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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.09.1987 – C-37/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:386

In der Rechtssache 37/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Antwerpen in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Johanna Coenen, verwitwete Van Gastel, Berchem (Belgien),

gegen

Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, Brüssel,

und

Johanna Coenen, verwitwete Van Gastel, Berchem (Belgien),

gegen

Rijkskas voor rust- en overlevingspensioenen, Brüssel,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Rijksdienst voor Werknemerspensioenen, vertreten durch seinen Administrateur-generaal R. Masyn, seinen Adjunct-adviseur J. C. A. de Clerck sowie Rechtsanwalt K. Mul,

die niederländische Regierung, vertreten durch den stellvertretenden Generalsekretär E. F. Jacobs vom Außenministerium,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar und Rechtsanwalt F. Herbert,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Arbeidsrechtbank hat mit Urteil vom 6. Februar 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer geänderten Fassung (ABl. 1983, L 230, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in Verfahren, die Johanna Coenen, verwitwete Van Gastel (im folgenden: Klägerin), gegen den Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (im folgenden: Rijksdienst) sowie gegen die Rijkskas voor rust- en overlevingspensioenen (im folgenden : Rijkskas) wegen ihrer Hinterbliebenenrente angestrengt hat.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem Ehemann der Klägerin, dem in Belgien wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Van Gastel, mit Wirkung vom 1. November 1976 eine belgische Altersrente für Arbeitnehmer zuerkannt. Diese Rente war berechnet für eine Familie auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 17/45 gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71. Herrn Van Gastel wurde mit Wirkung vom selben Zeitpunkt unter anderem aufgrund freiwilliger Beitragsentrichtung auch eine niederländische Altersrente nach der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, im folgenden: AOW) zuerkannt.

4 Nach dem Tod Herrn Van Gasteis am 20. Februar 1983 erhielt die Klägerin eine niederländische Altersrente nach der AOW, die ihr aufgrund der Tatsache zuerkannt wurde, daß sie bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres (am 13. August 1979) aufgrund freiwilliger Beitragsentrichtung versichert gewesen war. Ihr wurde ebenfalls eine belgische Hinterbliebenenrente bewilligt, die auf 80 % der Altersrente ihres verstorbenen Ehemanns festgesetzt wurde.

5 Mit Bescheid vom 20. April 1984 teilte der Rijksdienst der Klägerin jedoch mit, ihre belgische Hinterbliebenenrente müsse infolge der Bewilligung der niederländischen Altersrente aufgrund der Kumulierungsbeschränkungen gemäß Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967, Artikel 12 der bereits genannten Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer geänderten Fassung (ABl. 1983, L 230, S. 86) gekürzt werden. Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 bestimmt folgendes: Eine ... Hinterbliebenenrente kann mit einer oder mehreren Altersrenten oder einer anderen gleichgestellten Leistung, die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften ... gewährt werden, nur bis zu einem Betrag kumuliert werden, der 110 % des Betrags der dem überlebenden Ehegatten gewährten Hinterbliebenenrente multipliziert mit dem ... Kehrwert des Bruches, anhand dessen die der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde gelegte Altersrente berechnet wurde, nicht übersteigt.

6 Gegen diesen Bescheid des Rijksdienst vom 20. April 1984 erhob die Klägerin Klage vor der Arbeidsrechtbank Antwerpen. Da die Rijkskas in Ausführung dieses Bescheids am 29. August 1984 den angeblich zuviel gezahlten Betrag zurückforderte, erhob die Klägerin auch gegen den Rückforderungsbescheid Klage vor demselben Gericht. Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat die beiden Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind eine Hinterbliebenenrente, wie sie nach belgischem Rentenrecht für Arbeitnehmer dem überlebenden Ehegatten nach Maßgabe des Arbeitslebens des verstorbenen Ehegatten oder der von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten bewilligt wird, und eine Altersrente, wie sie nach niederländischem Rentenrecht (Algemene Ouderdomswet) einer Frau zuerkannt wird, die verheiratet war und das 65. Lebensjahr vollendet hat und die persönlich zwar in den Niederlanden weder gearbeitet noch Versicherungszeiten nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, deren verstorbener Ehemann aber Versicherungszeiten nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen mit der möglichen Folge, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Artikel 7 und 46 der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar sind?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig ist, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen; er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten.

