Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.09.1987 – C-43/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:382
In der Rechtssache 43/83
Hilda De Naeyer, ehemalige Bürohauptsekretärin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsvollmächtigte: Rechtsanwältin Blanche Moutrier, 16, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch John Forman, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Annahme des angeblichen Antrags der Klägerin auf Entlassung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Annahme ihres Antrags auf Entlassung vom 29. November 1972.
2 Durch Beschlüsse vom 15. März 1984 und vom 20. Mai 1985 hat der Gerichtshof der Klägerin das Armenrecht bewilligt und ihr 20000 BFR als Rechtsanwaltsgebühren für das schriftliche Verfahren und 10000 BFR für die Konsultierung eines Arztes im Rahmen einer vom Gerichtshof angeordneten Beweiserhebung sowie 20000 BFR als Rechtsanwaltsgebühren für die mündliche Verhandlung gewährt.
3 In der öffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 1985 hat der Gerichtshof nach nichtöffentlicher Anhörung der Parteien die mündliche Verhandlung ausgesetzt, um den Parteien eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen.
4 Mit Schreiben vom 19. und 23. Januar 1987 haben die Parteien dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie am 18. Juni 1986 eine Vereinbarung getroffen hätten, die folgendermaßen zusammengefaßt werden kann:
Die Kommission verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag in Höhe der Rückstände des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit (2656832 BFR) zu zahlen, der ihr gezahlt worden wäre, wenn ihr das Ruhegehalt zum 1. Februar 1982 bewilligt worden wäre (Artikel 1);
die Kommission verpflichtet sich, der Klägerin ab 1. Februar 1986 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu zahlen (Artikel 2);
die Kommission übernimmt die Verfahrenskosten in der Rechtssache 43/83, wobei diese im Hinblick auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits unter billiger Ermäßigung zu berechnen sind (Artikel 3);
die Klägerin nimmt ihren Klageantrag auf Wiedereingliederung in den Dienst der Kommission zurück (Artikel 4) ;
die vorliegende Vereinbarung wird ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Klägerin nach Untersuchung durch die von jeder Partei benannten Ärzte für körperlich und geistig gesund und der Tragweite ihrer Handlungen völlig bewußt angesehen wird (Artikel 5).
5 Es steht fest, daß die Kommission mit der Zahlung des in Artikel 1 genannten Betrages und mit der Gewährung des in Artikel 2 vorgesehenen Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ihre wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt hat. Die Klägerin hat ihre Klage jedoch noch nicht zurückgenommen, da die Kommission nicht bereit ist, die geforderten Anwaltsgebühren der Klägerin in voller Höhe zu erstatten, und sich aus grundsätzlichen Gründen weigert, das Honorar des von der Klägerin für die in Artikel 5 der Vereinbarung vorgesehene ärztliche Untersuchung benannten Arztes zu zahlen. Außerdem macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihr nicht die Belege und Berechnungen für alle zur Durchführung der Vereinbarung gezahlten Beträge vorgelegt.
6 Mit Schreiben vom 31. März 1987 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Parteien in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung der Rechtssache darauf hingewiesen, daß, wenn sie keine Einwände dagegen erhöben, ein Beschluß über die Erledigung der Hauptsache erlassen werden könne, und sie aufgefordert, im Hinblick auf eine eventuelle Kostenentscheidung gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung die Höhe der von ihnen für angemessen gehaltenen Summen (Anwaltsgebühren der Klägerin sowie ärztliche Honorare) mitzuteilen.
7 In ihren Antworten vom 3. und 30. April 1987 haben die Parteien nicht bestritten, daß die Klage in der Rechtssache 43/83 infolge des Abschlusses ihrer außergerichtlichen Vereinbarung vom 18. Juni 1986 und der Durchführung der wesentlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung gegenstandslos geworden ist.
8 Somit ist festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist.
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.
10 Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission in Artikel 3 der am 18. Juni 1986 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausdrücklich verpflichtet hat, die Verfahrenskosten in der Rechtssache 43/83 zu übernehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und des Verfahrensablaufs sind der Kommission also die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11 Was das Honorar des von der Klägerin für ihre ärztliche Untersuchung im Hinblick auf den Abschluß der Vereinbarung vom 18. Juni 1986 benannten Arztes betrifft, so ist hervorzuheben, daß diese Untersuchung von den Parteien als unerläßlich für den Abschluß ihrer Vereinbarung angesehen wurde, die es letztlich ermöglicht hat, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache zu beenden. Dieses Honorar, dessen Höhe im übrigen nicht bestritten wird, kann also ebenfalls als Teil der Verfahrenskosten betrachtet werden, den die Kommission zu tragen hat.
Zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten
12 Gemäß Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
13 In der vorliegenden Rechtssache ist hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nur der Betrag der Vergütung des Anwalts der Klägerin streitig. Die Klägerin beantragt, den erstattungsfähigen Betrag auf 240950 BFR festzusetzen, wobei sie im wesentlichen geltend macht, ihr Anwalt habe für die vorliegende Rechtssache insgesamt 65 Stunden aufgewandt und folgende Leistungen erbracht: Einreichung der Klageschrift, Einreichung der Erwiderung, Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes, Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sowie Abschluß der Vereinbarung vom 18. Juni 1986 und Überwachung der Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen der Kommission. Die Kommission entgegnet lediglich, der geforderte Betrag überschreite bei weitem die von ihr selbst in Rechtssachen mit gleicher Bedeutung gezahlten Gebühren; sie schlägt einen Höchstbetrag von 150000 BFR vor, vermindert um die möglicherweise im Rahmen des der Klägerin bewilligten Armenrechts empfangenen Beträge.
14 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Umstände des Falles nach freiem Ermessen zu beurteilen hat, wobei er insbesondere den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das Verfahren dem Anwalt verursacht haben kann, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, berücksichtigt. Im vorliegenden Fall darf auch die Tatsache nicht außer acht gelassen werden, daß die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 18. Juni 1986 selbst vorgesehen haben, daß die von der Kommission zu tragenden Verfahrenskosten im Hinblick auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits unter billiger Ermäßigung zu berechnen sind und daß außerdem der Klägerin aufgrund der Bewilligung des Armenrechts durch den Beschluß vom 15. März 1984 schon ein Pausehbetrag von 20000 BFR für Anwaltsgebühren gezahlt worden ist. Hingegen hat die Klägerin, wie sich aus den Akten ergibt, den Betrag, der ihr für denselben Zweck durch den erwähnten Beschluß vom 20. Mai 1985 bewilligt worden ist, nicht in Anspruch genommen.
15 Aufgrund dieser Erwägungen sind die erstattungsfähigen Kosten für die Vergütung eines Anwalts auf 220000 BFR festzusetzen.
16 Da der Klägerin vom Gerichtshof hinsichtlich eines Betrages von 30000 BFR das Armenrecht bewilligt worden ist, ist die Beklagte gemäß Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung zu verurteilen, dem Gerichtshof diesen Betrag zu erstatten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen:
1) Die Hauptsache ist erledigt.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Honorars des Arztes, den die Klägerin für ihre ärztliche Untersuchung im Hinblick auf den Abschluß der am 18. Juni 1986 zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung benannt hat.
3) Die Kosten, die die Beklagte der Klägerin als Vergütung eines Anwalts zu erstatten hat, werden auf 220000 BFR festgesetzt.
4) Die Beklagte erstattet dem Gerichtshof den Betrag von 30000 BFR, der der Klägerin aufgrund der Bewilligung des Armenrechts gewährt worden ist.