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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.10.1987 – C-108/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:426
In der Rechtssache 108/86
G. d. M., Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsvollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmidt, 13, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Lagasse, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
und
Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Detlef Bruggemann und durch Rechtsanwalt Roger O. Dalcq, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der eine nach Artikel 24 des Beamtenstatuts ausgesprochene Bitte um Beistand zurückgewiesen worden ist, und wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Klageschrift, die am 6. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses (im folgenden: WSA) Klage gegen den Rat und den WSA erhoben, mit der er zum einen die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der eine nach Artikel 24 des Beamtenstatuts ausgesprochene Bitte um Beistand zurückgewiesen worden ist, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, den er wegen der Weigerung der Verwaltung, ihm den erbetenen Beistand zu leisten, erlitten habe.
2 Wie sich aus den Akten ergibt, führt der Kläger im wesentlichen darüber Beschwerde, daß er seit Jahren Verleumdungen und Drohungen seitens eines anderen Beamten des WSA, Herrn v. d. G., ausgesetzt sei, gegen die er die Verwaltung um Beistand nach der genannten Statutsbestimmung ersuche.
3 Herr v. d. G. ließ am 23. April 1985 an die Bediensteten des WSA einen offenen Brief verteilen, in dem er dem Kläger vorwarf, er sei seit fast 20 Jahren ... nicht nur Beamter des Ausschusses, sondern auch noch Vollzeitbeschäftigter und damit in der üblichen Weise besoldeter Lehrbeauftragter einer belgischen Lehranstalt.
4 Herr v. d. G. warf dem Kläger ferner in drei Noten vom 28. Mai, 24. Juni und 21. August 1985 vor, ein Baudarlehen, das ihm von den Gemeinschaften gewährt worden sei, nach dem Verkauf des betreffenden Gebäudes nicht zurückgezahlt und damit gegen die insoweit geltende Regelung verstoßen zu haben. Diese Noten waren an den Kläger persönlich gerichtet; die Noten vom 24. Juni und 21. August 1985 wurden in Abschrift dem Generalsekretär des WSA, diejenige vom 24. Juni 1985 darüber hinaus einem Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbunds zur Kenntnis gebracht.
5 Nachdem er die Verwaltung mehrfach aufgefordert hatte, dafür zu sorgen, daß diese Beschuldigungen unterblieben, und sie zu dementieren, legte der Kläger am 2. Dezember 1985 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er im wesentlichen geltend machte, daß die Verwaltung sofort nach der Verteilung des offenen Briefs dieses Vorgehen als unerträglich rügen und die dort gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen dementieren hätte müssen, um so öffentlich seine Ehre und Würde wiederherzustellen. Zu den Noten, die im Zusammenhang mit dem Baudarlehen an ihn persönlich gerichtet waren, führte der Kläger in seiner Beschwerde aus, die Verwaltung hätte, nachdem sie festgestellt hatte, daß die Akte keinen Verstoß erkennen ließ, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen dementieren und gegen den Urheber dieser Anschuldigungen Maßnahmen treffen müssen, um der Verleumdungskampagne ein Ende zu machen.
6 Am 15. Januar 1986 verhängte der Präsident des WSA gegen Herrn v. d. G. die Disziplinarstrafe der schriftlichen Verwarnung mit der Begründung, dieser habe Informationen in einer Form veröffentlicht, die als ein Verstoß gegen die ihm auferlegten Pflichten anzusehen ist.
7 Mit Schreiben vom 21. Januar 1986 an den Generalsekretär des WSA erklärte der Kläger, daß Gegenstand der Beschwerde ... nicht die von der Anstellungsbehörde für angebracht gehaltenen Sanktionen, sondern ausschließlich die öffentliche Wiederherstellung der Ehre und Würde von Herrn d. M. sei. Diesen Standpunkt bestätigte er in einem Schreiben vom 28. Januar 1986 an den Präsidenten des WSA.
