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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1987 – C-152/83
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:421
In der Rechtssache 152/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Colmar in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
1) Marcel Demotiche
2) Allianz Versicherungsgesellschaft
3) HUK-Verband
gegen
1) Fonds de garantie automobile
2) Bureau central français
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Interbüro-Musterabkommens vom 17. Dezember 1953 und des Zusatzabkommens zwischen nationalen Büros vom 16. Oktober 1972 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Klägerin des Ausgangsverfahrens Allianz Versicherungsgesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bergmann,
der Kläger des Ausgangsverfahrens HUK-Verband, vertreten durch Rechtsanwalt C. Hootz,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens Bureau central français, vertreten durch Rechtsanwältin L. Funck-Brentano,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Amphoux, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal de grande instance Colmar hat durch Urteil vom 6. Juli 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Interbüro-Musterabkommens vom 17. Dezember 1953 und des Zusatzabkommens vom 16. Oktober 1972, die zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geschlossen worden sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien darüber streiten, ob das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der in den genannten Abkommen enthaltenen Schiedsklauseln dafür zuständig ist, darüber zu entscheiden, wer letztlich für den Schadensersatz aufzukommen hat, der dem Geschädigten eines Kraftfahrzeugunfalls zusteht.
Der rechtliche Rahmen
3 In der Gemeinschaft ist die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Mitgliedstaat in privatrechtlichen Abkommen und Gemeinschaftsrechtsakten geregelt.
4 Mit dem ersten dieser Abkommen, dem am 17. Dezember 1953 zwischen den nationalen Büros der Mitgliedstaaten abgeschlossenen Interbüro-Musterabkommen, wurde auf der Grundlage einer einheitlichen grünen Versicherungskarte ein als System der grünen Karte bekanntes System der Zusammenarbeit geschaffen. Nach diesem System verpflichtet sich jedes nationale Büro — ein Verband, dem jeweils die Gesamtheit oder die Mehrheit der Versicherungsgesellschaften angehört — zum einen, im eigenen Land die Schäden zu regulieren, die von Fahrzeugen verursacht werden, die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind und für die eine grüne Karte ausgestellt ist, und zum anderen, den ausländischen Büros, die Schäden reguliert haben, die von in seinem Land versicherten Fahrzeugen verursacht worden sind, die gezahlten Beträge zu erstatten.
5 Artikel 13 des genannten Abkommens bestimmt, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen Büros über die Auslegung und die Wirkungen des Abkommens... Schiedsrichtern unterbreitet werden und daß die Entscheidung der Schiedsrichter ... endgültig und für die Büros verbindlich ist.
6 Zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten wurde mit der Richtlinie 72/166 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) ein System geschaffen, das auf folgendem beruht: Einführung einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge durch Rechtsvorschrift in allen Mitgliedstaaten (Artikel 3), so daß davon ausgegangen wird, daß jedes im Gebiet der Gemeinschaft verkehrende gemeinschaftsangehörige Fahrzeug durch eine Versicherung gedeckt ist; Aufhebung der Kontrolle der grünen Karte beim innergemeinschaftlichen Grenzübertritt bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben (Artikel 2 Absatz 1).
7 Das Funktionieren dieses Systems setzte voraus, daß jedes nationale Büro die Wiedergutmachung von Schäden garantierte, die einen Anspruch auf Schadensersatz begründen und in seinem Gebiet durch ein versichertes oder nicht versichertes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Mitgliedstaat verursacht wurden, und daß jedes nationale Büro gegen das nationale Büro des Landes des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs oder gegen den Versicherer Rückgriff nehmen konnte. Diesem Erfordernis entsprechend bestimmt Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie folgendes:
Bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben, werden die Vorschriften dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, wirksam:
sobald zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;
von dem Zeitpunkt an, den die Kommission bestimmen wird, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Bestehen eines solchen Übereinkommens festgestellt hat;
für die Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
8 Aufgrund dieser Richtlinie schlossen die nationalen Büros der Mitgliedstaaten sowie zweier Drittstaaten am 16. Oktober 1972 ein Zusatzabkommen zu dem erwähnten Abkommen von 1953, das zu dem in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Zeitpunkt wirksam werden sollte, d. h. zu dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt. Nach Artikel 1 Buchstabe c dieses Abkommens stützen sich die vertragschließenden Parteien auf die Richtlinie; Artikel 1 Buchstabe d sieht vor, daß jede Streitfrage zwischen Büros über die Interpretation des Begriffs gewöhnlicher Standort, soweit er oben nicht definiert wurde, ... einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt wird.
9 Mit der Empfehlung 73/185 vom 13. Mai 1973 (ABl. L 194, S. 13) stellte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der erwähnten Ratsrichtlinie fest, daß dieses Zusatzabkommen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich entsprach, und setzte den Zeitpunkt fest, von dem an die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, an der Grenze keine Kontrolle der Haftpflichtversicherung mehr vornehmen durften.
10 Nach dem Beitritt weiterer Drittstaaten zu dem besagten System durch Abschluß weiterer Zusatzabkommen zwischen den nationalen Büros erließ die Kommission jeweils Entscheidungen, die dieselbe Rechtsgrundlage und denselben Wortlaut wie ihre erste Empfehlung hatten und mit denen sie jeweils den Zeitpunkt bestimmte, von dem an an der Grenze keine Kontrolle mehr erfolgen durfte. Eines dieser Zusatzabkommen, das Abkommen vom 12. Dezember 1973, ist der Entscheidung 74/167 der Kommission vom 6. Februar 1974 (ABl. L 87, S. 14) als Anhang beigefügt und im Amtsblatt veröffentlicht worden.
