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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1987 – C-222/86

ECLI:EU:C:1987:442

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In der Rechtssache 222/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Lille (Achte Strafkammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Union nationale des entraîneurs et cadres techniques professionnels du football (Unectef), Berufsverband, Paris,

gegen

Georges Heylens, Fußballtrainer, La Madeleine (Frankreich),

Jacques Dewaüly, Président directeur général der société anonyme d'économie mixte Lille Olympie Sporting Club, Villeneuve-d'Ascq (Frankreich),

Jacques Amyot, Generaldirektor dieser Gesellschaft, Templemars (Frankreich),

Roger Deschodt, Generaldirektor dieser Gesellschaft, Faches-Thumesnil (Frankreich),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due, J.. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Union nationale des entraîneurs et cadres techniques professionnels du football (Unectef), Klägerin des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt J. J. Bertrand,

Georges Heylens, Jacques Dewailly, Jacques Amyot und Roger Deschodt, Angeklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt G. Doussot,

die Regierung der Französischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch G. Guillaume,

die Regierung des Königreichs Dänemark, im schriftlichen Verfahren vertreten durch L. Mikaelsen und in der mündlichen Verhandlung durch M. Joergen Molde, Rechtsberater im Außenministerium,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch J. Griesmar,

aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 31. März 1987 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de grande instance Lille hat mit Urteil vom 4. Juli 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren auf unmittelbare Ladung, das die Union nationale des entraîneurs et cadres techniques professionnels de football gegen den Fußballtrainer Georges Heylens und die Leiter der société anonyme d'économie mixte Lille Olympic Sporting Club mit der Begründung angestrengt hat, diese hätten als Täter oder Teilnehmer gegen Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr. 84-610 vom 16. Juli 1984 über die Organisation und die Förderung körperlicher und sportlicher Betätigung (Loi relative à l'organisation et à la promotion des activités physiques et sportives; JORF vom 17. 7. 1984) und gegen Artikel 259 des französischen Code pénal (unbefugtes Führen von Titeln) verstoßen.

3 Aus den Akten geht hervor, daß in Frankreich der Zugang zum Beruf des Fußballtrainers vom Besitz eines inländischen Fußballtrainerdiploms oder eines ausländischen Diploms abhängt, das durch Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds nach Stellungnahme eines besonderen Ausschusses als gleichwertig anerkannt worden ist.

4 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Georges Heylens, ist belgischer Staatsangehöriger und Inhaber eines belgischen Fußballtrainerdiploms; er wurde vom Lille Olympic Sporting Club als Trainer der Berufsfußballspielermannschaft dieses Vereins eingestellt. Der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des belgischen Diploms wurde durch Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds abgelehnt, in der zur Begründung auf eine negative Stellungnahme des zuständigen Ausschusses Bezug genommen wurde, die selbst nicht mit Gründen versehen war. Da Herr Heylens seinen Beruf weiter ausübte, ließ der Berufsverband der Fußballtrainer ihn nebst den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft, die ihn eingestellt hatten, vor das Tribunal correctionnel Lille laden.

5 Das Tribunal de grande instance Lille (Achte Strafkammer) hegt Zweifel, ob die französische Regelung mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist, und hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage ausgesetzt:

Stellt es in Ermangelung einer Richtlinie für den Beruf des Trainers einer Sportmannschaft eine Beschränkung der in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag umschriebenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, wenn für die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit als Trainer einer Sportmannschaft (Artikel 43 des Gesetzes vom 16. 7. 1984) der Besitz eines französischen oder aber eines ausländischen Diploms verlangt wird, das von einem Ausschuß durch eine nicht mit Gründen versehene Stellungnahme, gegen die kein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist, als gleichwertig anerkannt worden ist?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob, wenn in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer nichtselbständigen Berufstätigkeit vom Besitz eines inländischen oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, der in Artikel 48 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verlangt, daß eine Entscheidung, mit der einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von dem Mitgliedstaat, dessen Angehöriger er ist, ausgestellten Diploms verweigert wird, gerichtlich angefochten werden kann und zu begründen ist.

