Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.10.1987 – C-248/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:429
In der Rechtssache 248/86
Detlef Brüggemann, Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wohnhaft in Brüssel, 64, avenue de l'Oiseau Bleu, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Udo Horst, Bielefeld, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Verfügung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Februar 1986 betreffend eine Beförderung und wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Der Kläger, Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, hat mit Klageschrift, die am 24. September 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung des WSA vom 17. Februar 1986 über die Beförderung eines anderen Beamten des WSA, Herrn H., von der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, nach der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1. Er verlangt ferner Schadensersatz für den ihm durch diese Verfügung angeblich entstandenen Schaden.
2 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 1983 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, ernannt und mit Wirkung vom 1. August 1984 in seinem Dienstposten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
3 Im Juni 1985 stellte der Paritätische Beförderungsausschuß des WSA eine Liste auf, der zufolge der Kläger ebenso wie drei andere Beamte der Besoldungsgruppe A 7 die Voraussetzungen für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 6 erfüllte; nach dem Haushalt standen aber nur zwei Planstellen zur Verfügung. Nach dieser Liste hatte der Kläger das für die Beförderung erforderliche Mindestdienstalter am 1. November 1985 erreicht, während Herr H. seit dem 1. Dezember 1984 über diese Mindestdienstzeit verfügte.
4 Nur einer dieser vier Beamten wurde noch im Jahr 1985 nach der Besoldungsgruppe A 6 befördert. Am 17. Februar 1986 beschloß der WSA entsprechend der Stellungnahme des Paritätischen Beförderungsausschusses vom 13. Januar 1986, Herrn H. auf die zweite Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 zu befördern; gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Klage.
5 Der Kläger macht im wesentlichen geltend, der WSA habe in den Beförderungsverfahren dem Dienstalter der Bewerber unter Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts, wonach die Beförderung ausschließlich nach Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorgenommen werde, zu großes Gewicht beigemessen. Er wendet sich in diesem Zusammenhang insbesondere gegen die Übung des WSA, nur die Bewerber zu berücksichtigen, die eine zusätzliche, über das nach Artikel 45 des Beamtenstatuts vorgesehene Mindestdienstalter von zwei Jahren hinausgehende (je nach Besoldungsgruppe und Stellung unterschiedlich lange) Dienstzeit nachweisen. Entsprechend dieser Übung habe der Paritätische Beförderungsausschuß des WSA beschlossen, eine Dienstund Wartezeit-Schwelle festzulegen, unterhalb deren — unter Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts — keine Prüfung der Dossiers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei die Schwelle so festgelegt worden, daß der Kläger ausgeschlossen worden sei.
6 Gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung kann er in einem solchen Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Parteien wurden von der Absicht des Gerichtshofes informiert, von Amts wegen zu prüfen, ob möglicherweise eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung, nämlich eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 des Beamtenstatuts, fehlte, und hatten Gelegenheit, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung getroffen wurde, das Erfordernis des Mindestdienstalters nach Artikel 45 des Beamtenstatuts erfüllte. In Anbetracht dieser Stellungnahmen ist nach Auffassung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der Klage durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
7 Gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts wird der Beamte nur befördert, wenn er eine Mindestdienstzeit in seiner Besoldungsgruppe abgeleistet hat. Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet sechs Monate; sie beträgt für die anderen Beamten zwei Jahre. Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos, Slg. 1984, 4149) dahin ausgelegt, daß ein beförderungsfähiger Beamter die Mindestdienstzeit nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgeleistet haben muß. Unstreitig war im vorliegenden Fall eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren erforderlich.
8 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Zweijahresfrist mit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit, also am 1. August 1984, zu laufen begann. Da der Kläger die erforderliche Mindestdienstzeit erst am 1. August 1986 erfüllte, konnte die streitige Verfügung vom 17. Februar 1986 ihn nicht im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 des Beamtenstatuts beschweren. Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung des WSA ist daher als unzulässig abzuweisen.
9 Der Antrag auf Ersatz des durch die streitige Verfügung angeblich erlittenen Schadens ist aus denselben Gründen als unzulässig abzuweisen.
10 Die Klage ist daher insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Aufgrund dieser Vorschrift und im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere darauf, daß der WSA bei der Aufstellung der Liste der beförderungsfähigen Beamten die Mindestdienstzeit des Artikels 45 des Beamtenstatuts unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom 13. Dezember 1984, a. a. O.) berechnet hat, hält der Gerichtshof es für angemessen, dem WSA sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat sämtliche Kosten zu tragen.