Das Ausgangsverfahren
11 Das Ausgangsverfahren geht zurück auf einen Verkehrsunfall, der sich im August 1973 in Frankreich ereignete und bei dem der französische Staatsangehörige M. Demouche durch ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes und bei einem deutschen Versicherungsunternehmen versichertes Fahrzeug verletzt wurde, dessen Führer keine Fahrerlaubnis besaß.
12 Das auf Entschädigung des Geschädigten in Anspruch genommene Bureau central français verkündete dem deutschen Versicherungsunternehmen und dem deutschen nationalen Büro den Streit. Letzteres machte die Unzuständigkeit des französischen Gerichts geltend, wobei es sich auf die Schiedsklausel des Artikels 13 des Interbüro-Abkommens vom 17. Dezember 1953 berief, wonach Meinungsverschiedenheiten zwischen Büros über die Auslegung und die Wirkungen des Abkommens ... Schiedsrichtern unterbreitet werden. Das Bureau central français hielt dem entgegen, diese Klausel sei durch das Zusatzabkommen zwischen den nationalen Büros vom 16. Oktober 1972 (Artikel 2 Buchstabe c) dahin geändert worden, daß die Anwendung der Schiedsklausel nunmehr auf den Fall beschränkt sei, daß sich eine Meinungsverschiedenheit auf die Auslegung des Begriffs gewöhnlicher Standort beziehe.
13 Das Tribunal de grande instance Colmar hat die Entscheidung über die Streitverkündung ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:
Hat das Zusatzabkommen vom 16. Oktober 1972 den Anwendungsbereich der nach dem Abkommen vom 17. Dezember 1953 allgemeinen Schiedsklausel auf den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Büros über die Auslegung des Begriffs gewöhnlicher Standort beschränkt?
14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
15 Das im Ausgangsverfahren beklagte Bureau central français, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die dänische Regierung und die Kommission vertreten in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Auslegung der Bestimmungen, auf die sich die Vorlagefrage des nationalen Gerichts bezieht, unzuständig, da die betreffenden Abkommen zwischen den nationalen Büros, die zwischen Personen des Privatrechts geschlossen worden seien, privatrechtliche Verträge und somit keine Handlungen der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag seien.
16 Das deutsche nationale Büro HUK-Verband, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Gerichtshof sei für die Auslegung der fraglichen Abkommen zuständig; dem hat sich das Bureau central français in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Die Richtlinie 72/166 mache ihr Inkrafttreten vom Zustandekommen eines Zusatzabkommens zwischen den nationalen Büros der Mitgliedstaaten abhängig, nach dessen Dauer sich die Geltungsdauer der Richtlinie bestimme; somit habe der Zweck dieser Richtlinie ohne das Hinzukommen des fraglichen Abkommens nicht erreicht werden können. Ferner beweise der Umstand, daß das Zusatzabkommen von 1973 der Entscheidung 74/167 der Kommission als Anhang beigefügt worden sei, die Eingliederung dieser Abkommen in die die Materie regelnden Gemeinschaftshandlungen.
17 Nach Artikel177 entscheidet der Gerichtshof... im Wege der Vorabentscheidung ... b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft... Es ist deshalb zu prüfen, ob das Zusatzabkommen vom 16. Oktober 1972, um dessen Auslegung das nationale Gericht bittet, als eine Handlung eines Organs der Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
18 Unstreitig wurde das Zusatzabkommen von nationalen Verbänden von Versicherungsunternehmen, die dem Privatrecht unterliegende Einrichtungen sind, ausgearbeitet und abgeschlossen, wobei diese im Rahmen des Zwecks handelten, den sie nach ihren Satzungen und den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften haben.
19 Das Abkommen kann deshalb nicht als Handlung eines Gemeinschaftsorgans angesehen werden, da keine Einrichtungen oder Organe der Gemeinschaft an seinem Abschluß beteiligt waren. Der Umstand, daß das Inkrafttreten der Richtlinie 72/166 des Rates vom Abschluß dieses Abkommens abhängig gemacht worden ist und sich die Geltungsdauer dieser Richtlinie nach der Geltungsdauer des Zusatzabkommens richtet, ändert in keiner Weise die Rechtsnatur dieses Abkommens als Rechtsgeschäft privater Verbände.
20 Diese Erwägung wird weder dadurch berührt, daß die Kommission mit einer Empfehlung und mit späteren Entscheidungen jeweils die Übereinstimmung der betreffenden Zusatzabkommen mit den Anforderungen der Richtlinie festgestellt hat, noch dadurch, daß eines dieser Abkommen einer dieser Entscheidungen der Kommission als Anhang beigefügt und mit ihr im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Feststellung der Kommission, daß die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vorgesehene Voraussetzung erfüllt war; diese Feststellung stellt weder eine Einbeziehung des Abkommens in den Wortlaut der Entscheidung noch seine Umwandlung in eine Gemeinschaftshandlung dar.
21 Sonach ist festzustellen, daß der Gerichtshof für eine Vorabentscheidung über die von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage nicht zuständig ist.
Kosten
22 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der dänischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Colmar durch Urteil vom 6. Juli 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage nicht zuständig.