Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1987 – C-81/86
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:393
In der Rechtssache 81/86
De Boer Buizen BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Heerhugowaard, vertreten durch Rechtsanwalt W. Alexander, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater E. H. Stein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Europäische Investitionsbank, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Haagsma, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EWG-Vertrag für den Schaden, den die Klägerin infolge der Durchführung der mit den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Vereinbarung vom 7. Januar 1985 über den Handel mit Stahlrohren (ABl. L 9, S. 1) durch die Gemeinschaftsorgane erlitten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die De Boer Buizen BV mit Sitz in Heerhugowaard, Niederlande, hat mit Klageschrift, die am 17. März 1986 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Durchführung der im Januar 1985 zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarung über den Handel mit Stahlrohren (ABl. L 9, S. 2; im folgenden: die Vereinbarung) durch den Rat und die Kommission entstanden ist.
2 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin festzustellen, daß die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der ihr dadurch entstanden ist, daß ihre Ausfuhren von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten seit dem 1. Januar 1985 behindert worden sind; sie hat jedoch erklärt, daß sich die Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens über den Umfang des Schadens zu verständigen hätten und daß anderenfalls das Verfahren vor dem Gerichtshof fortgesetzt werde. Der Rat und die Kommission konzentrieren sich in ihrer Klagebeantwortung auf die Frage, ob die Gemeinschaft für den der Klägerin entstandenen Schaden als haftbar angesehen werden muß, wobei sie jedoch Zweifel an dem Vorliegen dieses Schadens äußern.
3 Da sich der Streit zwischen den Parteien hauptsächlich auf die Zulässigkeit der Klage und die eventuelle Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens bezieht, ist auf diese Fragen zuerst einzugehen.
4 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
5 Die beklagten Organe halten die Klage für unzulässig. Der Klageweg nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag stehe einem Unternehmen nicht offen, wenn ihm ein anderer Klageweg einen wirksamen Rechtsschutz bieten könne. So lägen die Dinge im vorliegenden Fall, da die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, die Bescheide, mit denen die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen verweigert worden sei, vor den nationalen Gerichten anzufechten.
6 Der Rat führt aus, die Vereinbarung sei im wesentlichen mit der Verordnung Nr. 60/85 des Rates vom 9. Januar 1985 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 9, S. 13) durchgeführt worden. In Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung sei jedoch ausdrücklich vorgesehen, daß die Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats im Rahmen der ihm zugewiesenen Quote erteilt würden. Die Aufteilung dieses nationalen Anteils auf die Unternehmen sei somit ausschließlich Sache der nationalen Behörden.
7 Nach Auffassung der Kommission hätte die Klägerin gegen die Nichterteilung einer Ausfuhrlizenz vor dem zuständigen nationalen Gericht vorgehen und in diesem Rahmen die Frage der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet aufwerfen müssen. Wäre in diesem Verfahren festgestellt worden, daß die Lizenz zu Unrecht verweigert worden sei, hätte die Klägerin unter Berufung auf diese Feststellung auf nationaler Ebene die Wiedergutmachung eines eventuellen Schadens verlangen können.
8 Insoweit ist zu bemerken, daß die Klägerin nicht die Maßnahmen angreift, die von den nationalen Behörden zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen getroffen worden sind, sondern diese Verordnungen selbst; sie wirft nämlich dem Rat und der Kommission vor, die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten durch die nationalen Behörden den Erzeugern dieser Waren vorbehalten zu haben. Aus Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung Nr. 60/85 des Rates sowie aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 61/85 der Kommission vom 9. Januar 1985 betreffend die gemeinschaftliche Kontrolle der Ausfuhren der Rohre aus Stahl nach den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 9, S. 19) ergibt sich nämlich, daß die Ausfuhrlizenzen nur denjenigen Unternehmen zu erteilen sind, die diese Waren herstellen.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Zwar ist die Schadensersatzklage im Hinblick auf das gesamte System des Rechtsschutzes für den einzelnen zu beurteilen, und ihre Zulässigkeit kann daher in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, mit denen die Aufhebung einer Entscheidung der nationalen Behörde betrieben werden kann; dazu ist allerdings erforderlich, daß diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der betroffenen einzelnen wirksam sicherstellen und daß sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können.
