Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.10.1987 – C-225/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:451
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Es hat sich gezeigt, daß in Italien noch nicht eine Rechtslage existiert, wie sie nach der — zu der Rechtssache 166/82 — im Urteil vom 7. Februar 1984 getroffenen Feststellung bestehen sollte (nämlich die Artikel 10 und 11 des Gesetzes Nr. 306 vom 8. Juli 1975 seien nicht im Einklang mit der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse).
2. Der Gerichtshof ist von der Beklagten unterrichtet worden, daß die streitige Regelung — jedenfalls seit dem Urteil vom 7. Februar 1984 — nicht mehr angewandt wird und daß die Regierung am 8. Oktober 1987 den im Juni 1987 neu gewählten Kammern des italienischen Parlaments eine Gesetzesvorlage zur Aufhebung der streitigen Vorschriften unterbreitet hat.
3. Dies bedeutet, daß noch nicht alle Maßnahmen — im Sinne des Artikels 171 EWG-Vertrag — ergriffen worden sind, wie sie sich aus dem genannten Urteil ergeben.
4. Dafür ist nämlich nicht ausreichend die Unterlassung des gerügten Verhaltens und die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des genannten Gesetzes, sondern es muß — wie das Urteil in der Rechtssache 131/84 deutlich macht — ein solches Verfahren abgeschlossen sein. Wichtig ist auch, daß Maßnahmen in diesem Sinn (also eine wirksame Änderung der Rechtslage) nach dem eben genannten Urteil in der kürzest möglichen Frist zu erlassen sind. Eine solche ist aber, gerechnet vom Erlaß des Urteils vom 7. Februar 1984 an, im vorliegenden Fall längst verstrichen.
5. Soweit von der italienischen Regierung auf Probleme und Schwierigkeiten des italienischen Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen wurde, genügt die Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung ständig verwendete Formel, die gerade auch solche Sachverhalte erfaßt (nämlich ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen). Außerdem ist daran zu erinnern, daß nach dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 314 bis 316/81 und 83/82 alle Organe eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Durchführung der Urteile des Gerichtshofes zu gewährleisten. Wenn also die Unvereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, ist die jeweilige gesetzgebende Gewalt zur Änderung der fraglichen Bestimmungen verpflichtet.
6. Danach bleibt nur, dem Antrag der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 166/82 betreffend die Bildung des Erzeugerpreises für Milch nicht nachgekommen ist.