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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.09.1987 – C-229/86

ECLI:EU:C:1987:403

In der Rechtssache 229/86

Brother Industries Limited mit Sitz in Nagoya, Japan,

Taiwan Brother Industries Limited mit Sitz in Kaohsiung, Taiwan,

Brother International Europe Limited mit Sitz in Audenshaw Manchester, Vereinigtes Königreich,

Prozeßbevollmächtigte: Barrister Clare Tritton und Taylor Garrett, Solicitors, London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arendt, Arendt & Harles, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA) mit Sitz in Köln, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle, U. C. Feldmann, V. Schiller, P. C. Reszel und B. Heim, Köln, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Aufhebung des Beschlusses 86/193/EWG der Kommission vom 23. Mai 1986 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 140, S. 52) sowie Aufhebung eines Vermerks des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen der Kommission an alle Mitgliedstaaten vom 5. Juni 1986

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Die Firmen Brother Industries Limited, Taiwan Brother Industries Limited und Brother International Europe Limited haben mit Klageschrift, die am 21. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung des Beschlusses 86/193/EWG (ABl. L 140, S. 52), durch den die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft eingestellt hat, sowie auf Aufhebung eines Vermerks des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juni 1986 an alle Mitgliedstaaten.

In den Nummern 8 und 9 der Begründungserwägungen des Beschlusses 86/193 heißt es, aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die elektronischen Schreibmaschinen, die Gegenstand des Antidumpingverfahrens seien, ihren Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) in Taiwan hätten; folglich sollte das Verfahren eingestellt werden.

In Nr. 1 des Vermerks heißt es, daß das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Taiwan eingestellt worden sei, weil die eingeführten Schreibmaschinen in Wirklichkeit aus Japan stammten. In Nr. 3 c heißt es weiter, es bestehe Grund zu der Annahme, daß die Einfuhren aus Taiwan den vorsätzlichen Versuch darstellten, den Antidumpingzoll auf elektronische Schreibmaschinen aus Japan zu umgehen. In Nr. 5 des Vermerks werden die Behörden der Mitgliedstaaten gebeten, dieser Sache nachzugehen, im Rahmen ihrer Zollgesetze angemessene Maßnahmen zu treffen und der Kommission nach sechs Monaten über das Ergebnis ihrer Nachforschungen Bericht zu erstatten.

Die Klägerinnen haben den Beschluß 86/193 wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie Verletzung des Vertrages und den Vermerk vom 5. Juni 1986 wegen Unzuständigkeit, Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, Verletzung des Vertrages sowie Ermessensmißbrauchs angefochten.

Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 24. Oktober 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

Das Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA) ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. März 1987 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

Die Kommission begründet ihre Einrede der Unzulässigkeit damit, daß die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit einer Handlung vor Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

Insbesondere änderten der Beschluß und der Vermerk die Rechtsstellung der Betroffenen nicht. Da der Rat oder die Kommission keine Vorschriften nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68 auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen erlassen habe, hätte allein die förmliche Aufforderung einer nationalen Behörde, Antidumpingzölle zu zahlen, für die Betroffenen verbindliche Rechtswirkungen und könnte von ihnen vor den nationalen Gerichten angefochten werden. Die Auffassung der Kommission über das Ursprungsland der Waren sei lediglich die Feststellung des Vorliegens einer Verpflichtung (nämlich der, den Antidumpingzoll zu zahlen), die den Exporteuren bereits obliege, wenn diese Auffassung richtig sei; sie begründe jedoch keine neue Verpflichtung für die Betroffenen.

Das CETMA führt aus, weder die Begründung des Beschlusses noch der Vermerk hätten konkrete und unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den Klägerinnen, da die endgültige Entscheidung über den Ursprung einer Ware von den nationalen Behörden getroffen werde. Die Betroffenen müßten versuchen, zu beweisen, daß die aus Taiwan kommenden elektronischen Schreibmaschinen tatsächlich gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 taiwanischen Ursprungs seien, auch wenn dies wegen Artikel 6 dieser Verordnung, der Umgehungen verhindern solle, schwierig sei.

Die Klägerinnen führen in ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit aus, für die Zulässigkeit müsse nur bewiesen werden, daß eine Handlung die Rechtsstellung eines Betroffenen ändern könne, selbst wenn sie nur einem Dritten gegenüber verbindlich sei. Im vorliegenden Fall hätten die angefochtenen Handlungen die Befreiung von der Verpflichtung, Antidumpingzölle zu zahlen, die vorher zugunsten der Klägerinnen bestanden habe, aufgehoben, und seien somit die Ursache für eine ungünstige Änderung der Rechte und Pflichten des Betroffenen. Es reiche nicht aus, wie die Kommission dies tue, zu behaupten, daß die angefochtenen Handlungen keine Entscheidungen, sondern lediglich Behauptungen, in denen das Vorliegen von Rechtspflichten festgestellt wird seien. In Wirklichkeit sei die Möglichkeit, daß die nationalen Behörden die in diesen Handlungen getroffene Feststellung der Kommission über den Ursprung nicht berücksichtigten, angesichts der Rolle, die die Kommission in Dumpingsachen spiele, völlig theoretisch. Die Entscheidung der Kommission, eine Untersuchung in einer Dumpingsache mit der Begründung einzustellen, das Ursprungsland sei ein anderes als das angegebene Land, beeinträchtige die berechtigten Interessen der Klägerinnen, da aufgrund dieser Feststellung die für ein anderes Ursprungsland geltenden Antidumpingzölle zu zahlen seien. Schließlich zeigten die von den nationalen Behörden aufgrund des Vermerks vom 5. Juni 1986 entfalteten Tätigkeiten, daß dieser Vermerk sehr wohl Rechtswirkungen hervorgebracht habe, die geeignet seien, die Lage der Betroffenen zu verschlechtern.