10 Eine derartige Situation, in der das betroffene Unternehmen die Erteilung der Lizenz oder den Ersatz des durch deren Nichterteilung verursachten Schadens erlangen könnte, liegt jedoch hier nicht vor. Die nationalen Behörden waren nämlich aufgrund der genannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 60 und 61/85 gehalten, Ausfuhrlizenzen nur den Stahlrohre herstellenden Unternehmen zu erteilen, während die Vertriebsunternehmen nur im Wege der Übertragung einer solchen Lizenz durch ein Produktionsunternehmen eine solche Lizenz erhalten konnten. Die Aufhebung der Weigerung, einem Vertriebsunternehmen eine solche Lizenz zu erteilen, durch ein nationales Gericht kann also nicht zur Folge haben, daß dieses Unternehmen einen Anspruch auf Erteilung der Lizenz oder auf Ersatz des ihm möglicherweise entstandenen Schadens hat. Das gleiche gilt für die Feststellung der Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen, zu der das nationale Gericht gelangen könnte, nachdem es dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine dahin gehende Frage vorgelegt hat.
11 Sonach kann der von den beklagten Organen erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht stattgegeben werden.
Zur Begründetheit
12 Die Klägerin macht geltend, die von der Gemeinschaft zur Durchführung der Vereinbarung eingeführte Regelung sei rechtswidrig. Zum einen führe diese Regelung zu einer Diskriminierung der Vertriebshändler gegenüber den Herstellern, da nur diese Ausfuhrlizenzen für Stahlrohre erhalten könnten. Zum anderen werde mit ihr der Gemeinschaftsausfuhrplafond in ungerechter und diskriminierender Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, ohne die herkömmlichen Handelsströme zu berücksichtigen.
13 Was die angebliche Diskriminierung der Vertriebshändler gegenüber den Herstellern anbelangt, räumt die Klägerin ein, daß die Verordnungen Nrn. 60 und 61/85 die Möglichkeit der Übertragung einer Lizenz durch ein Produktionsunternehmen auf ein Vertriebsunternehmen vorsähen. Diese Möglichkeit habe jedoch einen sehr begrenzten praktischen Effekt, da die Lizenzen von den Herstellern selbst oder von ihren Tochtergesellschaften vollständig ausgenutzt würden. Die Vertriebshändler würden dadurch daran gehindert, ihre Ausfuhren von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten fortzusetzen, obwohl es sie und nicht die Hersteller gewesen seien, die den amerikanischen Markt für die Stahlerzeugnisse der Gemeinschaft erschlossen hätten.
14 Hierzu ist zu bemerken, daß die Vereinbarung nur für Ausfuhren von aus der Gemeinschaft stammenden Stahlrohren (steel pipes and tubes... originating in the Community, Nr. 1 Satz 1) aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten gilt. Daraus ergibt sich, daß die Unternehmen, die diese Erzeugnisse herstellen, von der Ausfuhrbeschränkung unmittelbar betroffen sind und daß die Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern davon nicht berührt sind, auch wenn sie von in der Gemeinschaft niedergelassenen Vertriebsuntemehmen getätigt werden. Es ist unstreitig, daß bestimmte Drittländer, wie Österreich, Rumänien und Norwegen, einen Teil ihrer Stahlerzeugung über Unternehmen, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, in den Vereinigten Staaten absetzen.
15 Somit befinden sich die Stahlrohre herstellenden Unternehmen der Gemeinschaft in bezug auf die aus der Vereinbarung resultierenden Ausfuhrbeschränkungen nicht in der gleichen Lage wie die Vertriebsunternehmen. Unter diesen Umständen waren die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet, im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung eine Regelung einzuführen, die die Hersteller und die Vertriebshändler der Gemeinschaft auf den gleichen Fuß stellte.
