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel für bestimmte Einfuhren und Ausfuhren von Hartweizen und Hartweizengrieß der Italienischen Republik auferlegt würden.

78. Die erwähnten Verfahren betreffen die von den beiden an diesen Vorgängen beteiligten italienischen Unternehmen erhobenen Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission vom 22. März 1985, durch die ein Antrag der italienischen Behörden auf Herabsetzung der streitigen Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 abgelehnt wurde.

79. Ebenso wie die Kommission halte ich diesen Teil der Klage für gegenstandslos, da in der letzten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung über den Rechnungsabschluß (Anlage 2 zur Klageschrift) schon ein allgemeiner Vorbehalt enthalten war, wonach diese Entscheidung den Folgerungen nicht vorgreift, die aus Urteilen des Gerichtshofes in noch anhängigen Rechtssachen zu ziehen seien.

80. Wie auch immer, das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 244 und 245/85 erging am 12. März 1987.

81. Der Gerichtshof wies nicht nur das Argument der Klägerinnen zurück, eine frühere (nicht angefochtene) Entscheidung der Kommission sei rechtswidrig, in der Artikel 20 der Verordnung Nr. 1371/81 für unanwendbar erklärt wurde und die Klägerinnen zur Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die streitigen Vorgänge verpflichtet wurden; er hielt die Klage auch für unbegründet, da die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen für die Herabsetzung dieser Beträge nicht vorlagen.

82. Da die betroffenen Unternehmen also zur Zahlung der Währungsausgleichsbeträge verpflichtet waren, wird dieser — im übrigen hilfsweise formulierte — Teil der Klage der italienischen Regierung gegenstandslos; die italienischen Behörden hatten außerdem keine der früheren Entscheidungen der Kommission angefochten, auf die diese sich natürlich in ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluß stützte.

83. An dieser Lösung hinsichtlich dieses Teils der vorliegenden Klage kann der von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand nichts ändern, daß die betreffenden Unternehmen eine angeblich noch anhängige Klage gegen die italienische Verwaltung beim Tribunale Neapel erhoben hätten. Es handelt sich dabei um eine unabhängige Klage, die als solche im gegenwärtigen Zeitpunkt auf das Verfahren des Rechnungsabschlusses des EAGFL für das Haushaltsjahr 1981 keinen Einfluß haben wird und sich nur möglicherweise auf den Rechnungsabschluß für spätere Haushaltsjahre auswirken kann.

84. III — Nur noch ein Wort zu einigen Rügen, die die italienische Regierung in den Überschriften zu verschiedenen ihrer Klagepunkte vage geltend macht. Es handelt sich dabei um Hinweise auf die Fehler der Überschreitung von Befugnissen, der unzureichenden Begründung und des Verstoßes gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72 vom 26. Juli 1972.

85. Diese Rügen werden nicht im geringsten näher ausgeführt oder durch irgendeine Argumentation im Laufe des Verfahrens gestützt, so daß sie als offensichtlich unbegründet anzusehen sind.

86. IV — Ich bin demgemäß der Auffassung, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen 342 und 343/85 die Entscheidung 85/459/EWG der Kommission vom 28. August 1985 insoweit aufheben sollte, als sie einen Betrag von 655570 LIT für Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke aus Interventionsbeständen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat, sowie die Entscheidung 85/460/EWG der Kommission vom gleichen Tage insoweit, als sie einen Betrag von 677198690 LIT für den gleichen Zweck nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.

87. Im übrigen sind beide Klagen abzuweisen.

88. Da jede Partei mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen ist, hat jede gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.