Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.10.1987 – C-162/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:450
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 Mit dem Phänomen der Erhebung des Prämienausgleichsbetrages auf Schaffleischerzeugnisse, für die keine variable Schlachtprämie gezahlt worden war, ist der Gerichtshof nicht nur im Wege der direkten Klage des Vereinigten Königreichs gegen die Kommission befaßt worden, zu der ich soeben Stellung genommen habe, sondern auch durch ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice of England and Wales.
Dem Ausgangsverfahren vor dem High Court lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2 Im Februar 1986 verkaufte die Firma Johnson an die Firma LST Schaffleischerzeugnisse zur Ausfuhr, für die eine variable Schlachtprämie nicht gewährt werden durfte. Das Fleisch wurde tatsächlich ausgeführt. Nach der Ausfuhr forderte der Intervention Board for Agricultural Produce, die im Vereinigten Königreich für die Erhebung des Prämienausgleichsbetrags zuständige Stelle, einen Betrag in Höhe der variablen Schlachtprämie von der Firma LST zurück. Daraufhin beantragte die Firma LST, unterstützt von der Firma Johnson, beim High Court of Justice die Feststellung, daß sie nicht zur Zahlung eines Prämienausgleichsbetrags auf die ausgeführte Sendung verpflichtet sei, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf die sich der Intervention Board gestützt habe, ungültig seien.
3 Daraufhin hat der High Court of Justice dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Verordnungen Nr. 3451/85 vom 6. Dezember 1985 und Nr. 9/86 der Kommission vom 3. Januar 1986, jeweils zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe, insoweit ungültig, als sie die Rückforderung eines Betrags in Höhe der variablen Schlachtprämie (claw-back) nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates für Erzeugnisse vorschreiben, für die eine variable Schlachtprämie nicht gewährt werden darf?
B — Stellungnahme
4 Der Vortrag der Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stimmt weitgehend mit dem überein, was bereits zur Rechtssache 61/86, Slg. 1988, 431, ausgeführt worden war. Zur Würdigung dieses Vortrags verweise ich auf meine Schlußanträge von heute in der genannten Rechtssache.
5 Im Rahmen des hier vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist somit nur noch auf einen rechtlichen Gesichtspunkt einzugehen, den die Antragstellerinnen ausschließlich in diesem Verfahren vorgetragen haben, nämlich auf die Verletzung des Diskriminierungsverbotes.
6 Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens sehen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag darin, daß Schaffleischerzeuger des Gebiets 5 (Großbritannien), denen keine Schlachtprämie für ihre Erzeugnisse gewährt werde, dennoch mit einem Prämienausgleich belastet würden, während Schaffleischerzeuger aus anderen Gebieten der Gemeinschaft, denen ebenfalls keine Schlachtprämie gewährt wurde, den Prämienausgleichsbetrag nicht zu zahlen hätten.
7 Die Kommission hingegen will keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot anerkennen, weil allein im Gebiet 5 die variable Schlachtprämie gewährt werde und somit die Schaffleischerzeuger in diesem Gebiet sich in einer anderen Lage befänden als die Schaffleischerzeuger anderer Gebiete.
8 Vergleicht man generell die Lage der Schaffleischerzeuger im Gebiet 5 mit der der Erzeuger aus den anderen Gebieten der Gemeinschaft, so ist der Kommission recht zu geben, daß es sich insoweit um nicht vergleichbare Situationen handelt.
9 Schließlich gelangen die Schaffleischerzeuger im Gebiet 5 früher als die anderen Schaffleischerzeuger der Gemeinschaft in den Genuß eines Teils der ihnen zugedachten Prämie. Sie verfügen somit über einen Wettbewerbsvorteil vor diesen, so daß sich ihre Lage nicht mit der der Schaffleischerzeuger aus den anderen Gebieten der Gemeinschaft vergleichen läßt.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das in Artikel 40 EWG-Vertrag ausgesprochene Diskriminierungsverbot einmal einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht entgegen, wenn die Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann angesichts der objektiven Unterschiede, die das rechtliche Instrumentarium und die wirtschaftlichen Bedingungen auf den betroffenen Märkten (Gebieten) kennzeichnen, festgestellt werden, daß sich die Schaffleischerzeuger des Gebiets 5 nicht in der gleichen Lage befinden wie die Erzeuger der anderen Gebiete der Gemeinschaft.
11 Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt somit nicht vor.
C — Schlußantrag
12 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, zu dem ich in den Schlußanträgen 61/86 gekommen bin, schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom High Court of Justice vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu antworten:
Das Verfahren vor dem Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 3451/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 und Nr. 9/86 vom 3. Januar 1986 in Frage stellen könnte.
13 Darüber hinaus sollte dem vorlegenden Gericht jeweils ein Exemplar der Schlußanträge und des Urteils in der Rechtssache 61/86, auf die in diesem Verfahren verwiesen wird, übermittelt werden.