16 Daraus ergibt sich, daß die Rüge einer Diskriminierung zwischen Vertriebshändlern und Herstellern nicht stichhaltig ist. Dieser Schluß wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin die Rohre nach eigenem Bekunden gewöhnlich aus bestimmten Mitgliedstaaten, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, und nicht aus Drittländern bezog.
17 Die vorstehenden Erwägungen implizieren nicht, daß die Gemeinschaftsorgane, als sie ein System von Lizenzen für die Ausfuhr von Rohren nach einem der wichtigsten Märkte einführten, nicht eine gewisse Verantwortung angesichts der besonderen Lage der auf den Vertrieb mit diesen Erzeugnissen spezialisierten Unternehmen hatten, wie sie sie im übrigen dadurch anerkannt haben, daß sie die Möglichkeit einer Übertragung solcher Lizenzen auf die Vertriebsunternehmen eröffneten. Sollte sich zeigen, daß diese Unternehmen als Gruppe einen unverhältnismäßig hohen Anteil der mit der Beschränkung der Ausfuhrmärkte verbundenen Lasten zu tragen haben, so wäre es Sache der Gemeinschaftsorgane, dem durch geeignete Maßnahmen abzuhelfen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren.
18 Was die geltend gemachte Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten angeht, ist zu bemerken, daß die Vereinbarung die Ausfuhr von Stahlrohren aus der Gemeinschaft als solche betrifft, ohne zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterscheiden und ohne auf die herkömmlichen Ausfuhrströme aus den Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen. In der Vereinbarung wird der Gemeinschaftsplafond für die Ausfuhr von Stahlrohren auf 7,6 % der Marktversorgung der Vereinigten Staaten festgesetzt; mit der Verordnung Nr. 60/85 wird die Kommission beauftragt, die sich aus diesem Plafond ergebenden Mengen zu berechnen, und in ihrem Anhang III werden diese Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, indem jedem von ihnen ein Prozentsatz der Marktversorgung der Vereinigten Staaten zugewiesen wird. Bei der Lizenzerteilung haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch unter anderem die herkömmlichen Ausfuhrströme der Unternehmen sowie die herkömmliche Verteilung der Ausfuhrströme nach den Vereinigten Staaten auf das Jahr zu beachten (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 60/85).
19 Unter diesen Umständen hätte die Klägerin dartun müssen, warum der Rat bei der Aufteilung des Gemeinschaftsplafonds auf die Mitgliedstaaten die herkömmlichen Ausfuhrströme der Mitgliedstaaten hätte beachten müssen und warum er den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen dieser Aufgabe verfügte, überschritten hat. Die Klägerin hat sich jedoch auf die allgemeine — nicht substantiierte und von den beklagten Organen bestrittene — These beschränkt, daß bestimmte Mitgliedstaaten, namentlich die Niederlande, eine zu hohe, weil den herkömmlichen Ausfuhrströmen nicht entsprechende Quote erhalten hätten.
20 Im übrigen ist hinzuzufügen, daß sich aus den von den Parteien vorgelegten Zahlen kein deutlicher Unterschied zwischen den Anteilen der einzelnen Mitgliedstaaten an der Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten in der Zeit vor der Inkraftsetzung der Verordnung einerseits und der Aufteilung des Gemeinschaftsausfuhrplafonds auf die Mitgliedstaaten im Anhang III der Verordnung Nr. 60/85 andererseits ergibt.
21 Folglich kann auch die Rüge der Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten keinen Erfolg haben.
22 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Rechtswidrigkeit der mit den Verordnungen Nrn. 60 und 61/85 eingeführten Ausfuhrlizenzregelung nicht nachgewiesen worden ist. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind.
23 Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
Kosten
24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.