Entscheidungsgründe§

Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über die erhobene Einrede mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß er im vorliegenden Fall hinreichend unterrichtet ist und daß kein Anlaß besteht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hängt davon ab, ob der Beschluß 86/193 der Kommission allein oder in Verbindung mit dem von der Kommission an die Mitgliedstaaten übersandten Vermerk vom 5. Juni 1986 die Rechtsstellung der Klägerinnen nachteilig berühren konnte.

Dazu ist festzustellen, daß der Beschluß 86/193 den betroffenen Hersteller/Exporteur nicht beschweren kann, da mit ihm ein Antidumpingverfahren eingestellt wird, das in bezug auf aus Taiwan ausgeführte Erzeugnisse eingeleitet worden war.

Auch die in der Begründung dieses Beschlusses getroffene Feststellung, das Verfahren sei eingestellt worden, weil die von Taiwan aus verschifften elektronischen Schreibmaschinen nach dem Ergebnis der Untersuchung nicht als Waren mit Ursprung in diesem Land angesehen werden könnten, kann gegenüber diesem Hersteller/Exporteur keine, nicht einmal mittelbare, Rechtswirkungen entfalten. Tatsächlich sind die nationalen Zollbehörden, die den Ursprung einer eingeführten Ware im Hinblick auf die eventuelle Anwendung von Antidumpingzöllen zu ermitteln haben, bezüglich ihrer Schlußfolgerungen nur dann gebunden, wenn dieser Ursprung von der Kommission aufgrund der Kriterien der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung und nach dem in Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren bestimmt worden ist. Die Feststellung, zu der die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens gelangt, kann somit die Schlußfolgerungen der nationalen Zollbehörden nicht präjudizieren, die in einem solchen Fall ihre Befugnis behalten, die für die Ermittlung des Ursprungs eines Erzeugnisses entscheidenden Faktoren selbständig zu beurteilen.

Unter diesen Umständen ist daher auszuschließen, daß der Beschluß 86/193 die Rechtsstellung des Herstellers/Exporteurs dadurch berühren kann, daß er eine Feststellung dahin gehend enthält, daß die von Taiwan aus verschifften elektronischen Schreibmaschinen keine Ursprungswaren dieses Landes sind.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch auszuschließen, daß der Beschluß 86/193 den betreffenden Hersteller/Exporteur beschwert, wenn man ihn nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem von der Kommission am 5. Juni 1986 an die Mitgliedstaaten übersandten Vermerk betrachtet.

In diesem Vermerk heißt es, daß das Antidumpingverfahren eingestellt worden sei, da die betreffenden Erzeugnisse nach Auffassung der Kommission ihren Ursprung nicht in Taiwan, sondern in Japan hatten, und die Behörden der Mitgliedstaaten wurden gebeten, dieser Sache nachzugehen und im Rahmen ihrer Zollgesetze angemessene Maßnahmen zu treffen.

Dieser Vermerk macht die Mitgliedstaaten zwar auf die Ernsthaftigkeit des Problems aufmerksam, er verlangt jedoch nicht von den nationalen Behörden, in einem ganz bestimmten Sinn zum Ursprung der fraglichen Erzeugnisse Stellung zu nehmen, sondern fordert sie lediglich auf, aufgrund ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Dies könnte übrigens auch nicht anders sein, da eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, nicht durch einen Vermerk der Kommission begründet werden kann, wenn im Vertrag oder in verbindlichen Handlungen der Organe keine dahin gehende Vorschrift enthalten ist. Auf die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, kann im vorliegenden Fall nicht verwiesen werden, da keine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung im Sinne der Verordnung Nr. 802/68 gegeben worden ist und die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen somit durch eine selbständige Beurteilung seitens der nationalen Zollbehörden garantiert wird, denen gegenüber die Feststellungen der Kommission in diesem Fall nur Richtcharakter, aber keine zwingende Wirkung haben.

Daraus folgt, daß der Beschluß 86/193, auch in Verbindung mit dem Vermerk vom 5. Juni 1986, keine Handlung darstellt, die die Rechtsstellung des betroffenen Herstellers/Exporteurs nachteilig berühren kann.

Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, ihre Zulässigkeit für jede klagende Firma gesondert zu prüfen.

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten, einschließlich der Kosten des Streithelfers CETMA, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, den Klägerinnen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.