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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1987 – C-194/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:389

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 29. September 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit ihrer Vertragsverletzungsklage, die auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 31. Januar 1984 folgt, wirft die Kommission dem beklagten Staat vor, nicht ab 1. Januar 1981 den Transfer von Sperrguthaben in Griechenland, die Devisenausländern aus der Gemeinschaft gehören, in andere Mitgliedstaaten zu den in Artikel 52 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Artikel 52) vorgesehenen Bedingungen zugelassen zu haben. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt ab von der Auslegung dieser Vorschrift, von ihrer Verknüpfung mit den Regeln des Gemeinschaftsrechts, die auf Sperrguthaben im Sinne der beiden Richtlinien zur Durchführung von Artikel 67 EWG-Vertrag (im folgenden: Artikel 67) Anwendung finden, und schließlich von der Vereinbarkeit der beanstandeten griechischen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung seit dem Beitritt mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

2 Artikel 52 steht in dem Teil des Beitrittsvertrags, der den Titel Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr trägt, genauer gesagt, in Kapitel 2, das mit Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen überschrieben ist.

3 In Artikel 49 des Beitrittsvertrags (im folgenden: Artikel 49) heißt es dazu einleitend: Die Griechische Republik kann die in der ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag und in der zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 zur Ergänzung und Änderung der ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag vorgesehene Liberalisierung des Kapitalverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 50 bis 53 genannten Bedingungen und Fristen aufschieben. Artikel 52 enthält somit einige Modalitäten der Übergangsregelung für die Anwendung des Artikels 67 und der beiden Richtlinien zur Durchführung dieser Vorschrift.

4 Artikel 52 nennt einen Zeitplan für die schrittweise Freigabe der Sperrguthaben in Griechenland, die Deviseninländern der übrigen Mitgliedstaaten gehören. Die Auffassungen der Kommission und der Griechischen Republik gehen sowohl hinsichtlich des Begriffs Freigabe als auch hinsichtlich des Begriffs Sperrguthaben auseinander.

5 Nach Ansicht Griechenlands ist unter Freigabe die Befugnis des Inhabers der Forderungen aus dem Guthaben zu verstehen, wieder hierüber zu verfügen, jedoch ausschließlich im griechischen Hoheitsgebiet. Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß darüber hinaus und vor allem das Recht bestehen muß, die freigegebenen Mittel in jeden anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu transferieren. Nach ihrer Ansicht ist diese Auslegung aus dem Wortlaut des Artikels 51 Absatz 2 des Beitrittsvertrages herzuleiten, der folgendes bestimmt: Die Rückführung des Liquidationserlöses aus Immobilienerwerb in Griechenland, der vor dem Beitritt durch Deviseninländer der derzeitigen Mitgliedstaaten getätigt wurde, wird durch die Einbeziehung der betreffenden Geschäfte in die Regelung des Artikels 52 betreffend die Freigabe in Griechenland bestehender Sperrguthaben schrittweise liberalisiert. Es lasse sich nicht deutlicher sagen, daß das Liberalisierungssystem des Artikels 52 die Möglichkeit von Transferzahlungen umfasse, ohne die es keine Rückführung gebe.

6 Der Begriff Sperrguthaben läßt sich nur gemeinschaftsrechtlich, nicht aber, wie die Griechische Republik vorschlägt, nach nationalem Recht definieren. Artikel 52, der die Einzelheiten für die Freigabe dieser Guthaben festlegt, ist nämlich im Rahmen von Artikel 49 zu sehen, der sich auf die beiden Richtlinien zur Durchführung von Artikel 67 bezieht. Die Richtlinie von 1960 verpflichtet aber die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Devisengenehmigungen zum Abschluß oder zur Erfüllung von Geschäften sowie für Transferzahlungen zwischen Deviseninländern in den Mitgliedstaaten, die den in der Anlage I Liste A dieser Richtlinie genannten Kapitalverkehr betreffen, zu erteilen. In dieser Liste, und zwar in der Fassung der Richtlinie von 1962, sind unter den Bewegungen, die bedingungslos liberalisiert sind, unter der Position XL der Nomenklatur jährliche Transferzahlungen aus Sperrguthaben in andere Mitgliedstaaten durch Konteninhaber, die Devisenausländer sind, genannt, und zwar bis zu einem Betrag oder einem Hundertsatz des Gesamtguthabens, der von dem betreffenden Mitgliedstaat für alle Antragsteller einheitlich festgesetzt wird.