8 Am 29. Januar 1986 teilte die Verwaltung des WSA dem Kläger mit, daß die zuständige Stelle unseres Organs, nämlich der Präsident, die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um das Ansehen von Herrn d. M. wiederherzustellen. Der Präsident des WSA ließ in der Tat am selben Tag eine Dienstliche Mitteilung an die Bediensteten verteilen, in der zunächst in allgemeinen Worten darauf hingewiesen wird, daß die allgemeine Bekanntmachung persönlicher Auseinandersetzungen unzulässig sei, und in der es weiter heißt: Was den Fall des offenen Briefs angeht, den Herr v. d. G. am 23. April 1985 an Herrn d. M. gerichtet hat und der beklagenswerte Wendungen enthält, lege ich Wert auf die Feststellung, daß die durchgeführten Nachprüfungen den Schluß zulassen, daß die Ehrbarkeit von Herrn d. M. nicht in Frage gestellt werden kann.
9 Ungeachtet dieser von der Verwaltung getroffenen Maßnahmen hat der Kläger am 6. Mai 1986 die vorliegende Klage erhoben.
10 Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; er entscheidet hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung. Der vorliegende Sachverhalt gibt Veranlassung, diese Bestimmungen anzuwenden und über die Zulässigkeit der Klage gesondert durch Beschluß zu entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, wobei davon auszugehen ist, daß ein solches Interesse fehlt, soweit er bereits im Vorverfahren Genugtuung erlangt hat.
11 Der Kläger bestreitet, im Vorverfahren Genugtuung erlangt zu haben. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat er ausgeführt, daß die dienstliche Mitteilung des Präsidenten des WSA vom 29. Januar 1986 erst neun Monate nach dem offenen Brief von Herrn v. d. G. vom 23. April 1985 an die Bediensteten verteilt worden sei. Diese Mitteilung, die im übrigen nicht in den Gebäuden des WSA ausgehängt worden sei, sei ferner zu allgemein gehalten und erwähne insbesondere nicht die gegen Herrn v. d. G. verhängten Disziplinarmaßnahmen.
12 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.
13 Wie sich nämlich eindeutig aus den Erläuterungen ergibt, die der Kläger mit seinen Schreiben vom 21. und 28. Januar 1986 gegeben hat, war seine Beschwerde vom 2. Dezember 1985 allein auf die öffentliche Wiederherstellung seiner Ehre und Würde, nicht aber darauf gerichtet, daß gegen Herrn v. d. G. irgendwelche Disziplinarmaßnahmen getroffen würden.
14 Ferner war nur der offene Brief vom 23. April 1985 geeignet, die Ehre des Klägers zu verletzen, da die späteren Noten, die im Zusammenhang mit den Baudarlehen an ihn persönlich gerichtet waren, nicht allgemein verteilt worden sind. Folglich konnte nur dieser offene Brief Anlaß für die Verwaltung sein, zur öffentlichen Rehabilitierung des Klägers einzugreifen.
15 Der Kläger hat im übrigen im Vorverfahren in keiner Weise angegeben, welche konkreten Maßnahmen er von der Verwaltung erwartete, und hat dieser damit die Wahl des Verfahrens und der Mittel überlassen. Bei dieser Wahl war die Verwaltung gerade aufgrund ihrer Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts gehalten, jede nicht unbedingt erforderliche Veröffentlichung der in Rede stehenden Anschuldigungen zu vermeiden, um die Belange des verletzten Beamten nicht noch mehr zu beeinträchtigen (siehe Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72, Guillot, Slg. 1974, 791).
16 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Erklärungen in der Dienstlichen Mitteilung vom 29. Januar 1986 geeignet waren, dem Kläger unter allen Gesichtspunkten seiner Beschwerde Genugtuung zu verschaffen, so daß er kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen kann.
17 Die Klage ist daher in ihrer Gesamtheit einschließlich des Antrags auf Schadensersatz abzuweisen.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.