8 Um diese Frage beantworten zu können, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 48 EWG-Vertrag für die Arbeitnehmer einen fundamentalen Grundsatz ausführt, der in Artikel 3 Buchstabe c des Vertrages verankert ist; dort heißt es, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr umfaßt (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75, Watson, Sig. 1976, 1185).

9 In Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 7 EWG-Vertrag zielt Artikel 48 darauf ab, aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (siehe das Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Sig. 1979, 1129).

10 Solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, dürfen die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufes notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden.

11 Es stellt jedoch, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 11/77 (Richard Hugh Patrick, Slg. 1977, 1199) entschieden hat, ein Hindernis für die wirksame Ausübung der vom Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit dar, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zugang zu bestimmten Berufen den Besitz eines Diploms gesetzlich vorschreiben; die Beseitigung dieses Hindernisses soll durch Richtlinien des Rates für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erleichtert werden. Wie der Gerichtshof im selben Urteil entschieden hat, berechtigt der Umstand, daß diese Richtlinien noch nicht erlassen worden sind, einen Mitgliedstaat nicht, einer dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Person die tatsächliche Ausübung dieser Freiheit zu verwehren, wenn diese Freiheit in diesem Mitgliedstaat insbesondere dadurch gewährleistet werden kann, daß dessen Rechtsvorschriften die Anerkennung ausländischer Diplome als gleichwertig erlauben.

12 Da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den grundlegenden Zielen des EWG-Vertrags gehört, folgt — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765) entschieden hat — die Verpflichtung, die Freizügigkeit auf der Grundlage der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, aus Artikel 5 EWG-Vertrag, wonach es den Mitgliedstaaten obliegt, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten.

13 Da das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit das Erfordernis der für die Ausübung eines bestimmten Berufs verlangten Befähigung mit den Geboten der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Einklang bringen muß, muß es den innerstaatlichen Behörden ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesem zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muß ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, deren Abschluß es bescheinigt, bei seinem Besitzer vermuten läßt.

14 Der freie Zugang zur Beschäftigung ist ein Grundrecht, das jedem Arbeitnehmer der Gemeinschaft individuell vom Vertrag verliehen ist; die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hängt wesentlich davon ab, daß Entscheidungen einer innerstaatlichen Behörde, durch die die Gewährung dieses Rechts verweigert wird, vor Gericht angefochten werden können. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, 1663) anerkannt hat, stellt dieses Erfordernis einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

15 Die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erstrecken können muß, setzt allgemein voraus, daß das angerufene Gericht von der zuständigen Behörde die Mitteilung dieser Begründung verlangen kann. Geht es jedoch wie im vorliegenden Fall im besonderen um die Gewährleistung des effektiven Schutzes eines Grundrechts, das den Arbeitnehmern der Gemeinschaft vom Vertrag verliehen ist, müssen letztere dieses Recht auch unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend machen können, und es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Deshalb ist in einem solchen Fall die zuständige innerstaatliche Behörde verpflichtet, ihnen die Gründe, auf die ihre ablehnende Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekanntzugeben.

16 Diese Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, nämlich das Bestehen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs und die Begründungspflicht, gelten jedoch angesichts ihres Zwecks nur für endgültige Entscheidungen, mit denen die Anerkennung der Gleichwertigkeit abgelehnt wird, und nicht für Stellungnahmen oder sonstige Handlungen in der Vorbereitungs- und Sachermittlungsphase.

17 Deshalb ist auf die vom Tribunal de grande instance Lille gestellte Frage zu antworten, daß es, wenn in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vom Besitz eines innerstaatlichen Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, der in Artikel 48 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gebietet, daß die Entscheidung, mit der einem Arbeitnehmer, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Diploms versagt wird, gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten kann, auf denen die Entscheidung beruht.

Kosten

18 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Lille mit Urteil vom 4. Juli 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Wenn in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vom Besitz eines innerstaatlichen Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, gebietet es der in Artikel 48 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, daß die Entscheidung, mit der einem Arbeitnehmer, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Diploms versagt wird, gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten kann, auf denen die Entscheidung beruht.