Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.1987 – C-383/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:445
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 20. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Am 20. Oktober 1981 hat der Gerichtshof über die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien in der Rechtssache 137/80 entschieden. Er hat für Recht erkannt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag vertoßen hat, indem es sich geweigert hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im Rahmen des belgischen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind (Slg. 1981, 2393, Randnr. 20).
Mit Klageschrift vom 28. November 1985 ersucht Sie die Kommission um Feststellung, daß Belgien dieses Urteil nicht durchgeführt und somit gegen seine Verpflichtung aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat.
2. In der mündlichen Verhandlung hat die Brüsseler Regierung nicht geleugnet, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben, dies jedoch damit gerechtfertigt, daß dem nationalen Gesetzgeber ein berechtigter Auslegungszweifel gekommen sei. Sie hat zunächst angeführt, die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen sei dem belgischen Versorgungsrecht von jeher unbekannt. Um den bei der Gemeinschaft beschäftigten belgischen Staatsangehörigen diese Möglichkeit einzuräumen, sei daher der Erlaß einer Ad-hoc-Regelung erforderlich gewesen, die den in Belgien geltenden unterschiedlichen Versorgungssystemen habe Rechnung tragen müssen. Hierzu habe die Exekutive (im Juni 1985) im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht, dessen Wortlaut der Kommission im Hinblick auf etwaige Bemerkungen zugeleitet worden sei.
In der Zwischenzeit habe ein luxemburgisches Gericht Sie jedoch ersucht, im Wege der Vorabentscheidung festzustellen, ob Artikel 11 den europäischen Beamten ein nach ihrem Belieben und ihren Interessen auszuübendes Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Übertragung der innerhalb der nationalen Systeme erworbenen Ansprüche auch für den Fall ein[räumt], daß die von dem Beamten gewählte Alternative dem nationalen Recht, dem die nationale Sozialversicherungseinrichtung untersteht, unbekannt ist oder mit dem Finanzierungssystem ...[dieser] Einrichtungen unvereinbar ist (Rechtssache 64/85, Watgen/Caisse de pension des employés privés, noch anhängig). In dieser Situation habe das Parlament, wie der Beklagte vorträgt, beschlossen, die Annahme des ihm vorgelegten Entwurfs zurückzustellen, bis es von der endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes Kenntnis erhalte.
3. Diesem Vorbringen, auf das sich die belgische Regierung zum Teil bereits in der Rechtssache 137/80 berufen hat, kann nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung die Mitgliedstaaten sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen [können], um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus einer Gemeinschaftsverordnung ergeben (zuletzt: Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 72/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1986, 1219, Randnr. 19). Auch eine Berufung auf Auslegungszweifel wäre daher nicht möglich; da es sich bei ihnen um einen subjektiven Umstand handelt, können sie der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift noch weniger entgegengehalten werden als die vom Gerichtshof aufgezählten Umstände.
Die Tatsache, daß der Zweifel — u. a. hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften, die sich von den belgischen erheblich unterscheiden — durch Vorlage an den Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag ausgeräumt werden sollte, läßt keinen anderen Schluß zu. Es ist klar, daß das Schweben eines derartigen Verfahrens keinen Einfluß auf die Rechtskraft im Sinne ihrer Beseitigung und/oder Aussetzung hat. Anders gesagt, die Entscheidung, mit der der Gerichtshof dem luxemburgischen Gericht eine Antwort erteilt, als endgültig zu bezeichnen und damit die Entscheidung, die er bereits gegenüber Belgien erlassen hat, als vorläufig abzuqualifizieren, verstößt gegen ein Grundprinzip jeder Rechtsordnung.
Hinzuzufügen ist schließlich, daß im vorliegenden Fall keine Zweifel an der umstrittenen Bestimmung bestehen konnten. Wie das Urteil vom 20. Oktober 1981 ausführt, soll durch Artikel 11 erreicht werden, daß die Ansprüche, die die Gemeinschaftsbeamten in [den] Herkunftsstaaten erworben haben, ihnen ... erhalten bleiben ... und ... im Rahmen des Versorgungssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, hier dem Gemeinschaftssystem, berücksichtigt werden. Daher soll durch diese Vorschrift den Beamten ... ein Recht gewährt werden..., dessen Ausübung ... in Frage gestellt [würde], wenn den Mitgliedstaaten, wie die belgische Regierung behauptet, das Recht verbliebe, für [ihre] Durchführung notwendige Maßnahmen nicht zu ergreifen. Schließlich ist, wie es im Urteil heißt, der belgische Staat... verpflichtet, die konkreten Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten die Ausübung des ihnen gewährten Rechts, die im nationalen Rahmen erworbenen Ansprüche ... zu übertragen, ermöglichen.
Angesichts dieser ganz eindeutigen Entscheidung durfte und konnte das Königreich Belgien nur eines tun, nämlich umgehend in dem vom Gerichtshof vorgegebenen Sinn tätig werden. Es hat aber keine Bestimmung dieser Art erlassen, so daß kein Gemeinschaftsbeamter belgischer Staatsangehörigkeit bisher in den Genuß der Vorteile gekommen ist, die ihm Anhang VIII des Statuts verschafft.
4. Unter diesen Umständen kann nur festgestellt werden, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 nicht befolgt hat, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat. Ich schlage Ihnen daher vor, der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stattzugeben und dem Beklagten gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.