Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.10.1987 – C-429/85
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:448
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 21. Oktober 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Meine Stellungnahme in dieser Rechtssache ist sehr einfach und kann nur zugunsten der Auffassung der Kommission ausfallen, die im übrigen in der Sache von der Italienischen Republik nicht bestritten wird.
2. Es genügt, auf Ihr Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 278/85 zu verweisen, in dem Sie eine gegen das Königreich Dänemark vorgebrachte identische Rüge als begründet angesehen haben.
3. Der von der Italienischen Republik geltend gemachte Umstand, daß ihre Verwaltungspraxis bei der Anwendung der beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften den Erfordernissen der Richtlinie 79/831 entspreche, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu, daß die Vertragsverletzung, die sich aus der Beibehaltung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschrift ergibt, wegfällt.
4. Die italienische Regierung hat die angekündigten Rechtsvorschriften, durch die dieser Teil der Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt werden kann, aber noch nicht erlassen.
5. Ich schlage Ihnen daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verstoßen hat, daß sie die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung, die in Artikel 6 dieser Richtlinie niedergelegt ist, auf den Einführer ausgedehnt hat. Der Italienischen Republik sind infolgedessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.