9 Aufgrund des Akteninhalts der Ausgangsverfahren ist die Vorlagefrage so zu verstehen, daß es im wesentlichen darum geht, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Hinterbliebenenrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Altersrente Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind, soweit beide dem überlebenden Ehegatten, der ein bestimmtes Alter erreicht hat und dem diese Leistungen nach Maßgabe der von dem verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sichern sollen.

10 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen (zuletzt das Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82, Valentini, Sig. 1983, 2157), wonach Leistungen der sozialen Sicherheit, unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften, als Leistungen gleicher Art zu betrachten sind, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nach dieser Rechtsprechung nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.

11 Soweit es um Sinn und Zweck der Leistungen geht, genügt die Feststellung, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385) ebenfalls bereits getroffen hat, daß nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten erworbene Leistungen, die den Lebensunterhalt eines alten Menschen, der nicht mehr über das Einkommen seines verstorbenen Ehegatten verfügt, sichern sollen, den gleichen Zweck verfolgen. Die vom Rijksdienst herausgestellte Tatsache, daß nur eine dieser Leistungen, im vorliegenden Fall die Altersrente, ihrem Empfänger ein ausreichendes Einkommen sichern solle, während die andere, nämlich die Hinterbliebenenrente, ausschließlich an die Versicherungszeiten und das Arbeitsentgelt des verstorbenen Ehegatten anknüpfen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

12 Soweit es um die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen geht, ist Identität anzunehmen, wenn die jeweiligen Beträge auf der Grundlage der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge des verstorbenen Ehegatten festgesetzt werden. Dagegen müssen die Besonderheiten der streitigen nationalen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel der Umstand, daß die Witwe für die Altersrente als persönlich versichert gilt und die vom verstorbenen Ehemann entrichteten Beträge vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten abhingen, außer Betracht bleiben. Solche Besonderheiten, die wie im vorliegenden Fall damit zusammenhängen, daß das nationale Recht der Witwe, die ein bestimmtes Alter erreicht hat, nicht erlaubt, Ansprüche aufgrund der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes geltend zu machen, sondern ihr Ansprüche nur aufgrund einer persönlichen Versicherung zugesteht und zu diesem Zweck die Witwenrente in eine Altersrente umwandelt, sind nämlich lediglich formale Merkmale dieser Rechtsvorschriften. Sie können daher die Gleichartigkeit der Leistungen nicht ausschließen.

13 Gegen diese Auslegung läßt sich auch nichts aus dem vom Rijksdienst angeführten Umstand ableiten, daß nach den besonderen Bestimmungen in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 auf die dänischen, irischen und britischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art gelten. Wenn diese Bestimmungen, die anläßlich des Beitritts dieser drei Mitgliedstaaten eingeführt wurden, die von diesen Mitgliedstaaten vorgesehenen Leistungen als Leistungen gleicher Art einstufen, so lassen sich aus dem Fehlen entsprechender Bestimmungen für die anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren Leistungen keine entgegengesetzten Schlüsse ziehen.

14 Aus diesen Gründen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Hinterbliebenenrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Altersrente Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in ihrer geänderten Fassung sind, soweit beide dem überlebenden Ehegatten, der ein bestimmtes Alter erreicht hat und dem diese Leistungen nach Maßgabe der von dem verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sichern soll.

15 Hinzuzufügen ist, um dem nationalen Gericht alle Hinweise zu geben, die ihm bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall dienlich sein können, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 es nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache Van der Bunt-Craig, a. a. O; Urteil vom 13. März 1986 in der Rechtssache Sinatra, Slg. 1986, 1047, Randnrn. 13 und 20) dann, wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, nicht verbieten, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Zu beachten ist jedoch, daß, wenn sich die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden. Außerdem ist zu beachten, daß nach Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt werden.

Kosten

16 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Antwerpen mit Urteil vom 6. Februar 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Hinterbliebenenrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Altersrente sind Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in ihrer geänderten Fassung, soweit beide dem überlebenden Ehegatten, der ein bestimmtes Alter erreicht hat und dem diese Leistungen nach Maßgabe der von dem verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sichern sollen.