7 Zwar wird der Begriff der Sperrguthaben in keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift definiert. Mit der Kommission ist jedoch insoweit auf die Terminologie hinzuweisen, die im Kodex der Liberalisierung des Kapitalverkehrs der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verwendet wird, dessen Artikel 21 folgendes festlegt:

In diesem Kodex bedeuten:

i) Sperrguthaben: Gelder, die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gehören und die in dem Mitgliedsland, in dem sie nach dessen Gesetzen und Bestimmungen gehalten werden, aus zahlungsbilanzpolitischen Gründen gesperrt sind.

Für solche Guthaben ist demnach kennzeichnend, daß eine nationale Regelung aus wirtschaftlichen und/oder währungspolitischen Gründen den freien Transfer von Devisenausländern gehörenden Guthaben ins Ausland unabhängig von ihrer Zusammensetzung — Landeswährung oder ausländische Währung — oder ihrer Herkunft untersagt. Insoweit steht die Allgemeinheit des Wortlauts der Position XL dem Argument der Regierung des beklagten Staates entgegen, wonach nur die Guthaben freizugeben sein sollen, die aus Schenkungen und Stiftungen jeder Art, Mitgiften und Erbschaften stammten; diese sind jedoch in der Liste A der beiden Richtlinien unter gesonderten Positionen aufgeführt und stellen daher andere Kapitalbewegungen mit persönlichem Charakter dar.

8 Der Geist, das Ziel und der Aufbau der Richtlinien zur Durchführung des Artikels 67 erfordern eine Auslegung des Begriffs der Freigabe von Sperrguthaben dahin, daß diese das Recht einschließt, die Sperrguthaben unter festzulegenden Bedingungen außerhalb des Staatsgebiets zu transferieren, selbstverständlich vorbehaltlich der im EWG-Vertrag, insbesondere in Artikel 73, vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

9 Soweit die Sperrkonten, die durch das beanstandete griechische Gesetz geregelt werden, im Namen von nicht in Griechenland ansässigen Gemeinschaftsinländern eröffnet werden, fallen sie unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff, den ich für maßgeblich halte. Der beklagte Staat, für den die vorgenannte Verpflichtung aus der Richtlinie gilt, hat bei den Verhandlungen, die zur Beitrittsakte führten, mit Artikel 52 den Einzelheiten ihrer Durchführung zugestimmt. Daher hatte die Freigabe, die das Recht einschließt, Sperrguthaben zu transferieren, zu den Zeitpunkten und in dem Umfang zu erfolgen, wie es in diesem Artikel vorgeschrieben ist.

10 Hinzu kommt, daß das mit Artikel 52 angestrebte Ergebnis der schrittweisen Freigabe der Sperrguthaben in Griechenland, die zu ihrer völligen Aufhebung führen soll, mit der für alle übrigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtslage uneingeschränkt vereinbar ist. Die beiden Richtlinien zur Durchführung des Artikels 67, der die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, vorsieht, haben unter Beachtung der Bedingung des schrittweisen Vorgehens den Transfer von Sperrguthaben, die Devisenausländern gehören, bedingungslos liberalisiert. Nach Angabe der Kommission, der in dieser Hinsicht nicht widersprochen wurde, gibt es aber in keinem anderen Mitgliedstaat mehr Rechtsvorschriften über diesen Punkt. Durch Artikel 52 wird daher die Lage in Griechenland allmählich derjenigen in allen übrigen Mitgliedstaaten angepaßt.

11 Infolgedessen bin ich der Auffassung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie die freie Verwendung der Sperrguthaben lediglich in Griechenland zugelassen hat, ohne ihren Transfer zu den Bedingungen zu gestatten, die in Artikel 52 der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, während des Zeitraums, auf den die vorliegende Klage gerichtet ist, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Vorschrift verstoßen hat. Ich beantrage daher, diesen Verstoß festzustellen und die Verfahrenskosten dem beklagten Staat aufzuerlegen.